Eine Vererbung ist in der Tat nicht möglich. Die Frau muss aus der Wohnung hinaus. Ansonsten könnte der Eigentümer einen Mietvertrag mit ihr schließen oder Nutzungsentschädigung in Höhe eines üblichen Mietzinses für die Dauer der Vorenthaltung verlangen.

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TopJob hat schon richtig geantwortet. Ein Cousine bzw. ein Vetter hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Die Erbin braucht ihre entsprechenden Ansprüche somit nicht zu fürchten, da sie nicht bestehen.

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Soviel ich weiß, sind diese Ansprüche, weil sie auf einer unerlaubten Handlung beruhen, von der Befreiung ausgenommen. Es liegt ja eine vorsätzliche Köperverletzung vor. Ich glaube, in dem Formular, wo das Insolvenzverfahren bzw. Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet wird und die Gläubiger ihre Forderung anmelden können, ist dieser Hinweis bereits enthalten. Schau da nach!

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Ich würde ihn nicht ziehen lassen, sondern auf jeden Fall einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und mal sehen wie er darauf reagiert. Legt er keinen Widerspruch ein, dann sofort Vollstreckungsbescheid beantragen und den Gerichtsvollzieher beauftragen. Oder bei einem Widerspruch nicht schrecken lassen, sondern eine Klageschrift schreiben oder über einen Anwalt schreiben lassen. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind noch nicht hoch und muss der Schuldner sie auch schlussendlich erstatten. Aber in keinem Fall aufgeben und nachlassen und wenn er dir erst in 10 Jahren auf den Mahnbescheid zahlt. Solche Leute setzen nämlich darauf, dass die Gläubiger die Segel streichen.

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Auch der Notar bewegt sich in keinem rechtsfreien Raum. Er muss die Rechtsgrundlage benennen. Wenn er das nicht tut, was offensichtlich der Fall ist, gibt es wohl auch keine. Dann aber werden diese Mahnspesen nicht geschuldet. Dessen ungeachtet kostet ein Brief allenfalls mit einem Blatt Inhalt 0,55 €, aber keine 5 €. Du Solltest die Rechtsgrundlage nachfragen. Wenn er sie dir nicht benennen kann, dann bezahle keine Mahnspesen und lass es darauf ankommen.

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Ich würde zu einem Rechtschutzabschluss für solche Mietvertragsfälle raten. Natürlicht geht da nichts für vor der Zeit liegende Fälle. Aber bei einem solchen Vermieter kommen sicher weitere Probleme. Und da hilft schon ein Rechtsschutz. Der hat wiederum den Vorteil, dass du deinen Anwalt selbst aussuchen kannst, was ja beim Mieterverein nicht geht, der seine eigenen Anwälte hat.

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Das kann meines Erachtens auch nur über eine Vereinbarung bzw. Teiungserklärung erfolgen. Eine Gebrauchsregelung darüber hinaus kann daher in deinem Fall durch Mehrheitsbeschluss nicht erfolgen. Ansonsten kann im Rahmen der Vereinbarung auch der Gebrauch durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden, nur eben nicht in deinem Fall. Das ginge denn doch zu weit!

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Ein 14-tägiges Rückgaberecht gibt es nur bei bestimmten Vertragsgestaltungen zum Zwecke des Verbraucherschutzes, z. B. bei den sogenannten Haustürgeschäften oder Verbraucherdarlehen. Ansonsten müsste das Buch schon einen Mangel haben und der Buchhändler ein anderes einwandfreies Buch zu Unrecht nicht aushändigen. Dann könntest du vom Vertrag zurücktreten.

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Ich meine das ebenso wie wfwbinder. Es liegt ein Haftpflichtfall vor. Bei dem musst du jedoch aufpassen, dass du nicht weißt, dass dir dein Auspuff abbricht. Denn dann geht es in Richtung Vorsatz, so dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre.

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Neben dem Gutachterausschuss könntest du auch deine Bank um Rat ersuchen. Denn die haben mit Sicherheit eine Immobilienabteilung und die entsprechenden Gutachter ebenfalls zur Hand. Auch diese Auskunft würde nach meinem Kenntnisstand nichts kosten, könntest dir aber vor der Auskunft zuerst hierüber Auskunft geben lassen, weil du dann auf der ganz sicheren Seite wärst.

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Es handelt sich um einen Kostenvoranschlag, der somit nur eine unverbindliche Kostenschätzung darstellt. Möglicherweise sind dadurch weitere Positionen erfasst, die gar nicht nötig sind. Es ist auch die Frage, ob überhaupt eine neue Schließanlage benötigt wird. Wie auch immer, solltest du in der Tat deine Haftpflichtversicherung verständigen oder weiteren Rat bei deinem Anwalt einholen.

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