das Radio im Auto muß nicht extra angemeldet werden, siehe hierzu folgenden Link: Bayerischer VGH, Gerichtsurteil 28.02.2011 7 BV 09.692

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Ja, auch ohne Beleg. Such Dir im Netz die Tasche raus (möglichst mit dem höchsten Preis) u. leg den Ausdruck bei, mit dem Vermerk, daß Du diese Tasche rein beruflich nutzt -privat hast Du eine andere Tasche. 'Bis zu 487,90 Euro brutto ist volles absetzen möglich.

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Zitat aus dem Netz: Pflichtteil - Stundung des Anspruchs auf den Pflichtteil Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Er entsteht mit dem Tod des Erblassers und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Das bedeutet, dass der oder die betroffenen Erben, gegen die sich der Pflichtteilsanspruch richtet, unter Umständen gezwungen sind, einen Kredit aufzunehmen oder Sachwerte zu verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dies kann jedoch ihre eigene Existenzgrundlage gefährden. Das Gesetz gibt daher den Erben die Möglichkeit, die Stundung des Pflichtteilsanspruches zu fordern. Die entsprechende Regelung findet sich in § 2331a BGB.1. Zur Stundung des Pflichtteils Berechtigte Seit der Erbrechtsreform vom 1. Januar 2010 kann jeder Erbe, nicht nur ein Pflichtteilsberechigter, die Stundung verlangen.2. Voraussetzung: Besondere Härte Voraussetzung für die Stundung ist weiterhin, dass die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches für den Erben eine besondere Härte darstellt. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Erbe zur Aufgabe der Familienwohnung gezwungen wäre oder zur Veräußerung des Betriebes, aus dem er seine hauptsächlichen Einkünfte bezieht.

Keine besondere Härte ist es dagegen, wenn der Erbe sich von Gegenständen trennen muss, an denen er sehr hängt, Werte zur Unzeit veräußern muss oder einen Kredit zu ungünstigen Bedingungen aufnehmen muss.

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nein, das FA gibt keine Auskunft- siehe hier: Zitat aus dem Internet:Finanzamt kann Herausgabe von Kontrollmitteilung an Erben verweigern - BFH vom 23.02.2010 - Banken und Sparkassen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, Kopien der von den Kreditinstituten erhaltenen Auskünfte an einen (vermeintlichen) Erben herauszugeben, damit dieser in einem Erbstreit mit anderen Angehörigen seine Ansprüche durchsetzen kann. Das Finanzamt kann sich insoweit auf das Steuergeheimnis berufen.

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Hierzu gibts ein Urteil, ich kopier es ma hier rein:Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Besuch von Katzen ihrer Nachbarn im Wesentlichen hinnehmen. Allerdings müssen die Katzen so gehalten werden, dass sie nicht in die Wohnung anderer Bewohner gelangen können und deren Terrasse nicht verschmutzen. Dies entschied das Landgericht Bonn. Konfrontier den NAchbarn damit u. versuch es nochmals durch ein persönl. Gespräch

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Ich weiß, daß die IG Metall mal so eine Vereinbarung getroffen hat, anbei ein Link dazu, hieraus ist es auch nochmals zu lesen, also grds. scheint es wohl schon so zu sein, daß der Arbeitgeber in dieser Branche Mitsprache hat: http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6genswirksame_Leistung

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Du kannst der Bausparkasse mitteilen, daß Du die Zeitung nicht mehr wünscht, sie müssen den Versand dann einstellen, kann aber dann 2-3 Mt. dauern, bis es wirklich funktioniert. Du kriegst die Zeitung als Bausparkunde günstiger, am Kiosk kostet sie mehr. Bei Vertragsabschluß wurde Dir die Zeitung wohl angeboten, bzw. da hätte die Klausel gestrichen werden müssen. Evt. findest Du in den Vertragsunterlagen einen Hinweis, welche Kündigungsfrist gilt. Ich glaube mich aber zu erinnern, daß ich das Abo sehr kurzfristig kündigen konnte bei meiner Bausparkasse.

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Also bei der Rechtsschutzversicherung würde es nicht gehen, siehe dieses Urteil. Da würde ich wirklich lieber den Vers.Makler fragen: http://www.juraforum.de/urteile/urteil/kammergericht-berlin-beschluss-vom-09-12-2008-az-6-u-17508.html

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ja Du kannst direkt beauftragen, ist ja ein Notfall, zu befürchten hast Du wg. der RG eigentlich nichts, siehe hier: Zitat aus dem Netz:

Lässt der Mieter umgehend eine konstruktionsbedingte WC-Abflussverstopfung beseitigen, ist darin eine bestandserhaltende Notmaßnahme zu sehen. Der Mieter hat einen Ersatzanspruch gegen den Vermieter (AG Saarburg 5 C 454/08 WuM 2008, 725

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hab mal im Netz gesucht u. ein Urteil gefunden, daß in die Richtung geht: LG Frankfurt am Main, 20 W 222/06- im Idealfall lautet die Teilungserklärung so, daß die Grundstücke so angesehen werden, als seien sie tats. voneinander getrennt - dann kann jeder weitestgehend frei entscheiden, wie seine Hälfte aussehen soll.

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schwer zu beantworten. Liegt die Schenkung schon länger als 10 Jahre zurück, gerechnet vom Todestag des Eigentümers?Dann wäre ein Anspruch denkbar. Hier würde ich zu einem Anwaltsgespräch raten. Hier kann geklärt werden, ob das damals notariell vereinbart wurde usw.

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