Habe das hier gefunden....Neue Regelung - Möglichkeit zur vorzeitigen Löschung

Die SCHUFA bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass gesamtfällig gestellte Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Ziel dieser neuen Regelung ist es, insbesondere Verbrauchern mit kurzfristigen finanziellen Engpässen, die Möglichkeit zu geben, einmalige Zahlungsstörungen durch eigenverantwortliches Handeln in ihrer langfristigen Wirkung zu beeinflussen. Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:

die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,

*der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 €,

*die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,

*es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.

Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, bleibt die Forderung wie bisher als „Erledigt“ bis zum Ende der Speicherfrist (in der Regel drei Jahre) im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.

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