Verdeckte Gewinnausschüttung wäre es wohl, wenn die Gesellschaft die Anteile selbst kauft.

Hier zahlt nur einfach einer zuviel.

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Nach § 35 EStG gibt es die Anrechnung des 3,8fachen Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer, soweit dies auf gewerbliche Einkünfte entfällt.

Sie ist auf die Höhe der zu zahlen den deutschen Einkommensteuer begrenzt.

Wnn es sich um eine Gesellschaft handelt und nicht alle Gesellschafter der deutschen Einkommensteuer unterliegen, dann wird dessen Anteil des Gewebesteuermessbetrages auf die anderen übertragen.

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