eine Steuernummer erhalte ich laut Finanzamt als Jugendlicher nicht

Solltest du so eine Auskunft vom Finanzamt bekommen haben, wäre die jedenfalls falsch. Ob jemand mit seinen Einkünften steuerpflichtig ist oder nicht, hängt nicht vom Alter ab, auch nicht vom Geschlecht, vom Beruf, von der Geschäftsfähigkeit usw. Vielmehr lediglich davon, ob steuerpflichtige Einkünfte da sind (und die einschlägigen Freibeträge überschritten sind) oder nicht.

sie müssten über das Vormundschaftsgericht einen Antrag stellen?

Das ist zutreffend, hat aber mit der Steuer nichts zu tun, sondern ist nur Voraussetzung dafür, dass du mit Dritten Verträge abschließen darfst, die für dich nicht allein Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringen.

Ist das nicht sehr umständlich und teuer, sodass es sich gar nicht lohnt für diese Kleinbeträge?

Erstens: Für das Finanzamt lohnt es sich tatsächlich nicht, weil du so wenig verdienst, dass davon ohnehin nichts besteuert würde.

Zweitens: Weshalb gibst du dich mit einer Taschengeldaufbesserung zufrieden, statt richtig fett Kohle zu verdienen und Milliardär zu werden?

Gibt es irgendeinen einfachen anderen Weg?

Höchstens, es gar nicht erst anzufangen.

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Von "normalerweise" kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Und zwar deswegen nicht, weil das Verfahren der steuerlichen Erfassung von Gewerbebetrieben bzw. Kapitalgesellschaften weder gesetzlich geregelt ist noch dazu irgendwelche bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften existieren. Hinzu kommt, dass nach meiner Erfahrung die Neuerfassungsstelle beim Finanzamt diejenige ist, die am schwächsten besetzt ist (Halbtagskräfte, Minijobber usw.).

Ich melde regelmäßig Unternehmen in allen Bundesländern zur steuerlichen Erfassung an und habe als Bearbeitungsfristen von drei Wochen bis zu anderthalb Jahren schon alles erlebt. Am heftigsten wird es, wenn Gesellschaften mit deutscher Rechtsform, aber Geschäftsleitung im EU-Ausland ins Spiel kommen und die Finanzämter sich streiten, wer eigentlich zuständig ist.

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Wenn wir vom Einkommensteuerbescheid für 2016 sprechen, dann ist es wahrscheinlich, dass die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Frage "Ausbildungskosten = Werbungskosten oder Sonderausgaben?" nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO vorläufig erfolgt ist. Sie ist dann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch änderbar, solange der Vorläufigkeitsvermerk nicht aufgehoben worden ist.

Zwar gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, allerdings gibt es m. E. noch keine Allgemeinverfügung, durch welche Vorläufigkeitsvermerke wegen dieser Frage aufzuheben seien (Ich habe verstanden, bei dir geht es nicht um eine Erst-, sondern eine Zweitausbildung; aber die Frage der Behandlung der Erstausbildung ist der Grund für den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid).

Deshalb kannst du dich auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO berufen und die Änderung des Steuerbescheides beantragen. Nur schnell solltest du sein, bevor eine etwaige Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung den Vorläufigkeitsvermerk aus deinem Steuerbescheid fegt.

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Ja, sicher hast du das Recht, bei deinem Vermieter eine Badewanne zu beantragen. Beantragen kann man immer alles bei jedem.

Allerdings besteht für deinen Vermieter keine Verpflichtung, deinem Antrag nachzukommen oder sich auch nur überhaupt dafür zu interessieren.

Du hast bei ihm eine Wohnung in dem Zustand angemietet, in dem sie nun mal bei der Anmietung war - etwas anderes dürfte sich wohl auch nicht aus deinem Mietvertrag ergeben. Dass dir die Wohnung in diesem Zustand nun auf einmal nicht mehr genügt, ist doch nicht die Schuld deines Vermieters. Er hält sich wahrscheinlich nach wie vor an den Vertrag.

Ihr könnt natürlich den Mietvertrag in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Vermieter dahingehend ändern, dass er euch eine Wanne einbaut. Aber selbstverständlich steht ihm dann auch eine höhere Miete zu.

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Der Gewinn aus dem Unternehmen wird nur in Georgien besteuert; in Deutschland ist er lt. dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei.

Dennoch musst du ihn in deiner deutschen Steuererklärung angeben, denn er beeinflusst den Steuersatz auf dein übriges, in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen.

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Zählt die Unterhaltszahlung (jährlich 12000 Euro) als Einkommen?

Nein. Nur Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerpflichtige Einnahmen sein (§ 22 Nr. 1a i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Kann ich hier nun zusätzlich noch einen Verlustvortrag beim Finanzamt stellen und dadurch rückwirkend mein zu versteuerndes Einkommen reduzieren?

Wenn du für die betreffenden Jahre noch nicht bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden bist bzw. die Veranlagung noch änderbar ist und du negative Einkünfte hattest, kannst du die Erklärung jetzt noch abgeben.

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Mit deiner Großmutter bist du in gerader Linie verwandt. Deshalb bist du (nicht allein, aber eben auch) verpflichtet, ihr Unterhalt zu gewähren, wenn sie nicht selbst über das notwendige Einkommen verfügt (§ 1601 BGB).

Aufgrund dieser Unterhaltspflicht kannst du - im Rahmen der dafür geltenden Höchstbetragsregelung - deine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in deiner Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Dass die Zahlungen auf ein von deinem Vater verwaltetes Konto laufen, erschwert allenfalls den Beweis, dass sie nicht für ihn, sondern für deine Großmutter bestimmt sind, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Sachlage, da dein Vater insoweit nur als Treuhänder für deine Großmutter fungiert.

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Was er während dieser Zeit verdient hat, sind ganz normale Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Es spielt doch keine Rolle, wo er während dieser Zeit gewohnt hat.

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Am 27.12.2019: Per "ausstehende Einlage (eingefordert)" an "Gezeichnetes Kapital"

Am 03.01.2020: Per "Bank" an "ausstehende Einlage (eingefordert)".

Nix Debitor.

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§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG lässt nur zwei Alternativen für die Angabe zu:

  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder
  • die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
SteuerID übergangsweise auf die Rechnungen ... In wiefern ist das legitim?

Gar nicht. Deine Steueridentifikationsnummer ist die elfstellige Ziffernfolge auf der Grundlage des § 139b AO. Die ist aber von § 14 Abs. 4 UStG nicht gemeint.

Gemeint ist vielmehr die Steuernummer (eine Ziffernfolge, deren Zusammenstellung und Zifferanzahl von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist; die aber stets von 1 bis 2 Schrägstrichen unterbrochen wird), die im Gesetz nicht geregelt ist, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer i. S. d. § 27a UStG (eine neunstellige Ziffernfolge, der die Buchstabenkombination DE vorangestellt ist).

Du kannst also allenfalls deine persönliche Steuernummer (die mit den Schrägstrichen!) angeben, denn im UStG ist nicht ausdrücklich verlangt, dass diese vom Finanzamt extra für Umsatzsteuerzwecke vergeben sein muss.

Alternativ kannst du auch gar nichts angeben und den Rechnungsempfängern mitteilen, dass du die fehlende Nummer nachreichst, sobald sie dir vorliegt. Das musst du dann aber auch unbedingt machen, wenn es soweit ist, anderenfalls machst du dich gegenüber deinen Kunden schadenersatzpflichtig, weil die aus deinen unvollständigen Rechnungen ja keinen Vorsteuerabzug haben.

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Was passiert , wenn das Finanzamt vergisst die Umsatzsteuer abzubuchen?

Nichts.

Säumniszuschläge können nicht entstehen, da die fälligen Zahlungen - egal, wann sie tatsächlich abgebucht werden - als bei Fälligkeit entrichtet gelten (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Wenn keine Abbuchung erfolgt, tritt irgendwann Zahlungsverjährung ein (§ 228 AO) und die Lastschrift kann auch durch das Finanzamt nicht mehr nachgeholt werden.

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Die Antwort verrät die 2. Seite deines Steuerbescheides (und die entsprechende Passage in den Erläuterungen zu demselben):

Du hattest Einkünfte, die zwar für sich genommen steuerfrei sind, jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Und wenn dann diese Summe den Grundfreibetrag übersteigt, wird der sich dadurch ergebende Steuersatz (in deinem Fall: 5,475 %) auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet - selbst wenn dieses für sich genommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Was ist hier schief gelaufen?

Nichts. Es hat alles eine Rechtsgrundlage.

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Meiner Meinung nach ist sein Vorgehen kriminell

Welchen Tatbestand im StGB hast du denn bei dieser Aussage vor Augen?

Was kann ich tun?

Du kannst ihn abmahnen und eine Verpflichtung zur Unterlassung von ihm fordern. Gibt er die nicht freiwillig ab, kannst du ihn auf Unterlassung verklagen. Die Kosten des Rechtsanwalts, der dich dabei vertritt, kannst du ihm gegenüber als Schadenersatz geltend machen.

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Ein stiller Gesellschafter werde ich nicht denn wäre ich Miteigentümer ohne Stimmrecht in der Firma eingetragen

Stille Gesellschafter sind keine "Miteigentümer ohne Stimmrecht". Sie sind überhaupt keine Eigentümer.

Ich will nur investieren

Das tut ein stiller Gesellschafter.

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Ich hoffe, ihr rechnet vorher alle damit in Betracht kommenden Kostenpositionen durch, z.B. auch die Notarkosten, die sich nach dem Gegenstandswert des Kaufvertrages richten.

Ferner erinnere ich an § 42 AO, der eure Konstruktion ins Leere laufen lässt, sobald das Finanzamt auf die tatsächlichen Wertverhältnisse aufmerksam wird.

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Wenn ich jetzt eine Wohnung kaufe für 100000 und für 5000/ Jahr vermiete, dann muss ich doch nicht alles versteuern, oder?

In den meisten Fällen nicht.

Kann doch auch was von den 5000 Euro Einnahmen abschreiben, nicht?

Nein. Aber du kannst die zur Erzielung der Einnahmen notwendigen Kosten (im Steuerrecht "Werbungskosten" genannt) abziehen.

Wieviel denn?

Wie hoch deine Werbungskosten sind, weißt du doch nur alleine. Es gibt dafür weder eine Obergrenze noch irgendwelche Pauschalen.

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Einerseits hast du eine Betriebseinnahme (entweder 1.000 EUR oder 840,37 EUR; je nachdem, ob du MWSt.-pflichtig bist oder nicht).

Andererseits musst du den Restbuchwert der Drohne ausbuchen, weil die Drohne ja nicht mehr da ist. Und ab der Ausbuchung gibt es auch nichts mehr abzuschreiben.

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Die Argumentation, für einen bei einer Bank - also in der Wirtschaft! - Tätigen sei kein Zusammenhang zwischen einem BWL-Studium und seinem Beruf zu erkennen, wirkt schon sehr befremdlich. Es scheint, als studiere jemand nach Ansicht des Finanzbeamten BWL, um anschließend Pfarrer o. dgl. zu werden.

Ich bin sicher, dass du dich spätestens im Finanzgerichtsverfahren mit einer entsprechenden Argumentation durchsetzen könntest.

Wie weise ich sowas nach?

Argumentativ würde ich folgendermaßen vorgehen:

1) Darlegen, welche beruflichen (evtl. sogar bereits konkreten?) Einsatz- und Aufstiegschancen sich dir mit dem angestrebten Abschluss bieten.

2) Anhand konkreter Lehrinhalte und Fachthemen des Studiums beispielhaft zeigen, welche Bezüge zu deiner bereits jetzt ausgeübten Tätigkeit existieren oder wie du das neu erworbene Wissen bereits jetzt konkret anwenden kannst.

3) Falls deine jetzigen Arbeitgeber ein konkretes Interesse an deinen Studienfortschritten haben (z.B. indem sie dich regelmäßig darüber berichten lassen, indem sie dir bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen der Uni gewähren usw.), darlegen, worin sich dieses ausdrückt.

Das dürfte genügen.

Kann ich dagegen Einspruch einlegen?

Du hast leider nicht erwähnt, in welchem Stadium sich deine Steuerveranlagung befindet.

Hat das Finanzamt lediglich die Absicht geäußert, die Studienkosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen und dazu um deine Stellungnahme gebeten? Dann kannst du nicht Einspruch einlegen, weil es ja gar keinen Verwaltungsakt mit Rechtswirkung nach außen gibt, der anzufechten wäre. Die bloße Absichtsäußerung einer Behörde ist kein Verwaltungsakt.

Oder gibt es bereits einen Steuerbescheid, in dem die Werbungskosten nicht berücksichtigt sind? Das ist allerdings ein Verwaltungsakt und dann findest du an seinem Ende auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, der du entnehmen kannst, dass dagegen Einspruch eingelegt werden kann (und sollte).

Sollte ich vielleicht jetzt lieber einen Steuerberater kontaktieren?

Bis dahin schaffst du das noch selbst.

Sogar ein Finanzgerichtsverfahren könntest du in der 1. Instanz ohne Steuerberater führen. Erst vor dem Bundesfinanzhof müsstest du durch einen StB oder RA vertreten sein.

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Zu unterscheiden ist hier zwischen der zivilrechtlichen Behandlung und der umsatzsteuerlichen Behandlung der Angelegenheit, die sich aber beide gegenseitig bedingen. Außerdem muss man wissen, dass bei einem sog. "Kleinunternehmer" i. S. d. § 19 UStG die Leistung nicht etwa umsatzsteuerfrei ist; vielmehr fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer nur nicht ein.

Zivilrechtlich gilt: Vertrag ist Vertrag. Das, was als Preis gem. Vertrag vereinbart ist, soll i.d.R. nach dem Willen der Vertragsparteien der Endpreis sein. Das heißt, wenn Umsatzsteuer, dann soll sie i. d. R. in dem Endpreis enthalten sein und nicht "oben drauf" kommen.

Das wird in eurem Fall nicht anders gewesen sein, zumal nicht anzunehmen ist, dass du dir als Verbraucher über etwa in dem Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer überhaupt Gedanken gemacht hast. Der Irrtum war also einseitig auf Seiten des leistenden Unternehmers.

Damit ist dieser Irrtum als einseitige Erwartung einer Vertragspartei aber für dich unerheblich (BGH NJW 1967, 1082; NJW-RR 1986, 708) und der Unternehmer kann von dir nichts nachfordern.

Der Unternehmer wird nun vielmehr aus dem, was er von dir erhalten hat, die Umsatzsteuer herausrechnen müssen (§ 10 Abs. 4 UStG).

Du solltest ihn aber nicht einfach "im Regen stehen" lassen, sondern ihm wenigstens mitteilen, weshalb du seinen Anspruch nicht anerkennst und als unbegründet zurückweist.

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Kommt drauf an.

Wenn du das Haus selbst entkernt hast und anschließend nur den Bauschutt entsorgst, ist die Entsorgung nicht absetzbar.

Hast du hingegen einen Handwerksbetrieb engagiert, dessen vertragliche Hauptleistung in der Entkernung (und ggf. weiteren Sanierungsarbeiten) des Hauses bestand, dann ist die Bauschuttentsorgung Nebenleistung zu dieser Hauptleistung. Da die Sanierung selbst unter § 35a Abs. 3 EStG fällt, ist dann folglich auch die Bauschuttentsorgung begünstigt. Da dabei kein Material verwendet wird, sondern es sich um eine reine Dienstleistung handelt, gibt es auch keine Einschränkung in Bezug auf den in Rechnung gestellten Betrag (abgesehen von dem allgemeinen Höchstbetrag von max. 1.200,00 € Steuerersparnis).

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