Hallo chris 1987,

ganz so einfach, wie einige Antworten vorher es beschreiben, würde ich die Sache nicht sehen.

Also einfach "überlesen" würde ich das nicht so ohne Weiters - schließlich handelt es sich um einen Vertrag der von deinem Freund unterzeichnet, aber vorher scheinbar nicht vernünftig gelesen, wurde.

Wenn die mtl. Vorauszahlungen für die Betriebskosten in der Miete enthalten sind, also keine gesonderten mtl. Vorauszahlungen geleistet werden, kann durchaus eine zusätzliche "Gebühr" berechtigt sein - allerdings nicht in der von dir genannten Höhe. Denn wenn dein Freund tatsächlich einmal Besuch hat, der sich dann auch noch die erlaubte Zeit bei ihm aufhält, wäre die zustätzliche Gebühr sehr wahrscheinlich höher als die Miete (dies schon bei einem/r Besucher/in). Außerdem ist dein Freund nicht verpflichtet, seinen zu erwartenden Besuch vorher beim Vermieter anzukündigen.

Ich würde deinem Freund empfehlen, seinen Vermieter auf diese Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit in einem persönlichen Gespräch hinzuweisen. Ich glaube, dann sollte eine vernünftige Regelung gefunden werden können.

Sollte der Vermieter allerdings auf "stur" schalten, würde ich deinem Fraund raten, sich an den Mieterbund zu wenden. Die werden ihm dann sicherlich helfen.

Viele Grüße

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Grundsätzlich können noch Ansprüche geltend gemacht werden. In § 548 Abs. 1 BGB ist die Frist genau geregelt (6Monate). Allerdings können nur Schäden geltend gemacht werden, die auch im Wohnungsabnahmeprotokoll schriftlich festgehalten sind. Von diesem Protokoll müsstest du aber auch eine Abschrift bekommen haben. Eine Ausnahme gibt es: wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schaden nur durch den Mieter verursacht worden sein kann, dann kann dieser Schaden ebenfalls angemeldet werden - auch wenn er nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten ist. Die Rückzahlung der Kaution hat späütestens 6 Monate nach Wohnungsrückgabe zu erfolgen. Allerdings kann der VM einen Teilbetrag zurückhalten - für eine evtl. noch zu erstellende NK-Abrechnung.

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Um dir eine ausreichende Antwort geben zu können, bedarf es mehr Informationen. Die sind nämlich mehr als spärlich. Grundsätzlich gilt: wenn du Anspruch auf Grundsicherung hast, sind auch die Unterkunftskosten gesichert. Aber wie gesagt: etwas mehr Infos - dann kann man vernünftig antworten.

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Mit dem Einzug des Kindes in die Wohnung - denn auch für das Kind entstehen ja entsprechende Nebenkosten. Z.B. werden automatisch mehr Heizkosten anfallen, es wird mehr Wasser verbaucht, es fällt mehr Müll an und auch die Stromkosten werden entsprechend steigen. Das ist aber ja ganz natürlich.

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Wie schon in einer Antwort gesagt, muss die Abweichung mehr als 10% betragen. Ist das der Fall, kann die Miete entsprechend der abweichenden qm-Zahl gekürzt werden (z.B. ein Unterschied von 20 qm entspricht einer Mietminderung von ebenfalls 20% der Nettomiete). Ein solcher Erstattungsanspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Laut Urteil des BGH vom 10.03.2010 muss der VM die zuviel gezahlte Miete "ohne Abschlag" zurückzahlen. Der Rückforderungsanspruch des Mieters verfällt nach 3 Jahren - allerdings beginnt diese Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er entsprechende Ansprüche hat.

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Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen od. derzeitigen Vermieter auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung. Lediglich ein Nachweis der tatsächl. gezahlten Miete + Nebenkosten muss der VM notfalls erstellen. Dies ist auch vom BGH so entschieden worden. Urteil vom 30.09.2009/Az. VIII ZR 238/08. Denn: eine solche Bescheinigung kann zum Bumerang für den VM werden, da er damit seine eigene Rechtsposition gefährdet. Wenn er nämlich in Wirklichkeit noch Mietansprüche hat und diese dann später geltend machen will, wird ihm die einmal ausgestellte Bescheinigung ganz schnell zum Nachteil ausgelegt.

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Leider ist es so, dass in diesem Fall die Beweislast bei dir liegt. Wenn du also, wie auch schon von anderen geschrieben, kein Übernahmeprotokoll oder sonstigen Beweis dafür hast, dass die Fliese bereits bei Einzug kaputt war, wirst du wohl oder übel für den Ersatz sorgen müssen. Denn im Gesetzt heißt es sinngemäß: Kennt der Mieter den Mangel (was ja bei dir der Fall ist) bei Vertragsabschluß, so haftet der Vermieter nur dann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Und das ist hier ja nicht der Fall, da dir der Schaden bei Einzug ja bekannt war.

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