Ja kannst du. Sofern die Kirchenstelle ein offizielles Siegel führt, ist das möglich. Auch bei allen anderen öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel fürhen (Stadt, Bank.....). Du musst nur beachten, das einige öffentliche Stellen Geld für ihre Bemühungen erheben.

...zur Antwort

Die Dienstwaffe wird generell von den Ländern und dem Bund gestellt. Damit wird eine Vereinheitlichung der Dienstwaffe sichergestellt. Ansonsten kannst du alle Fahrten, die du für den Dienstherrn unternimmst, absetzen. Du musst nur aufpassen, das du genau abrechnest. Fahrten zu Lehrgängen und Weiterbildungen sind generell absetzbar (1 Fahrt hin // 1 zurück). Es kommt aber vor allem darauf an, in welchem Bundesland du angestellt bist. - Für NRW gilt unter anderem folgende Regelung: Rechtsgrundlage §§ 173, 392a AO; Erl. d. Finanzministerium/NW vom 29.08.82 (52?), S 2337 –2- VB 3 mit Bezug auf die Erl. Vom 10.12.1965, S 2172 –6- VB 2und vom 25.07.1966, S 2172 – 6 Ziff. 3, 5 Wachdienstordnung der Polizei NW. Die Polizeizulage wird als die Vergütung gesehen, welche die Mehraufwendungen, die der Außendienst mit sich bringt, zumindest teilweise abdecken soll. Ständigen Außendienst versieht, wer pro Monat mehr als 12 Tage im Außendienst tätig ist. Bei ständigem Außendienst ist die Polizeizulage zu einem Pauschbetrag von 31€ / Monat als Werbungs-kosten steuerlich absetzbar.

  • Ferner kannst du Wasch- und Reinigungsgänge steuerlich absetzen. (Regelung für NRW bzgl Entscheid Finanzgericht Köln) Hierbei gilt:

    1. Waschgänge für Bekleidung wöchentlich
    2. Für Jacken und Parker halbjährlich
    3. Kradbekleidung jährlich, sofern nicht eine Sonderreinigung vorgenommen werden muss.
  • Fachliteratur im Rahmen der Ausbildung/Weiterbildung

  • Computer im gleichen Rahmen

  • Telefonanschlußgebühren wegen der ständigen Erreichbarkeit (Hälfte der Grundgebühren und 20% der Gesprächskosten)

  • Fahrten zur Dienststelle, die außerhalb der normalen Dienstzeit sind, aber dazu dienen, die Gesunderhaltung des Beamten sicherzustellen, wenn es einen Fitneßkeller in der Dienststelle gibt.

  • Fahrten zu Personalversammlungen

  • Fahrten zum Polizeiarzt

  • Fahrten zu einer Sportstätte , um dort den Dienstsport zu versehen, wenn es keine Möglichkeit gibt, diesen in der DIenstzeit zu versehen

Mehr fällt mir grad nicht ein.

...zur Antwort

Du selbst haftest für den Diebstahl. Da es sich nicht um einen "schweren" Diebstahl oder einen "im besonders schweren Fall" handelt, sondern um einen einfachen Diebstahl, bist du derjenige, der für die Schuhe haftet. Anders sieht es nämlich aus, wenn du die Schuhe in den dafür vorgesehenen Spind packst - dafür gibt es die Dinger - und diesen verschließt. Dann muss ein "Hindernis" überwunden werden - Tür mit Schloß. Sind die Spinde von dem Fitnesscenter mit Schlössern versehen und du kannst den Schlüssel einstecken, dann haftet die Versicherung für den dir entstandenen Schaden.

...zur Antwort

Wenn du deine Unirform reinigen musst, kannst du pauschal Beträge absetzen, Rechnungen sammeln oder du kannst, sofern du im öffentlichen Dienst arbeitest dich auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln berufen (Aktenzeichen: 2 K 240/86)vom 03.09.1987.

Danachdarfst du z.B. als Polizeibeamter folgendes absetzen: - wöchentliche Wäschen (Waschmaschinengänge mit diversem Inhalt von Hemden, SOcken, Handtüchern...) - monatliche Wäschen (Jacken, Trainingsanzüge...) - jährliche Reinigungen (Lederjacke....)

Alles das ist mit Sätzen verbunden, die bei einer Aufstellung für ein Jahr eine Gesamtsumme von 800 - 900 Euro ausmachen können.

...zur Antwort

Ich kann nur wiederholen, was die anderen schon geantwortet haben. Der Autofahrer dürfte mit dieser Einstellung erst gar nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Der Radfahrer hat gar keine andere Chance, als sich - wenn es sich so zugetragen hat - links einzuordnen um dem nachfolgednen Verkehr zu zeigen, das er links abbiegen will. Alle vorherigen Maßnahmen sind: Umsehen, Arm nach links, zur Mitte hin einordnen, gegebenenfalls warten, wenn Gegenverkehr kommt und diesen durchlassen. Die Frage, die sich mir stellt: Warum hat der Fahrradfahrer nicht die Polizei hinzugeholt? Die kommt, regelt die Angelegenheit und entscheidet nach der Aussage der beiden Unfallbeteiligten über die Unfallverursachung aus ihrer Sicht. Eine Entscheidung trifft am Ende, wenn die beiden Unfallbeteiligten sich nicht einig sind, die Bußgeldstelle der jeweiligen Kommune oder, wenn es hart auf hart kommt, der Staatsanwalt und der Richter. Empfehlung: Erst Polizei anrufen und dann einen guten Anwalt!!!! Dein Fahrradfahrer war garantiert verletzt und kann so manchen Euro gegen den Autofahrer geltend machen. ;-))) Der Autofahrer sieht in diesem Fall keinen Cent und bekommt noch nette Punkte in Flensburg wegen der schuldhaften Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden gem. § 315 c StGB und darf, wenn er einen "netten" Richter findet, auch noch mit einem möglichen Fahrvebot rechnen. Denn: ....grob verkehrswidrig und rücksichtslos... ist einer der am wenigsten gern gesehenen Punkte aus dem o.g. Paragraphen. Da reagieren die Richter sehr allergisch.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.