Lieber Lucio13, der Verpflegungsmehraufwand für die gleiche dienstliche Abwesenheit werden bis 3 Monate steuerlich berücksichtigt.Wenn die dienstliche Abwesenheit an weniger als 3 Tagen die Woche getätigt wird, gilt diese 3-Monatsfrist nicht. Dies gilt über die gesamte Tätigkeit. Das bedeutet, dass Du in der nächsten Steuererklärung diese Verpflegungspauschale für das genannte Studium nicht mehr ansetzen kannst. Die Fahrtkosten kannst Du natürlich weiter abrechnen

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Im ersten Geschäftsjahr muss immer monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige FA gegeben werden. Die Finanzämter genehmigen gewöhnlich die sog. Dauerfristverlängerung, d.h. die Meldung muss zum 10. des übernächsten Monats abgegeben werden. Bei monatl. Dauerfristverl. muss eine sog. Umsatzsteuersondervorauszahlung gezahlt werden, die dann mit der Dez.-Umsatzsteuervoranm. verrechnet wird. Ab dem 2. Jahr teilt das Finanzamt mit, ob evtl. eine viertelj. Umsatzsteuervoranmeldung erstellt werden kann. Dies hängt von der Höhe der Jahressteuer ab. Wenn der Betrag zwischen 1000 Euro und 7500 Euro liegt, wird viertelj. gemeldet. Auch hier gibt es die Dauerfristverl.; allerdings ohne Sondervorauszahlung.

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Servus, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die neue Beschäftigung gemäß dem Datenvereinbarungsgesetz bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Normalerweise gilt hier eine Frist von 14 Tagen, sofern keine Sofortmeldung aufgrund der Art der Beschäftigung verpflichtend ist. Da die meisten Lohntätigkeiten ausgesourct werden und die 14-Tage-Frist nicht immer eingehalten werden kann, ist es ratsam, bei seiner Krankenkasse telefonisch kurz den neuen Arbeitgeber zu nennen. So vermeidet man unnötigen Schriftwechsel.

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Bei einer Beschäftigung mit 20 Wochenstunden wirst Du versicherungspflchtig zur Rentenversicherung, wenn Du die Tätigkeit tagsüber ausübst. Wenn Du überwiegend nachts oder am Wochenende arbeitest, bleibst Du versicherungsfrei. Bei beiden Beschäftigungsarten wirst in der KV und PV der Studenten versichert.

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