Hallo AllesGute, die Berechnung des Unterhalts bei Trennung orientiert sich nicht an den Verdienstverhältnissen vor der Geburt des ersten Kindes. Deiner Frau steht bis zum 3. Lebensjahres des 2.Kindes Betreuungsunterhalt zu.

Höhe und Berechnung des Trennungsunterhalts: Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, soweit es sich bei dem Unterhaltsverpflichteten um einen Alleinverdiener handelt, nach dem Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Von dessen Einkommen steht dem getrenntlebenden Ehegatten ein 3/7-tel Anteil des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens zu. Sofern beide Erwerbseinkommen beziehen, steht dem Unterhaltsbedürftigen ein 3/7-tel Anteil des Differenzeinkommens zu. Für den Fall, dass Kindern Unterhalt zu zahlen ist, so ist dieser vorweg in Höhe des jeweiligen Tabellenbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.

Quelle und weitere Infos: http://www.sozialleistungen.info/unterhalt/trennungsunterhalt.html

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Ein 400-Euro-Job darf meines Wissens angenommen werden ohne dass Sozialversicherung und Steuer abgeführt werden. Wenn eine Tätigkeit auf Honorarbasis eingegangen wird, die über 400-Euro liegt, dann sind Sozialleistungen und Steuern selbst abzuführen.

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