Es kommt auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Für ältere AVB wurden schon Leistungen bewilligt für den teilstationären Bereich. So hat das OLG Hamm durch Entscheidungen vom 23.05.1986 (NJW 1986, 2888) und vom 09.08.1989 (Az. 20 U 292/88) ausgeführt, dass eine stationäre Behandlung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zwingend eine vollstationäre Behandlung sein müsse. Insofern ist jetzt der Wortlaut der Versicherungsbedingungen entscheidend.

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Über welche Bu Rente schreibst Du? Eine private BU Rente? Oder die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Bei einer privaten BU Rente musst Du bei der Antragstellung nachweisen, dass Du zu mindestens 50% Deinen erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kannst. Dazu ist dann ein Antrag zu stellen (Detailregelungen bitte den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen). 

In dem Antrag ist das Berufsbild zu beschreiben, die Kausalität zum Gesundheitszustand herzustellen und die erforderlichen Nachweise zu führen. Auf dieser Basis prüft die Gesellschaft, ob Du einen Anspruch hast oder nicht.

Anhand Deiner Angaben sind keine verbindlichen Aussagen möglich, das geht erst nach Kenntnis der Versicherungsbedingungen und der Arztbefunde.

Hier kann Dir ein Anwalt oder ein Versicherungsberater bei der Antragstellung behilflich sein.

Wenn die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass Du Berufsunfähig im Sinne der Bedingungen bist, wird auch die Summe gezahlt, die Du versichert hast. Also in vollem Umfang.

Jetzt etwas klarer?

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Ohne eine medizinische Begründung des Zahnarztes dass dieses der einzig medizinisch notwendige Weg ist wirst Du gar nichts bei der AOK erreichen können. Dieses Testat ist für Einigungsgespräche mit der AOK zwingend Vorsissetzung. Alternative: Privat bezahlen. Über die Rechnungshöhe solltest Du mit dem Arzt sprechen. Andere Wege sehe ich nicht, insbesonders nicht mit Rechtsanspruch. Last not least einen Arzt suchen, der auf Angst Patienten spezialisiert ist.

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Also. Aktuell hast du einen mündlichen Arbeitsvertrag auf gesetzlicher Basis. Und selbstverständlich hast Du einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch auf bezahlten Urlaub. Selbst wenn nichts schriftlich geregelt ist, stellen die gesetzlichen Regeln die Untergrenze dar, von der auch nicht zum Nachteil nachnunten abgewichen werden kann...

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Interessanter Nebensatz. Prognose der Kanzlei am besten gar nicht arbeiten. Sehr erstaunlich. Jetzt weiss ich natürlich nicht welche AVB bzw bei welcher Gesellschaft sie sind. Insofern beziehe ich mal auf die BGH Rechtsprechung.

Selbstverständlich dürfen Sie hinzuverdienen. Die BU endet bedingungsgemäss wenn ihre neue Tätigkeit mit der vorherigen Lebensstellung vergleichbar ist und/oder der Verdienst mehr als 80 Prozent des vorherigen Verdienstes beträgt.

Ich vermute Sie haben schon ein Leistungsanerkenntnis, denn dann wäre im Rahmen der Nachprüfung der Versicherer voll beweispflichtig.

Doch stellen Sie auch die Frage dem Anwalt den sie mndatiert haben, denn genau dafür wird er auch bezhalt.

Zu ihrer Frage. So wie sie es beschreiben stufe ich das als vollkommen unkritisch ein.

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Also. ALG I bedeutet Pflichtversicherung ab Beginn Antragsstellung. Nach dem Ausscheiden aus Familienversicherung besteht noch vier Wochen Nachversicherung. Danach hast Du keinen Versicherungsschutz wenn ALG Antrag noch nicht durch ist. Auch wenn er rückwirkend greift. Würde wirklich mich freiwillig versichern oder alternativ nochmals mit der Kasse sprechen bzw der BA. Nicht das es dumm läuft und du dann Rennerei hast. Rechtsquellen spare ich mir jetzt

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Nachgefragt: Also 6000€ Gewinn aus selbständiger Tätigkeit plus 12x450€ per anno? Also summarisch 11400€ pa.? Bei den Summen wirst du Steuern zahlen müssen..

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Hier wunderbar alle Informationsbroschüren der deutschen Rentenversicherung zum Thema Hinterbliebenen Rente (aka Witwenrente) nebst Anträgen. Von der Quelle quasi und rechtssicher...https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/02_rente/_DRV_Paket_Rente_Witwenrente.html

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Meine Vorredner haben wichtige Aspekte dargestellt.Bei der GmbH sind drei Dokumente relevant.

a) Gesellschaftervertrag

b) Geschäftführungsvertrag

c) Optional Geschäftsordnung

Ferner ist zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis zu unterscheiden. Relevante Punkte zwischen euch intern regelt ihr in den Dokumenten a-c, das Aussenverhältnis in Dokument a und b. 

Bitte lasst euch bei a und b intensiv beraten, denn sowohl steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte hängen davon ab. Beispielsweise ob ihr sozialversicherungfrei seid oder nicht. 

Während der Gesellschaftervertrag die Regeln zwischen den Eigentümern regelt (z.B ob bei Abstimmungen für Entscheidungen einfache Mehrheit reicht oder 2/3 Mehrheit erforderlich ist oder wie bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu verfahren ist) so regelgt der GF Vertrag die Befugnisse des Geschäftführers als handelndes Organ der GmbH nach aussen (z.B. ob er mit sich selbst im Innenvehältnis Geschäfte machen darf oder ob das der Zustimmung durch die Gesellschafter bedarf).

Fazit: Viele Regelungspunkte und bitte nehmt nicht einfach eine Mustervorlage aus dem Netz, sondern sucht euch kompetenten Rat. Ggfs auch bei einem Unternhemensberater.

Da noch ein Tipp. Solche Beratungen können auch durch das BAFA gefördert werden. Da einfach mal auf deren Seite stöbern.

Good luck...

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Säumniszuschläge / Krankenkasse / Berechnung?

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Berechnung bzw. Dauer der Gültigkeit von Säumniszuschlägen der Krankenkasse. Mein Fall ist leider etwas Länger und eventuell auch verwirrend.

Bei meiner alten Krankenkasse war ich bis 12.2015 versichert. Für den Zeitraum von 04.2014-09.2014 wollte mich die Krankenkasse nicht als Student versichern. Die Krankenkasse hat in mehreren internen Sitzungen meine Forderung "als Student versichert zu werden" abgelehnt. Im September 2015 habe ich gegen den Beschluss der Krankenkasse Widerspruch eingelegt und im Februar 2016 vor dem Sozialgericht Klage eingereicht. In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, hatte ich noch verloren. In zweiter Instanz, vor dem Landessozialgericht, aber Recht bekommen. Allerdings haben wir uns nur auf einen Vergleich geeinigt, die Krankenkasse wurde nicht "verurteilt" (oder was auch immer der richtige Terminus in diesem Fall wäre). Die Kasse akzeptiert nun (10.2017), dass ich im oben genannten Zeitraum Student war und berechnet die Beiträge dafür neu.

Leider wusste ich damals (2014) noch nicht, dass eine Zahlung unter Vorbehalt die bessere Lösung gewesen wäre. Ich hatte damals die Zahlungen erstmal komplett eingestellt und nun (10.2017) eine Rechnung über Säumniszuschläge erhalten. In der Zwischenzeit habe ich Ende 2015 und Ende 2016 jeweils ca. 1800€ an die Krankenkasse überwiesen, da mir die aufgelaufenen Forderungen zu hoch wurden. Die Beträge für den strittigen Zeitraum hatte ich aber einbehalten.

Jetzt meine Frage: für welchen Zeitraum darf die Krankenkasse die Säumniszuschläge berechnen und wie? Nochmals, ich war dort bis 12.2015 freiwillig versichert. Danach habe ich zu einer anderen Kasse gewechselt. Darf sie von 10.2014-10.2017 die Säumniszuschläge berechnen oder nur bis Ende 2015?

Im Bescheid der Krankenkasse laufen die ausgewiesenen Säumnis-Beträge von 10.2014-12.2015, von 47€ jeweils um 1,50€ jeden Monat reduziert nach unten bis zum Ende 2015. (also 10.2014: 47€, 11.2014: 45,50€, 12.2014: 44€ etc.)
Dazwischen gab es 2x Schwankungen. 2 Monate der gleiche Betrag, dann stieg du geforderte Summe wieder um 1,50€ an, um danach wieder wie gewohnt zu fallen. In diesem Zeitraum habe ich keine Zahlung an die Krankenkasse geleistet. In 12.2015 fällt der geforderte Säumnis-Betrag plötzlich auf 1,50€ für den fälligen Monat, dann endet die Rechnung und es werden ca. 500€ Säumniszuschläge ausgewiesen + Mahnkosten on top. Noch dazu hat sich die Höhe der Mahnkosten von 1,07€ auf 5€ erhöht. Ist dies zulässig bzw. rechtens?

Hierzu würde mich eure Meinung interessieren bzw. was schlagt ihr mir vor, wie ich vorgehen sollte. Mfg user0816

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Nun, hierfür gibt es gestzliche Regelungen, die auch für die Krankenkassen gelten. Genauer gesagt im VerwaltungsVollstreckungsgesetz. Genauer gesagt dort im § 19: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__19.html

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Also Kündigen ist die teuerste Option. Um sauber antworten zu können fehlen Infos wie

a) monatlicher Zahlbetrag

b) aktueller Stan

c) Rückkaufswert

d) verbleibende Laufzeit

Alles andere ist Glaskugelcharakter und nicht seriös. Ach ja, die AVB und Gesundheitszustand sowie Optionsrechte sind wichtig...

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Nun, ersteinmal vorweggenommen, dass jeder BU Versicherer andere Definitionen bezügllich der Einkommensgrenze, dem Einkommensnachweis und der Lebensstellung hat.

Daher mal die Regeln skizziert, wie sie der BGH definiert hat. Es gibt zwei Punkte die es zu beachten gibt: Der erste Punkt betrifft die Einkommenshöhe (da sind die 80% als Obergrenze lehal definiert) das zweite betrifft die Lebensstellung bzw den Beruf selbst. 

Wenn beispielsweise ein Meister BU wird und dann später eine Tätigkeit als Aushilfe annimmt, so kann er durchaus mehr als die 80% verdienen, da er argumentieren kann, dass diese Tätigkeiten vom Niveau bzw erforderlichen Ausbildungsstand nicht der vorherigen Lebensstellung entspricht.

Fazit: Einkommen ist das eine - die soziale Stellung des neuen Berufs ist jedoch zu berücksichtigen.

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben. Ja, so eine Situation kann auftreten! In diesem Fall wäre ein Ansatz nur noch Teilzeit arbeiten zu gehen, sofern man die BU Rente behalten will.

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Nun, du bleibst kostenfrei familienversichert wenn du

A) als Minijobber bei einer regelmäßigen Tätigkeit nicht mehr als 450€ im Monat verdienst

oder

B) aus einer regelmäßigen selbstöndigen Tätigkeit nicht mehr als 385€ Gewinn pro Monat erzielst.

Ausnahme: Bei einem zeitlich begrenzten Zeitraum von maximal 2 Monaten darfst du als Angestellter auch mehr als die 450€ verdienen, da es sich nicht um eine regelmäßige Tätigkeit handelt.

Liegst Du bei regelmäßiger Tätigkeit im Fall B über der Grenze, so musst Du Dich freiwillig selbst krankenversichern. Kostenpunkt ca 350€ im Monat, wenn Du als hauptberuflich selbständig von der GKV eingestuft wird.

Ähnlich verhält es sich beim Status Student.

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Verzockt

Einleitung: Hingerissen von meinem unverbesserlichen Zockertrieb habe ich im letzten Jahr u.a. einige Positionen Optionsscheine erworben, die bei Fälligkeit entweder total wertlos waren oder mit noch 0,001 € (in Worten: ein Zehntel Cent) pro Stück verkauft werden konnten. Im letzteren Fall ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten jeweils in meinem bei der Bank geführten "Verlusttopf" gelandet.

In den übrigen Fällen hat mir die Bank lediglich ein freundliches Schreiben geschickt und mitgeteilt, dass die Wertpapierposition aus dem Depot wegen totaler Wertlosigkeit ausgebucht worden ist.

In beiden Fällen ist das Geld weg - so weit, so gut. Bei dem, was im Verlusttopf landet, kann ich aber wenigstens, falls mal wieder fette Jahre kommen sollten, noch gegen spätere Gewinne aufrechnen. Die Totalverluste hingegen tauchen nirgends auf und auch das Finanzamt erfährt nicht automatisch davon.

Fragen: Sind auch diese Totalverluste, bei denen die Papiere einfach ausgebucht werden und die Anschaffungskosten sozusagen im Sande versickern, einkommensteuerlich irgendwie verwertbar? Ich denke ja spontan an (negative) Gewinne aus Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 2 EStG), aber da zuckt meine Bank mit den Schultern und sagt: Geht wohl net, eine Veräußerung hat ja gar nicht stattgefunden, die Papiere sind einfach von einem schwarzen Loch aufgesogen worden.

Da regt sich in mir wiederum etwas Ärger, hervorgerufen durch sich aufdrängende Analogien zu anderen Einkunftsarten. Wenn ich z.B. an einer Kapitalgesellschaft beteiligt bin, die pleite geht, ist meine Einlage auch weg, aber über § 17 EStG kriege ich den Verlust in meine Steuererklärung. Wieso soll es bei Veräußerung zum Preis von nahezu Null möglich sein, aber bei Verlust durch Totalnull nicht - klafft da nicht eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz?

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Nun, dazu hat sich bereits das BFH geäußert - BFH AZ. IX R 50/09 IX R 12/11 und zugunsten der Anleger entschieden, dass dieses im Fall des Totalverlustes steuerlich geltend machen kann.

Doch die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH Urteils am 27.3.2013 für die Arä der Abgeltungssteuer (ja ich weiß den Begriff gibt es nicht) ab 2009 nicht übertragbar ist. - Ohne Begründung!

Good Luck!

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Eine Dynamik hat zwei Ziele. Das erste ist, einen Inflationsausgleich zu schaffen.

Das zweite kann sein, dass Leistungen bereits im Schadensfall auch erhöht werden. Wenn du zum Beispiel eine Unfallrente mit vereinbart hast und der Leistungsfall ist eingetreten, so sichert Dir die Dynamikoption dass trotz Versicherungsfall die Leistung jährlich erhöht wird.

Nun meine subjektive Einschätzung. Bei einer BU Versicherung verstehe ich eine Dynamik, bei einer Unfallversicherung ohne Unfallrente nicht.

Bei Unfall wären mir andere Kriterien wichtiger wie z.B Sofortleistung. Assistance und Progression. Nur mal als Hinweis .

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Lässt sich mit diesen Angaben nicht beantworten. Generell haben wir in D Krankenversicherungspflicht. Entweder gesetzlich oder privat. Erst Recht wenn man mehr als 183 Tage im Inland ist und seinen Wohnsitz hier gemeldet hat.

Eine substitutive Krankenversicherung (als Ersatz für GKV) muss nach § 12 VAG folgende Kriterien erfüllen:

  • Geschäftsbetrieb im Inland
  • Absicherung ambulant und stationär
  • Basistarif
  • maximiert auf 5000€ SB pro Jahr

Die polnische KV erfüllt diese Kriterien nicht. Falls er nicht in die GKV kommt (freiwilliges Mitglied) wird es sich entweder

  • incoming Police absichern
  • PKV versichern müssen

Doch letzteres setzt Aufenthaltserlaubnis, Bonität etc voraus, wenn es nicht der Basistarif sein sollte.

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Was kann Mädchen beantragen beim Auszug aus Elternhaus aber noch schülerin 12.Klasse?

Mein Sohn seine Freundin kommt mit ihren Eltern nicht auf einen Nenner und möchte jetzt dort ausziehen und gern zu uns kommen. Ich habe kein Problem damit, aber ich weis jetzt nicht was ihr an finanziellen Mitteln zur Verfügung steht bzw. was und wo sie was beantragen kann. Ich denke mal das ihr auf alle Fälle ihr Kindergeld zusteht, da sie ja noch Schülerin (kurz vorm ABI) ist. Sie wird von ihrem Vater fast immer angebrüllt wenn ihm was nicht passt (ist auf Montage und alle zwei Wochen nur zuhause). Ihre Mutter steht in der Woche hinter ihr und wenn der Vater in der Tür steht ist davon nichts mehr zuspüren. Von dem Vater aus muss das Kind studieren oder mindestens eine Lehre im Bereich Steuerwesen absolvieren . Jetzt hatte ich ein Gespräch mit ihr und sie interessiert sich auch für Zierpflanzenproduktion. Wir haben dann zusammen Lehrstellen gesucht und Bewerbungen weggeschickt und auch Vorstellungsgespräche vereinbaren können und ihr Vater stellt sich dagegen und meint das sie ihr ABI wegschmeisst weil sie Gärtnerin lernen will. Das sie aber auch in dieser Richtung genug Möglichkeiten hat um sich weiterzuentwickeln, lehnt er völlig ab. Nun war ich mit ihr zum Vorstellungsgespräch und sie konnte sich einen grosses Unternehmen ansehen( Lehrvertrag hätte sie gleich unterschreiben können). Das wäre eigentlich die Aufgabe des Vaters gewesen und nicht meine als angehende Schwiegermutter. Als wir wieder zurück waren wollte er uns erzählen was er von diesem Beruf hält anstatt sich selber mal ein Überblick verschafft von der Arbeitsweise in modernen Gärtnereien bzw. Jungpflanzenbetrieben. Nun geht es darum ihr zuhelfen wenn sie zu uns zieht wo sie Unterstützung beantragen kann und ob sie zum Jugendamt muss. Sie ist aber schon 18. und wird im Mai 19 Jahre alt.

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Nun, die Eltern sind unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer ersten qualifizierenden Ausbildung. Das ist auch nicht an eine starre Altersgrenze gebunden.

Unter 18 Jahre haben die Eltern auch das Recht zur Aufenthaktsbestimmung, sprich festzulegen, wo das Kind lebt. Nach Erreichen der Volljährigkeit kann die Dame selbst entscheiden, wo sie lebt.

Unterhalt muss nicht in Barleistung erbracht werden. Die Eltern können ihre Unterhaltspflicht auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Das heißt konkret: Durch Wohnraum, Verpflegung und Taschengeld.

Kindergeld ist wieder ein ganz anderes Thema. Es steht den Eltern zu.

Weigern sich die Eltern bleibt nur der Gang zu den Sozialbehörden - vulgo ALG II. Ob das jedoch bewilligt wird und in welcher Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Zielführender wäre es alle Beteiligten an einen Tisch zu holen und die Alternativen zu besprechen. Als "Schwiegermutter" jetzt Fakten zu schaffen löst nicht das Kernproblem, sondern schafft nur neue Probleme.

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Ja, dieses Recht hat der Arbeitgeber. Denn er ist dem AN lediglich den Ersatz von Aufwendung geschuldet. Anderweitige Regeleungen können sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag finden. Die Regelungen im Einkommensteuergesetz gelten für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung. Sie sind nicht verbindlich für eine Erstattung durch den Arbeitgeber.

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