entscheidend ist das Datum der Urkunde. Was dein Verkäufer gemacht hat ist eine sg. Nachgenehmigung des Kaufvertrages. Wie der Name schon sagt, die Urkunde ist nachträglich genehmigt worden, wurde aber bereits am 23.11 erstellt und unterzeichnet.

Ich gehe einmal davon aus, dass du die Immobilie nicht selbst bewohnt hast? Für eigengenutzte Immobilien gilt ohnehin nur drei Jahre Frist.

Eine Ausnahme davon könnte eine vorzeitige In Besitznahme der Immobilie sein, damit wäre der Erwerb quasi vorgezogen und nur durch die Urkunde dann besiegelt worden. Dann würde die Frist mit In Besitznahme laufen.

Alles was nach der Erstellung der Notariellen Beurkundung kommt ist nur noch Vollzug, als Abwicklung. So kann z.B. der Eigentumsübergang wesentlich später sein oder auch der Besitzerwechsel noch später sein, je nach individueller Regelung, das hat auf den Kaufzeitpunkt keinen Einfluss mehr. Durch Vertragsunterzeichnung werden alle damit in Zusammenhang stehenden Pflichten ausgelöst.

Georg Gammel RE/MAX Select Holzkirchen www.remaxonline.de

...zur Antwort

Erst mal zur Antwort von Qtbasket. Was bitteschön soll Artikel 14 in diesem Zusammenhang. Kohle ist kein Allgemeingut sondern der Ertrag eines privaten Unternehmens.

Mir sind vergleichbare Sachlagen aus Veräusserungssperren z.B. bei Erbverträgen oder Einheimischen Baumodellen bekannt. Grundtenor der dazu gefallenen Entscheidungen ist die Frage der Sittenwidrigkeit solcher Verträge. Dabei wird die Frage gestellt, ob der Vertragsteil der sich dem Veräußerungsverbot unterwirft nicht über Gebühr benachteiligt wird und ein über die ursprüngliche Absicht hinausgehender Vermögensschaden entsteht.

Gerechterweise müßte der Zuschuss sicherlich abgeschrieben werden, bzw. der Anspruch im Verhältnis der Jahre sich reduzieren. Da den nicht so ist, könnte also eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vorliegen.

Schau doch mal in dieser Richtung die einschlägigen Urteil zu Einheimischenmodellen durch. Auch gibt es sicher bereits eine einschlägige Rechtsprechung in dieser Richtung. Der Fall dürfte wohl eher üblich sein, als die Ausnahme.

...zur Antwort

wie schon demosthenes sagt, aus dem Vertrag kommen sie nicht mehr heraus, außer man einigt sich GÜTLICH auf eine Rückabwicklung des Kaufes. Die Nebenkosten werden dabei allerdings trotzdem fällig (Notariatsgebühren; evt. Maklerkosten). Die Grunderwerbssteuer würde nicht anfallen, falls der Kauf Grundbuchlich noch nicht vollzogen ist (lediglich Auflassungsvormerkung). Der Verkäufer Ihnen also nicht das Eigentum am Anwesen verschafft hat.

wie sie wohl selbst bemerkt haben würde ein vertraglich festgelegter Übergabetermin helfen, aber auch so hilft dann nur noch der Gerichtsweg, sollte es zu keiner gütlichen Einigung bezüglich der Rückabwicklung kommen. Die Kosten dafür wären allerdings erheblich.

Üblicherweise nehmen wir in einen Notarvertrag Klauseln für solche Fälle auf, wie die Kosten verteilt werden im Falle einer Rückabwicklung

Werbung durch Support gelöscht

...zur Antwort

erst einmal sei gefragt woher Sie wissen, dass der Nachbar offensichtlich zu hoch baut? gibt es einen Bebauungsplan oder kennen sie die Baugenehmigung? Das Baurecht ist ein hoheitliches Verwaltungsrecht, kein Strafrecht. Zur Anzeige sind Sie deshalb nicht verpflichtet. Die Zeit mit den Blockwarten ist schon etwas vorbei. Die berühmte zusätzliche Ziegelreihe wird manchmal nicht bemerkt, aber auch nur sehr manchmal.

Stört sie der Bau? Dann können sie natürlich darauf hinwirken und das zur Anzeige beim Bauamt bringen. In der Regel wird der Schwarzbauer, denn darum handelt es sich in der Konsequenz mit einem Bussgeld belegt, das er gerne zahlt und wahrscheinlich schon einkalkuliert hat. Es kommt aber auch vor, dass vom Bauamt ein Rückbau erzwungen wird. Dann wird es natürlich teuer

...zur Antwort

Abgesehen von der ersten Anregung das Grundstück gemeinsam zu erwerben stellt sich die Frage wie sie an der Finanzierung des Hauses beteiligt sind. Legen sie Bargeld ein oder gehen sie als Mitschuldner in den Darlehensvertrag oder beides zu Teilen?

Im Falle einer Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag) würde ihr zukünftiger Ehemann das Grundstück mit in die Ehe einbringen. Das danach darauf errichtete Haus wäre Zugewinn in der Ehe, zumindest soweit sich Wertsteigerungen ergeben.

Solange sie sich verstehen und zusammen bleiben macht es keinen Unterschied ob sie im Grundbuch stehen oder nicht, auch im Falle einer gütlichen Trennung wäre das kein Problem.

Sollte es aber zur Auseinandersetzung kommen, so macht es sehr wohl einen Unterschied ob sie im Grundbuch genannt sind, zu welchen Eigentumsanteilen auch immer, oder nicht. Damit kann ihr Mann keinerlei Aktivitäten unternehmen die sie nicht mit absegnen, das hat mit der Finanzierung erst einmal nichts zu tun. Wenn sie also im erheblichen Umfang Finanzmittel einbringen, dann sollte das auf jeden Fall geschehen und ist auch problemlos. Um eine Schenkung handelt es sich dabei nicht, das sie ja einen gemeinsamen Güterstand haben.

Eine Veräusserung des Hauses ohne Ihre Zustimmung ist in keinem Falle ohne weiteres möglich, da der Gesetzgeber bei "erheblichen" gemeinsamen Vermögenswerten, also wenn es sich um ein Großteil des gemeinsamen Vermögens handelt, die Zustimmung beider Teile fordert. Daran sollte sich zumindest jeder Notar gebunden fühlen.

Fazit: Der Grundbucheintrag bringt Ihnen schlicht ein mehr an Rechtssicherheit von vornherein. Ohne ist hinterher erst einmal der Streit zu führen und die tatsächliche Vermögenssituation festzustellen. Abgesehen davon ist es doch auch ein partnerschaftliches Verhalten solche erheblichen Werte mit gleichen Rechten und Pflichten zu teilen?

...zur Antwort

kurz und trocken: definitiv nicht!

Für den Kauf einer Wohnung sind über den Daumen 10% Transaktionskosten fällig, also Notar, Grunderwerbssteuer und Makler (letzteres in aller Regel in Ballungszentren). Mal angenommen, die Wohnung ist vernünftig gepreist und es handelt sich um eine Stadt in der man kein Wertrisiko eingeht, dann müßte die Ersparnis der Wohnung im Vergleich zur Miete unterm Strich diese 10% wieder herein holen. Das dürfte relativ illusorisch sein. Bitte Hausgeld, Rücklagen einzahlung, also die sg. nicht umlage fähigen Nebenkosten nicht vergessen.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.