Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Nach § 611 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher die Dienste in Auftrag gibt, zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Vereinbart ist eine Vergütung für monatlich 167 Stunden. Somit kann hiervon grundsätzlich nicht einseitig abgewichen werden.

Die Motivation des AG liegt in der Tatsache, dass er offensichtich nicht mehr alle AN sinnvoll beschäftigen kann. Somit muss der AG im vorliegenden Fall betriebsbedingt kündigen, mit allen rechtlichen Konsequenzen, die sich für ihn daraus ergeben (soziale Auswahl, ggf. Massenentlassungsanzeige usw.).

Verbindet der AG diese Kündigung mit einem Weiterbeschäftigungsangebot zu geänderten Konditionen haben wir hier einen zweiten Rechtsschritt im Rahmen einer Änderungskündigung. Trotzdem ist auch bei einer Änderugnskündigung zuerst immer die Rechtswirksamkeit der eigendlichen Kündigung zu prüfen.

Also nicht unbedacht einen Aufhebungsvertrag mit geänderten Bedingungen unterzeichnen und unbedingt eine gewerkschaftliche Beratung oder besser noch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen, bevor Fakten geschaffen werden.

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Der Link von Porto ist ein super Leitfaden.

Den Anspruch auf Lohnzahlung hast Du aufgrund der Nichtableistung der Arbeit verloren (§ 611 BGB, § 326 Abs.1 Satz1 BGB i.V.m. § 441 Abs. 3 BGB. Den Lohnausfall wegen Glatteis bestätigt auch das Bundesarbeitsgericht BAG AP Nr. 58)

§ 616 BGB kommt schlicht und ergreifend gar nicht in Frage, weil der Grund für die Verspätung nicht in Deiner Person liegt, sondern allgemeiner Natur ist.

Der AG kann Dir also die Stunden vom Lohn abziehen und ist nicht verpflichtet, dich nacharbeiten zu lassen (es sei denn i.R.v. Gleitzeit). Bei plötzlichem schlechten Wetter trifft Dich kein Verschulden aber bei mehrmaliger Verspätung wegen Glatteis kann Abmahnung drohen, weil Du Dich auf die Wetterverhältnisse einstellen musst.

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