Ich möchte das mal etwas zusammenführen:

Einkommensteuererklärung

Die gewerblichen Einkünfte (Gewinn/Verlust) der Ehefrau werden in der Anlage G eingetragen.

Es wird bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, eine formlose Gewinnermittlung in Papierform vorzulegen, wenn die Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betrugen. Die Anlage EÜR ist erst ab 2017 verpflichtend.

Welche Veranlagungsart günstiger ist, kann man vom Programm (z.B. ESLTER-Formular) durchrechnen lassen. In der Regel wird die Zusammenveranlagung günstiger sein.

Umsatzsteuererklärung

Diese ist auch dann zu übermitteln, wenn die sog. Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird.

Gewerbesteuererklärung

Im Regelfall nur erforderlich, wenn die Gewinne den GewSt-Freibetrag übersteigen (24.500 €) und/oder Verluste vorliegen.


Durch die Unternehmereigenschaft der Ehefrau sind die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Eine authentifizierte Übermittlung ist allerdings hierfür nicht erforderlich.

Werden die Steuererklärungen elektronisch aber nicht authentifiziert übermittelt, so sind diese auszudrucken, zu unterschreiben und schließlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Eine Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.

...zur Antwort

Ergänzend zu den anderen Antworten möchte ich noch hinzufügen, dass eine Vollstreckung auch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb der in § 88 InsO genannten Fristen unzulässig ist.

Ebenso könnte eine Ratenzahlung durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 129 InsO), weil dadurch ggf. andere Gläubiger benachteiligt wurden.

Wenn eine Stelle des Finanzamtes keinen Zugriff auf Daten anderer Stellen hat, dann liegt das zu 99% daran, dass eine Trennung von Veranlagung, Erhebung und Vollstreckung etc. gewahrt werden muss.

...zur Antwort

Hallo,

der § 165 Abs. 1 S. 2 AO, welcher auf fast jedem Einkommensteuerbescheid zu finden ist, wird auch vereinfacht "allgemeine Vorläufigkeit" genannt. Das ist der von EnnoWarMal genannte Katalog, welcher auf den Folgeseiten des Bescheids unter "Erläuterungen" aufgeführt ist ("...Der Bescheid ist vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages...." usw.).

Die Vorschrift dient dazu, Steuerbescheide rückwirkend über längere Zeit punktuell ändern zu können, also z.B. weil der Soli nicht verfassungsgemäß ist.

Der § 165 Abs. 1 S. 1 AO bezeichnet eine Vorläufigkeit, die das Finanzamt im Einzelfall von sich aus "setzt", z.B. weil die Gewinnerzielungsabsicht einzelner Einkünfte noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Dies muss (eigentlich) in den Erläuterungen begründet sein. Ist aber lt. Fragestellung nicht auf dem Bescheid drauf.

Also keine Sorge.

Übrigens: Mit nicht erklärten Einkünften hat der § 165 AO an sich nichts zu tun, die wird man im Zweifel über § 173 AO schon mal bis zu 13 Jahre zurück noch erfassen wollen.

MfG
-Valeskix

...zur Antwort

Hallo,das Gesetz spricht nicht von selbst genutzt, sondern von "zu eigenen Wohnzwecken genutzt".

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/\_\_23.html

(Abs. 1 S.2)

Ein unbebautes Grundstück ist nicht begünstigt und unterliegt der Steuer

Ausführlich siehe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-23-private-veraeusserungsgeschaefte-224-steuerbefreiung-fuer-eigengenutzte-wohnungen\_idesk\_PI10413\_HI2094984.html

...zur Antwort

Hallo,

solche Kinder sind eine außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG), wenn für diese kein Kindergeld/Kinderfreibetrag mehr zusteht (auch bei anderen Personen) aber diese einen Unterhaltsanspruch haben. Kinder haben i.d.R. altersunabhäging einen Unterhaltsanspruch, soweit dies nicht durch eigene Einkünfte usw. verdrängt wird. Umgekehrt geht das bei z.B. pflegebedürftigen Eltern übrigens auch.

Gezahlte Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen. Bei der Unterhaltserbringung durch Wohnen im eigenen Hausstand geht die Finanzverwaltung automatisch von dem Höchstsatz aus und setzt diesen an (das sind derzeit 8.652 €).

MfG
-Valeskix

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.