Frage
Antwort
Vielen Dank für die Antworten!
Inzwischen ist das Thema geklärt: nach Rückfrage (bzw. der Weigerung meinerseits, die Verpflichtung zur Auskunft über die Einnahmen gegenzuzeichnen) hat mein Arbeitgeber auf §28o SGB IV verwiesen. Er ist offenbar von einer nicht selbständigen (und damit sozialversicherungspflichtigen) Nebentätigkeit ausgegangen. In diesem Fall wäre ich wohl in der Tat zur Auskunft verpflichtet gewesen. Nach meinem Hinweis, dass es sich um eine selbständige Nebentätigkeit handelt, hat er auf den Wunsch nach Auskunft verzichtet.