Das ist ein weit verbreiteter aber dennoch großer Irrtum, dass der Versicherer die Courtage bezahlt. Korrekterweise muss man sagen, dass die Courtage, die der Versicherer dem Makler zukommen lässt, vom Versicherungsnehmer bereits mit der Versicherungsprämie bezahlt wurde. Und schizophrenerweise soll der Versicherer, dem das Geld überhaupt nicht gehört, darüber bestimmen können, an wen die Vermittlungscourtage ausbezahlt wird. Verständlich wenn hier von allen Seiten die Diskussion um die Honorarberatung angestoßen wird.

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In den Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen aller Versicherer ist Leihe und Miete vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Lediglich in den Besonderen Bedingungen einiger Versicherer sind sie wieder eingeschlossen. Meist mit einem Selbstbehalt und/oder einem Sublimit (niedrigere Deckungssumme) versehen. In dem Tarif "Vario" der Haftpflichtkasse Darmstadt zum Beispiel lässt sich diese Deckung gegen einen geringen Mehrbeitrag einschließen. Das gilt dann nicht nur für die geliehene - oder besser gemietete - Bohrmaschine aus dem Baumarkt, sondern auch für bewegliche Gegenstände im Hotelzimmer.

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Toll! Jetzt schreiben wir BGB und VVG neu.

Der Nachbar zahlt nur, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich den Brand verursacht hat. Seine eigene Brandversicherung zahlt nur seinen eigenen Schaden, sofern er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Schadenersatz ohne schuldhaftes Verhalten ist in unserem Recht die Ausnahme, muss ausdrücklich gesetzlich festgelegt sein und lässt sich nicht aus dem allgemeinen Schadenrecht ableiten. Und eine Gefährdungshaftung allein für den Umstand, dass man auf dieser Erde herumläuft, gibt es gottlob in keinem Land der Erde.

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Du solltest Dich vorab darüber informieren, ob die Hinterlegung der Police als Sicherheit bei Deiner Bank nicht etwa eine steuerschädliche Verwendung darstellt. Nach meiner Erfahrung klären die Geldinstitute hier in den seltensten Fällen ungefragt auf.

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Ich kann mir zwar nur schwer vorstellen, dass gemietete Räumlichkeiten nicht vom Versicherungsschutz einer PHV erfasst sind, gleich ob Mietwohnung oder Ferienhaus. Was weitaus weniger angeboten wird ist die Mitversicherung beweglicher Gegenstände in Hotels und Ferienhäusern. Hierzu kann man eine Exzedentenhaftpflicht abschließen, die den bestehenden Versicherungsschutz ergänzt. Dass es diese allerdings nur für die Zeit des Urlaubs gibt, wage ich zu bezweifeln, da diese sowieso nur ca. 30 EUR im Jahr kostet.

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Die meisten Mahnungen samt der anschließenden Kündigungen sind für die Tonne, weil rechtlich unwirksam. Weil auf Versicherungsverträge auch die Preisangabeverordnung Anwendung findet, sind Preisauszeichnungen bei unterjähriger Zahlweise mit einem festen prozentualen Zuschlag rechtsunwirksam. Und stimmt der angemahnte Betrag nicht, ist die Mahnung oder sogar die eventuelle Kündigung ohne rechtliche Folgen. Im Gegenteil, genau genommen müsste der Versicherer sogar noch Geld auszahlen.

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Es geht hier nicht nur um die Frage, ob die Privathaftpflichtversicherung im Ausland gilt, sondern auch darum, inwieweit gemietete bewegliche Gegenstände (Vase im Hotelzimmer) mitversichert sind. Ein Blick in den Versicherungsschein wäre hier sehr hilfreich.

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Bei der Haftpflichtkasse Darmstadt ist die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für ein unbebautes Grundstück bis 1.500 qm bereits in der Privathaftpflicht enthalten.

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