Nein, ich denke nicht. Die Schongrenzen für den Sozialhilfeträger sind hoch. Außerdem musst du bedenken, dass auch deine Frau dir gegenüber unterhaltstpflichtig ist. Der Staat entzöge daher mit seiner Forderung auch die Unterhaltsicherung deiner Frau. Du darfst weiter verbleiben. Außer es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus. Das musst du natürlich verwerten; aber eine Wohnung oder 1 Einfamilienhaus bleibt dir sicher immer. Du brauchst ein solches nicht verwerten. Der Staat kann dich dazu nicht zwingen.

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Das ist sehr gefährlich für den Anwalt. Ich würde als Anwalt unbedingt die Finger davon lassen, weil dadurch der Anwalt in eine Interessenkollision gerät oder in deinem Fall schon geraten ist. Er müsste dich nämlich auch darauhin hinweisen, dass für dich als Beifahrer auch Ansprüche gegen den Halter und Fahrer bestünden. Dann ist die Kollision schon da und der Anwalt macht sich sogar strafbar (Pareiverrat).

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Das ist eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Du musst also zum Verwaltungsgericht. Nur wenn es um Bundessteuerrecht, also vorrangig die vom Finanzamt geltend gemachten Steuern ginge, müsstest du zum Finanzgericht bzw. wäre der Finanzrechtsweg gegeben.

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Das ist eine Haftpflichtsache des Anwalts. Er wird es bestimmt schon seiner Haftpflichtversicherung gemeldet haben. Der Kollege von ihm, der ihn dann für dich auf Schadensersatz angehen wird, wird deine Erwartungen aber möglicherweise dämpfen. Wfwbinder hat es nämlich schon richtig festgestellt. Es wird nämlich dann vom Gericht in einem Folgeprozess auf Schadensersatz gegen den Anwaltgeprüft , ob deine Berufung überhaupt Erfolg gehabt hätte. Erst wenn dies zutrifft, weil zum Beispiel evidente Fehler vom Erstgericht gemacht wurden, hast du auch gute Chancen gegen den Anwalt bzw. seine Versicherung, einen Schadensersatz zu erhalten.

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Das Anderkonto dient dem Auftraggeber. Wenn dort der Rechtsanwalt dessen Geld überführt, dann ist der Auftraggeber gesichert, falls der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät oder auf sein Konto per Pfändung zugegriffen wird. Jedenfalls muss aber der Rechtsanwalt ein Fremdgeld unverzüglich an den Auftraggeber übermitteln oder es eben zur Sicherheit, wenn das nicht klappt, zunächst auf ein Anderkonto nehmen.

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wfwbinder hat schon zutreffend den Unterschied festgestellt. Im einen Fall Pfändungsfreigrenze geht es um das Vollstreckungsrecht, wonach nur in bestimmter Höhe gepfändet werden kann. Im anderen Fall ist das Erkenntnisrecht betroffen, danach zunächst gefragt wird, ob der Unterhaltsschuldner noch leistungsfähig ist, die Leistungsfähigkeit aber durch den Selbstbehalt begrenzt wird.

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Er sollte in der Tat nochmals seine Entscheidung überdenken. Das Hausverbot an sich ist freilich kein Kündigungsgrund. Aber was steckt dahinter? - Der Arbeitgeber sollte auf jeden Fall nochmals mit dem Arbeitnehmer ins Gespräch kommen, notfalls in wieder anstellen und ihn dadurch den Grund für seine Klage nehmen. Damit rechnen nämlich oft die Arbeitnehmer nicht, weil sie tatsächlich nur noch die Abfindung und den Schadensersatz im Kopf haben. Ansonsten sollte er nochmals kündigen, wenn ihm schlimmere Sache zu Ohren kommen, die tatsächlich das Hausverbot rechtfertigten. Er kann ja immer wieder kündigen, fristlos wie ordnungsgemäß, dann aber nur hilfsweise, wenn nicht die vorangegangene Kündigung bereits wirksam ist.

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Zwar teile ich grundsätzlich die Bedenken und Befürchtungen meiner Vorbeantworter, aber dies Forum soll ja wohl nur eine Gedankenanregung sein, nicht mehr und nicht weniger. Wenns ans Eingemachte geht, sollte man in der Tat professionellen Rat bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl einholen. Es gäbe nur einen weiteren Gedankengang, den ich kurz darstellen möchte. Denn zuerst wollen sich ja auch die Eltern gegenseitig absichern, und das sollte man vorrangig bedenken. So könnte man daher auch den bevorzugen, der nicht auf seinen Pflichtteil zugreift, so dass nach dem Ableben des Letztversterbenden der Zugreifende wiederum nur auf den Pflichtteil gesetzt wird. So wäre jeder der Kinder abgehalten, seinen Pflichtteil zu fordern, weil er ja dann will, dass er nach dem Letztversterbenden ebenfalls die ganze Erbschaft neben seinem (seiner) Bruder(Schwester)will und nicht nur wiederum den Pflichtteil.

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Nur noch die Eltern sind pflichtteilsberechtigt (neben Ehemann/Ehefrau und Kinder), so dass die übrige Verwandschaft in der Tat ganz außen vor gelassen werden kann, siehe auch § 2303 BGB.

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