Ja, der Anspruch geht dann leider verloren, wenn man wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Hier verliert die Witwenrente dann ja auch Sinn und Zwecke, weil dann ja ein neuer Ehegatte da ist, der unterhaltspflichtig wird.

Hier ist alles schön beschrieben: http://sozialversicherung-kompetent.de/20130404502/unfallversicherung/leistungsrecht-guv/witwenrente-witwerrente

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In diesem Fall wird das Krankengeld aus dem letzten Entgeltzeitraum vor Beginn der Elternzeit berechnet. Hier findet man die Sonderkonstellationen bei der Bestimmung der Bemessungszeiträume für die Berechnung des Krankengeldes: http://sozialversicherung-kompetent.de/20111125423/krankenversicherung/leistungsrecht-gkv/krankengeld-berechnung-bemessungszeitraum

Den OP-Termin nach hinten raus zu schieben macht nur dann Sinn, wenn das Entgelt nach der Elternzeit wesentlich höher ist als vor der Elternzeit.

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