Zusätzlich zu den Handwerkerleistungen können auch haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden in Höhe von 20% der Lohnkosten, max EUR 4.000 (zB. für Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, Umzugskosten, Pflegekosten)

...zur Antwort

Ich stimme meinen Vorrednern zu. Die Bank weiß natürlich, wann welche Aktie gekauft worden ist und ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Das Problem: wird die Bank in der Praxis auch tatsächlich das Wissen richtig anwenden? Es gibt böse Zungen, die behaupten, dass die Bank es sich einfach machen könnte und keine Unterscheidung vornimmt und alles der Abgeltungsteuer unterwirft. Das kann man natürlich überprüfen, denn man hat ja selbst auch die An- und Verkaufsbelege und kann selbst aufpassen und dann bei Fehlern die Wahlveranlagung bei der Einkommensteuererklärung beantragen.

Das ist abber alles sehr aufwändig, schwierig und kompliziert. So wird empfohlen, für Käufe ab 2009 ein zweites Depot anzulegen. So kann man das besser kontrollieren, ob die bank alles richtig macht.

Aber Achtung: Die Depotgebühren sind nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Man sollte sich erkundigen, ob das zweite Depot kostenlos ist. Das bieten manche Banken an.

...zur Antwort

Sie sollten vor Beginn Ihrer Tätigkeit einen Geschäftsplan erstellen, der "Finanzamt-sicher" ist: denn gerade in der Anfangsphase könnten Verluste entstehen, die das Finanzamt nur anerkennt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie von Anfang an Gewinnerzielungsabsicht hatten. Um nachweisen zu können, dass der Geschäftsplan vor Beginn der Tätigkeit aufgestellt wurde, empfehle ich, ihn an Ihren Steuerberater zu faxen mit Sendebestätigung.

...zur Antwort

Die Lohnkosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Arbeiten im eigenen Haushalt erbracht werden. Die Gardinen dürfen für die steuerliche Anerkennung also nicht in der Schneiderwerkstatt hergestellt oder geändert werden. Voraussetzung für die steuerliche anerkennung ist auch, dass die Kosten durch Vorlage einer Rechnung und die bezahlung durch Überweisungsbeleg zumindest auf Anfrage bewiesen werden können.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.