Hi, ich habe auch einmal tiefer ins KSVG geschaut. Eine solche Regelung gibt es dort nicht, im SGB ebenfalls nicht. Es ist, wie Rentenfrau sagt. Der Künstler zahlt die eine Hälfte, die andere Hälfte setzt sich aus der Künstlersozialabgabe zusammen. Steht im Rentenbescheid expliziet drin, dass eine "Verdopplung verweigert" wird? Ich könnte mir vorstellen, dass im Versicherungsverlauf als Beispiel steht "Bemessungsgrundlage 5.000 EUR". Kann es sein, dass Dein Freund sich Folgendes fragt: ja, von den 5000 € habe ich meine Beiträge gezahlt - ca. 50 € im Monat zur RV. Also muss das ganze verdoppelt, also auf Bemessungsgrundlage 10.000 €, werden. Wenn es so ist, würde ich sagen, nee muss nicht, der Beitragssatz ist ja nicht 9,95 %, sondern 19,9%. Die KSK hat ja mit ihrer Künstlersozialabgabe die Hälfte dazu gegeben. Macht Summasummarum, ein Beitrag in Höhe von 19,9%, also monatlich knapp 100€, von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 5000 € (und zack, ist die angebliche Verdopplung nur eine Auffüllung auf den Gesamtbeitrag, da wir es ja vorher nur mit einem hälftigen Beitrag zu tun hatten).
Ist es so? Wenn nicht, kannst Du mir gerne mal die dubiose Seite der Rentenberechnung und des Versicherungsverlaufes schicken. Viele Grüße Sara