Seit 2015 ist im §44b Abs.5 Satz 2 EStG gesetzlich geregelt, dass Banken während eines laufenden Kalenderjahres eingehende NV-Bescheinigungen für das ganze Kalenderjahr rückwirkend berücksichtigen müssen!

Also: nichts wie hin, die NV-Bescheinigung (evtl. eingeschrieben) an die Bank nochmals senden und den Wortlaut dieses Gesetzes beilegen. So müßte das klappen (was ich selber hoffe, denn ich muss das vor Jahresende auch so machen). Grüße, Robik1 

...zur Antwort

Ein "Normalsterblicher" (= Nichtbeamter) DARF kein zweites Kindergeld bekommen! Falls sein Arbeitgeber ihm eine Art Kindergeld zahlt, MUSS er sich bei der staatlichen Kindergeldkasse sofort abmelden, sonst wird er gnadenlos verfolgt. Mein Fall: Ich war als Grenzgänger (d.h. mein Wohnort war Deutschland) in der Schweiz beschäftigt; bei der schw. Firmen ist es üblich, Kindergeld an ihre Angestellten zu zahlen. Ein paar Monate habe ich mich gefreut über das doppelte Kindergeld (von der deutschen Kindergeldkasse UND von dem schweizer Arbeitgeber), bis ich in der Zeitung gelesen habe, daß ich eins davon abmelden müßte. Als Antwort auf meine Anfrage bei der Kindergeldkasse bekam ich einen bösen Brief: ich soll mich SOFORT abmelden und das zweite Kindergeld SOFORT zurückzahlen, sonst werde ich gerichtlich verfolgt. Auf meinen Einwand, daß die deutschen Beamten ja auch zweifaches Kindergeld bekommen - eins vom Staat als Kindergeld und eins als Kinderkomponente im Ortszuschlag bei der Monatsvergütung, d.h. vom Arbeitgeber - ist die Behörde gar nicht eingegangen. Dies als Beweis für die deutsche Zweiklassengesellschaft.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.