Gemäß §670 BGB hat der Arbeitgeber die Auslagen zu tragen, welche der Arbeitnehmer tätigt, um seinen Pflichten nachzukommen. Die Auslagen haben allerdings maßvoll zu sein. Demzufolge müßte der AG den Aufwand erstatten. Gemäß Wortlaut erfolgt eine Mitarbeit, an/bei dieser Abendveranstaltung, also besteht offensichtlich ein dienstlicher Auftrag hierzu.

Aber, je nachdem, wo diese erfolgt, an/in/auf der Betriebsstätte des AG (Dienstort, regelmäßige Arbeitsstätte), z.Bsp., muß hier nicht bezahlt werden, diese Wegeschuld liegt beim Arbeitnehmer, wie er dorthin kommt und wieder weg, ist nicht Problem des AG.

Allerdings, ist die Tagung außerhalb der Betriebsstätte, ist dies eine Auswärtstätigkeit, rein rechtlich somit eine Dienstreise, und Spesen sind zu erstatten .Nach Beendigung der Arbeit gibt es keine andere zumutbare Lösung, außer der Verwendung eines Taxis, und das ist maßvoll (kommt allerdings auf die Entfernung an, u.U. wäre Hotel in der Nähe ja günstiger). Es sollte dann hier also keine Probleme geben, eine ordnungsgemäß arbeitende Firma vorausgesetzt.

Ob der AG allerdings erstattet, oder nicht, ist etwas anderes. Ob sich ein Streit lohnt, ist auch etwas anderes.

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Reisekosten eines Bewerbers hat das Unternehmen zu erstatten, sofern es dieses nicht ausdrücklich vorher nicht anders und deutlich angekündigt hat. Sagt das Unternehmen im Vorfeld nichts, kann der Bewerber davon ausgehen, das eine Erstattung erfolgt. Es gibt hierzu auch eine Fülle von Urteilen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Regelung über die Höhe. Im Falle eines Streites gilt die Erstattung einer Fahrkarte Bahn 2.te Klasse. Eingereicht werden sollten die Reisekosten kurzfristig, innerhalb von 3 Monaten. Sind die Reisekosten eingereicht, läuft eine Verfallfrist der Ansprüche an, ich glaube 2 Jahre nach Ablauf des Jahres der Einreichung (wie für normale Rechnungen auch). Wenn es jemand anders besser weiß, bitte ich um Korrektur.

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