Melde den Vorgang deiner privaten Haftpflichtversicherung für das Kind. Andererseits hätte die Schule selbst eine Haftpflichversicherung bzw. haftet der Staat, weil der aufsichtsführende Lehrer seine Pflicht verletzt hätte. Aber das klärt die Haftpflichtversicherung mit ab.
Der Vollstreckungsbescheid ist nicht umzuschreiben. Wenn du den neuen Aufenthaltsort weißt, dann solltest du dich an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts wenden, das für diesen neuen Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist. Dann erfährst du von dort den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Du musst aufpassen, was du unterschreibst. Wenn das individuell ausgehandelt wurde, gilt das voraussichtlich. Ebenso kann ein Schadensersatz pauschaliert werden. Auch das geht grundsätzlich. Außer es sind alles Bestimmungen in AGBs. Dann hast du eher eine Chance davon weg zu kommen.
Auch hier hat wfwbinder schon richtig geantwortet. Du erteilst die Weisungen auch in Richtung einer Ratenzahlung wirksam gegenüber dem Gerichtvollzieher. Deine Weisung muss somit der Gerichtsvollzieher beachten.
Jeder Unterhaltsanspruch (egal ob für Kind oder Ehegatte) hat zwei Voraussetzungen: auf der einen Seite die Anspruchsberechtigung bzw. Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und auf der anderen Seite die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen wird bei einem Kind der Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen und bestimmt sich der Ehegattenunterhalt nach dem ehelichen Lebensverhältnissen und richtet sich dann der Bedarf nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz.
Wie richtig binder feststellte, hat der frühere Eigentümer als jetziger Nießbraucher weiterhin die Rechte des Vermieters. § 566 BGB gilt daher nicht bei der Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt.
Klar bekommen Gerichtsvollzieher ihre Aufträge und Weisungen vom Gläubiger. Aber sie haben sehr viel eigenen Spielraum, der ihnen gesetzlich eingeräumt ist, und sie sind nach meiner Auffassung immer auch die Freunde des Schuldners. Sie stehen verlässlich auf ihrer Seite. Wenn es also tatsächlich so gewesen ist, mag es vielleicht doch andere Gründe geben. Ich rate daher, mit dem Gerichtsvollzieher nochmals eine Ratenzahlung zu vereinbaren, und zwar bei der EDV, zu der auf jeden Fall hinzugehenen ist, ansonsten ein Haftbefehl droht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man nicht auch mit diesem Gerichtsvollzieher sprechen kann, wenn man selbst seine Zusagen einhält.
Eine Falschbezeichnung schadet in keinem Fall (falsa demonstratio non nocet) und kann daher jederzeit berichtigt werden. Auf die Garantie hat die fehlerhafte Bezeichnung keine Auswirkung.
Es ist zu unterscheiden zwischen der Straftat (Trunkenheitsfahrt) und der zivilrechtlichen Schadensersatzproblematik. Ich gehe davon aus, dass die Polizei anwesend war, so dass sie pflichtgemäß gegen dich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, welches mit einer Geldstrafe und Führerscheinentzug wohl enden wird. Ich hoffe natürlich dabei, dass dies das erste Mal war und nicht wieder vor kommt. Ansonsten könnte es nicht bei der Geldstrafe bleiben und eine Anklage geben und der gleichen mehr. Davon ist jedoch das Zivilrecht zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall trifft dich keine Schuld. Der Alkohol hat sich nicht auf deine Fahreignung ausgewirkt. Du selbst könntest Schadensersatz verlangen. Ich würde auch eine Mitschuld nicht akzeptieren. Deine Haftpflichtversicherung könnte gegebenenfalls einen geringen Teil zahlen, ohne dass sie dich in Anspruch nehmen kann. Suche daher sogleich einen Rechtsanwalt auf, damit du optimal deine Rechte wahren kannst.