Hallo,
nach § 188 SGB V wird man nach Ausscheiden aus der Familienversicherung automatisch Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse.
Wenn man sich nicht zeitnah mit der Krankenkasse in Verbindung setzt, wird diese den Höchstbeitrag von ca. 770 Euro monatlich festlegen müssen. Wenn der Beitrag für 2 Monate nicht gezahlt wurde, besteht ein Anspruch auf Leistungen nur noch bei Notfall- und Schmerzbehandlung (§ 16 SGB V).
Es empfiehlt sich sehr, die Krankenkasse zu kontaktieren und die aktuelle Lage darzulegen. Meistens stundet die Krankenkasse dann die Beiträge bis zur Entscheidung der Agentur für Arbeit. Üblicherweise gibt es aber auch einen Höchstzeitraum (z.B. 3 Monate).
Wenn Arbeitgeber auf Anfragen der Agentur für Arbeit nicht reagieren, kann es in Einzelfällen auch wesentlich länger als 3 Monate dauern, bis die Entscheidung über das Alg fällt.
Die Krankenkasse erhält von der Agentur für Arbeit nur eine Mitteilung, wenn Alg bewilligt wurde. Eine Info über eine Antragstellung oder eine Ablehnung gibt es nicht.
Gruß
RHW