Reichsmark-Sparguthaben
Az.: 7380

Sehr geehrte Herr/Frau mmm,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom , mit dem Sie um Auskunft über Ansprüche auf dem Sparkassenbuch der ... bitten.

Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ansprüche aus diesem Sparguthaben nicht mehr realisiert werden können:

Ansprüche nach dem sog. Westvermögensabwicklungsgesetz vom 21. März 1972 (Bundesgesetz¬blatt I, S. 465) setzen voraus, dass das betreffende Kreditinstitut Vermögenswerte im Gebiet der heutigen Bundesrepublik unterhalten hat. Dies ist bei Sparkassen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten regelmäßig nicht der Fall gewesen. Im übrigen sind sämtliche Abwicklungsverfahren über das ehemalige Westvermögen der Kreditinstitute in den ehemaligen deutschen Ostgebieten seit Ende der 70er Jahre abgeschlossen.

Auch aus dem sog. Währungsausgleichsgesetz vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I, S. 2060) läßt sich kein Anspruch ableiten. Zum einen wäre danach Voraussetzung, dass der Anspruchsteller Vertriebener war. Vertriebener ist u. a. derjenige, der als deutscher Staatsangehöriger durch den Krieg seinen Wohnsitz in Polen verloren hat. Eine Entschädigung konnte zudem nur verlangen, wer seinen Wohnsitz nach der Stichtagsregelung im Jahr 1952 nunmehr im Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland hatte.

Im übrigen hätten die hier erforderlichen Anträge bis zum 31.12.1970 erfolgen müssen. Eine Ausnahme besteht nur für Spätaussiedler, d. h. deutschen Volkszugehörigen, die nach dem 31.12.1992 ein Aussiedlungsgebiet (u. a. Polen) verlassen und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens innerhalb von 6 Monaten ihren Wohnsitz in der BRD genommen haben.

Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland, nach denen eine Umwandlung von Reichsmarksparguthaben in Polen selbst möglich ist. Denn bezüglich der Regelung von Vermögenswerten, die nicht in seinem Hoheitsgebiet belegen sind, fehlt dem Gesetzgeber der Bundesrepublik die Gesetzgebungskompetenz.

Die Vermögenswerte wurden auch weder vom deutschen Staat vereinnahmt noch sind sie den Sparkassen zugute gekommen.

Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht für diejenigen Reichsmarkguthaben, die vor 1945 bei Kreditinstituten im Hoheitsgebiet der heutigen Bundesrepublik angelegt worden sind. Diese Guthaben sind nach dem Gesetz zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt I, S. 3123) mit Ablauf des 30. Juni 1976 erloschen, sofern sie nicht in Deutsche Mark umgewandelt worden sind. Auch für deutsche Staatsangehörige, die nicht vertrieben worden sind, sind daher alle für die Geltendmachung eines Anspruchs relevanten Fristen bereits abgelaufen.

Der Gesetzgeber hat insoweit einen deutlichen Schnitt gemacht, um in diesem Bereich Rechtsfrieden erreichen zu können. Dies tat er in dem Bewusstsein, dass damit im Einzelfall dem betroffenen Sparer bzw. seinen Nachkommen Vermögensnachteile entstehen können. Auf die individuellen Verhältnisse kommt es bedauerlicherweise nicht an.

Wir bedauern daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Auszahlung des Guthabens auf dem Sparkassenbuch der ... nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Sparkassen- und Giroverband
i. A.

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Hast Du eine Antwort oder Entschädigung bekommen?

Ich reiche jetzt ein Konto eines Opas bei der "Sparkasse des Kreises Großer Werder, Reichsgau Danzig-Westpreußen, Regierungsbezirk Danzig" mit etwa 8.700 RM ein.

Ansprechpartner ist meiner Meinung nach:

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
Charlottenstraße 47
10117 Berlin

als Dachverband aller Sparkassen Deutschlands.

Gruß

Mario

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