Nein, die Einbürgerungskosten in Höhe von 255 Euro sind Kosten der sogenannten allgemeinen Lebensführung und können deshalb nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland, bereits 1984 entschieden.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

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Ich kann auch nur dazu raten, dass nach de Eheschließung jeder sein eigenes Konto behält, für den Gehaltseingang, privaten Gebrauch etc. Die Idee von einem dritten, gemeinschaftlichen Hauswirtschaftskonto finde ich auch sehr gut.

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