Die Antwort ist ganz einfach: Betriebsausgaben sind Kosten, die durch den Betrieb veranlasst sind. Punkt. Ob das jetzt 100 oder 1000 Euro sind ist gar nicht relevant, sondern lediglich der Verwendungszweck. Ist der betrieblich, dann ist es eine Betriebsausgabe zB einen Kühlschrank in einer Beratungsfirma, damit den Kunden kalte Getränke angeboten werden können. Vielleicht wollt ihr auch Smoothies online vermarkten und legt euch das Ding zum ausprobieren von Rezepturen zu. Da gibt es eine ganze Reihe von Gründen die dem durchschnittlichen Kleingeist nicht unbedingt in den Sinn kommen.
Warum sollte es verboten sein, Dienstleistungen als Selbständiger zu erbringen? Allerdings wird die deutsche Rentenversicherung argwöhnisch, wenn man fast nur für einen Auftraggeber tätig wird und das Verhältnis eher an eine nichtselbständige Beschäftigung erinnert. Bei Scheinselbständigkeit werden für den Arbeitgeber nämlich auch nachträglich noch die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Solange die Geschäftsbeziehung nicht an ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis erinnert, ist alles in Ordnung.
Wäre es nicht günstiger den Lebensmittelpunkt dort beizubehalten, wo du nicht arbeitest? Dann könnten Wochenendheimfahrten geltend gemacht werden, da kommen sicher einige KM zustande. Steuerlich ist der Umstand immer günstig, weit vom Arbeitsort weg seinen Lebensmittelpunkt zu haben und Steuern spart man letztendlich durch steuergünstige Umstände, die man zum Teil auch selbst schaffen kann.
Hast du belege über die tatsächlichen Kosten? Die würde ich einreichen. Eine Aufstellung über die gesamten Studienkosten machen und den Betrag in Anlage N unter Fortbildungskosten angeben. Und nicht einknicken wenn das FA die Kosten nicht anerkennen will, weil es Privatvergnügen unterstellt. Die Ämter beugen das Recht nämlich gerne zu Ungunsten der Steuerzahler, bis sie von der Gerichtsbarkeit eines Besseren belehrt werden.
Falsch gelesen!
Du fährst doch sicher vom Betrieb direkt zur Uni und von der Uni direkt zum Betrieb wenn beides jeden Tag geschieht. Dann ist nämlich nur der Weg zum ersten Ort mit der Entfernungspauschale (30 Cent/einfachem Entfernungs-Km) anzusetzen, der übrige Weg ist eine Dienstreise, falls du es nicht so handhabst solltest du es so machen!
Ggf. fährst du auch nicht immer zu einer Adresse, Unis haben ja mehrere Gebäude in denen man "tätig ist". Es kann ohnehin nur eine Uni-Adresse erste Tätigkeitsstätte sein, zB das Hörsaalgebäude. Fährt man aber direkt zu einem Fachbereichsgebäude, um dort zB ein Seminar zu besuchen, dann ist das nach meinem Dafürhalten eine Dienstreise (30 Cent/gefahrenem Km).
Darüber hinaus würde ich nicht pauschal unterschreiben, dass Wege zum Studium nicht mit jedem gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können, insbesondere dann, wenn noch eine Hauptberufliche Tätigkeit vorhanden ist.
Auf jeden Fall sollte man sich da ganz genaue Gedanken über den Einzelfall machen um kein Geld zu verschenken, der Staat trickst hier mit Wortlautänderungen und allen anderen, um höchstrichterliche Urteile zu seinen Ungunsten nicht mehr beachten zu müssen.
Der Freibetrag von 8004 Euro (dieses Jahr schon wieder erhöht) wird nicht auf die Einnahmen angerechnet, sondern auf die Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Ich gehe davon aus, dass bei dir jede Menge Kosten angefallen sind, zB Fahrtkosten (oder Pauschalen), Verpflegungsmehraufwendungen (gesetzliche Pauschalen) und vllt noch der ein oder andere Euro an Verwaltungskosten. Auch das Studium wird eine Menge kosten (Semesterbeiträge, Familienheimfahrten, Wohnungskosten), die als als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Auch Krankenversicherungsbeiträge können beispielsweise Steuermindernd wirken.
Bereits bei meiner sehr oberflächlichen Betrachtung findet man also durchaus recht viele Ansatzpunkte für steuermindernde Umstände, so dass ich zuversichtlich bin, dass bei den avisierten Einnahmen keine Steuerlast anfallen muss.
Falls du für Privatpersonen sprichst findest du hier Infos: https://www.google.de/search?q=aufbewahrungsfristen+privat&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=tXsVVo68GoHdUumJg8AF
Bei Unternehmen sind die längsten Fristen meines Wissens nach 10 Jahre.
Auch wenn es deine Frage nicht direkt beantwortet: Eine praxisorientierte Lösung wäre, für einige Leistungen erst im nächsten Jahr eine Rechnung zu stellen oder mit dem Kunden abzusprechen, dass diese Rechnung erst im nächsten Jahr bezahlt wird (10 Tage Regel bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen beachten!).
Beobachte deine Auszüge und lasse unberechtigte Abbuchungen zurückbuchen. Wenn du anderen Geld schuldest sollte dieses grundsätzlich aber zurückgezahlt werden und im Interesse des Gläubigers auch gepfändet werden - soweit Vermögen über der Pfändungsfreigrenze vorhanden ist. Hinter jedem Inkasso steht ja auch ein Gläubiger der vermutlich berechtigte Forderungen hat (Lieferant, Handwerker, Darlehensgeber, etc.)
Ein altes haus auf 1200m Grund, wenn es nicht gerade eine Top Lage ist dürfte der Wert weit unter 400.000€ liegen, zumal der Zustand nicht gerade als "top" beschrieben wurde. Warum nun Kosten für ein Gutachten hinauswerfen? Dazu sehe ich keine Veranlassung. Für den Notar dürfte eine Schätzng reichen.
Die Rechnung kann nur einen Empfänger haben, ggf. eine Empfängergemeinschaft (hier aber eher unwahrscheinlich). Letztendlich kommt es auf den Auftrag an, denn auch wenn Leistungen an Firma B geleistet wurden, kann auch Firma A Auftraggeber sein (Dreiecksgeschäft). Daher wäre zu prüfen, wer der Anspruchsgegner ist. Das kann nur unter Berücksichtigung aller Fakten erfolgen, alles andere wäre Spekulation und nicht zielführend.
Konkret: EÜR; Kauf von Getränken bei zB Metro, die dann auf Veranstaltungen verkauft werden. Die Rückgabe der Kästen erfolgt oft im nächsten Monat erst und zB bei Rewe. Können die Einnahmen aus dem Pfand dann als Umsatz gebucht werden?