Die Antwort ist ganz einfach: Betriebsausgaben sind Kosten, die durch den Betrieb veranlasst sind. Punkt. Ob das jetzt 100 oder 1000 Euro sind ist gar nicht relevant, sondern lediglich der Verwendungszweck. Ist der betrieblich, dann ist es eine Betriebsausgabe zB einen Kühlschrank in einer Beratungsfirma, damit den Kunden kalte Getränke angeboten werden können. Vielleicht wollt ihr auch Smoothies online vermarkten und legt euch das Ding zum ausprobieren von Rezepturen zu. Da gibt es eine ganze Reihe von Gründen die dem durchschnittlichen Kleingeist nicht unbedingt in den Sinn kommen.

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Warum sollte es verboten sein, Dienstleistungen als Selbständiger zu erbringen? Allerdings wird die deutsche Rentenversicherung argwöhnisch, wenn man fast nur für einen Auftraggeber tätig wird und das Verhältnis eher an eine nichtselbständige Beschäftigung erinnert. Bei Scheinselbständigkeit werden für den Arbeitgeber nämlich auch nachträglich noch die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Solange die Geschäftsbeziehung nicht an ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis erinnert, ist alles in Ordnung.

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Wie läuft es bei einem beruflich bedingten Umzug mit den Umzugskosten, gibt es hier eine Umzugskostenpauschale?

Hallo,

nachdem ich berufsbedingt eine Zweitwohnung eingerichtet und zum Ende Oktober hin aufgeloest habe, werde ich nun meinen Lebensmittelpunkt in die Stadt der bisherigen Zweitwohnung verlagern (allerdings neue Wohung) und meinen bisherigen Hauptwohnsitz aufloesen.

Dazu ergibt sich fuer mich nun folgende Frage.

Ich verstehe das nicht ganz mit der sonstigen Umzugskostenpauschale, die ja wohl fuer eine geschiedene person 750 euro betragen wuerde.

Als Einzelkosten kommen bei mir nun zur Anwendung

  • Kosten der Wohnungsbesichtigungen
  • Kosten der doppelten Mietzahlung fuer nach den Ablauf der doppelten haushaltsfuehrung (Mietvertrag der Hauptwohnung laeuft auf Grund der Kuendigungfrist noch einen Monat lang nach Bezug der neuen Hauptwohnung)
  • Kosten des Transport des Hausrats mit einem gemieteten LKW zuzueglich der Nebenkosten

Damit werde ich ueber die 750 Euro bekommen und werde dieses durch Einzelbelege nachweisen koennen (zumindest fuer den Miet-LKW sowie die Mietzahlung).

Wie gehe ich denn des Weiteren mit den sonstigen Umzugskosten um? so werden wohl auch Umzugshelfer und andere Dinge dazu kommen, zu denen ich normalerweise keine Quittung erhalten wuerde. Die Kosten gebe ich in Form der Pauschale an, also meine oben genannten Kosten und dazu einfach die Umzugskostenpauschale ohne Nachweis hinzu oder entfaellt die Pauschale dann einfach durch Ueberschreitung (aehnlich der Werbekostenpauschale??) Und ich muss dann alles einzeln nachweisen?

Noch eine Frage zum Miet-LKW. Die Benzinkosten werden ja nicht durch die Mietwagenfirma mit abgerechnet. Sind diese durch Tankquittung zu belegen und abzurechnen oder die gefahrenen Kilometer mit dem Kilometersatz von 0,30 € in Ansatz zu bringen?

Vielen Dank fuer eure Unterstuetzung.

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Wäre es nicht günstiger den Lebensmittelpunkt dort beizubehalten, wo du nicht arbeitest? Dann könnten Wochenendheimfahrten geltend gemacht werden, da kommen sicher einige KM zustande. Steuerlich ist der Umstand immer günstig, weit vom Arbeitsort weg seinen Lebensmittelpunkt zu haben und Steuern spart man letztendlich durch steuergünstige Umstände, die man zum Teil auch selbst schaffen kann.

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Hast du belege über die tatsächlichen Kosten? Die würde ich einreichen. Eine Aufstellung über die gesamten Studienkosten machen und den Betrag in Anlage N unter Fortbildungskosten angeben. Und nicht einknicken wenn das FA die Kosten nicht anerkennen will, weil es Privatvergnügen unterstellt. Die Ämter beugen das Recht nämlich gerne zu Ungunsten der Steuerzahler, bis sie von der Gerichtsbarkeit eines Besseren belehrt werden.

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Wie setze ich das Studienzimmer und den Weg zur Uni im Masterstudium (Vollzeit) bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung ab?

Ich habe zwei Fragen zum Absetzen meines Masterstudiums im Rahmen der Fortbildungskosten. Ich studiere Vollzeit einen Master und arbeite gleichzeitig halbtags und beziehe daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Masterstudium setze ich voll als Werbungskosten ab.

Im einzelnen ist nun die Frage, was meine "erste Tätigkeitsstätte" ist. Ich bin jeden Tag im Büro als Arbeitnehmerin und jeden Tag an der Uni. Intuitiv habe ich bisher das Büro als erste Tätigkeitsstätte angegeben, habe allerdings nun online gelesen, dass bei einem Vollzeitstudium der Studienort die erste Tätigkeitsstätte ist. Ich würde intuitive das Büro wählen, da ich über den Job ja auch meine Einnahmen generieren. Was ist an dieser Stelle "Trumpf" um die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen? Und wir gebe ich die andere "Arbeitsstätte" dann an? Die Uni als Reisekosten zur Fortbildung? Und falls soch die Uni die erste Arbeitsstätte sein sollte, ist mein Büro dann eine Auswärtstätigkeit?

Die zweite Frage bezieht sich auf mein häusliches Arbeitszimmer, das seit dem Beginn des Masterstudiums als Studierzimmer für das Studium genutzt wird. Wo gebe ich nun das Arbeitszimmer an? Ich habe mehrfach gelesen, dass es unter die Fortbildungskosten fällt. Ich kann in meinem Steuerprogramm detailliert die Kosten für das Arbeitszimmer berechnen und dann auf unterschiedliche Einkunftsarten verteilen (Je nachdem für welche Tätigkeiten das Arbeitszimmer genutzt wird - Gewerbe, nichtselbständige Arbeit, etc.). Sollte ich das Arbeitszimmer hier bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" angeben? Oder entsteht dann der Eindruck, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird? Oder sollte ich die berechneten Kosten für das Arbeitszimmer an dieser Stelle nicht berücksichtigen sondern einfach bei den Fortbildungskosten veranschlagen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

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Du fährst doch sicher vom Betrieb direkt zur Uni und von der Uni direkt zum Betrieb wenn beides jeden Tag geschieht. Dann ist nämlich nur der Weg zum ersten Ort mit der Entfernungspauschale (30 Cent/einfachem Entfernungs-Km) anzusetzen, der übrige Weg ist eine Dienstreise, falls du es nicht so handhabst solltest du es so machen!

Ggf. fährst du auch nicht immer zu einer Adresse, Unis haben ja mehrere Gebäude in denen man "tätig ist". Es kann ohnehin nur eine Uni-Adresse erste Tätigkeitsstätte sein, zB das Hörsaalgebäude. Fährt man aber direkt zu einem Fachbereichsgebäude, um dort zB ein Seminar zu besuchen, dann ist das nach meinem Dafürhalten eine Dienstreise (30 Cent/gefahrenem Km).

Darüber hinaus würde ich nicht pauschal unterschreiben, dass Wege zum Studium nicht mit jedem gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können, insbesondere dann, wenn noch eine Hauptberufliche Tätigkeit vorhanden ist.

Auf jeden Fall sollte man sich da ganz genaue Gedanken über den Einzelfall machen um kein Geld zu verschenken, der Staat trickst hier mit Wortlautänderungen und allen anderen, um höchstrichterliche Urteile zu seinen Ungunsten nicht mehr beachten zu müssen.

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Der Freibetrag von 8004 Euro (dieses Jahr schon wieder erhöht) wird nicht auf die Einnahmen angerechnet, sondern auf die Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Ich gehe davon aus, dass bei dir jede Menge Kosten angefallen sind, zB Fahrtkosten (oder Pauschalen), Verpflegungsmehraufwendungen (gesetzliche Pauschalen) und vllt noch der ein oder andere Euro an Verwaltungskosten. Auch das Studium wird eine Menge kosten (Semesterbeiträge, Familienheimfahrten, Wohnungskosten), die als als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Auch Krankenversicherungsbeiträge können beispielsweise Steuermindernd wirken.

Bereits bei meiner sehr oberflächlichen Betrachtung findet man also durchaus recht viele Ansatzpunkte für steuermindernde Umstände, so dass ich zuversichtlich bin, dass bei den avisierten Einnahmen keine Steuerlast anfallen muss.

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Falls du für Privatpersonen sprichst findest du hier Infos: https://www.google.de/search?q=aufbewahrungsfristen+privat&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=tXsVVo68GoHdUumJg8AF

Bei Unternehmen sind die längsten Fristen meines Wissens nach 10 Jahre.

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Auch wenn es deine Frage nicht direkt beantwortet: Eine praxisorientierte Lösung wäre, für einige Leistungen erst im nächsten Jahr eine Rechnung zu stellen oder mit dem Kunden abzusprechen, dass diese Rechnung erst im nächsten Jahr bezahlt wird (10 Tage Regel bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen beachten!).

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Beobachte deine Auszüge und lasse unberechtigte Abbuchungen zurückbuchen. Wenn du anderen Geld schuldest sollte dieses grundsätzlich aber zurückgezahlt werden und im Interesse des Gläubigers auch gepfändet werden - soweit Vermögen über der Pfändungsfreigrenze vorhanden ist. Hinter jedem Inkasso steht ja auch ein Gläubiger der vermutlich berechtigte Forderungen hat (Lieferant, Handwerker, Darlehensgeber, etc.)

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Ein altes haus auf 1200m Grund, wenn es nicht gerade eine Top Lage ist dürfte der Wert weit unter 400.000€ liegen, zumal der Zustand nicht gerade als "top" beschrieben wurde. Warum nun Kosten für ein Gutachten hinauswerfen? Dazu sehe ich keine Veranlassung. Für den Notar dürfte eine Schätzng reichen.

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Die Rechnung kann nur einen Empfänger haben, ggf. eine Empfängergemeinschaft (hier aber eher unwahrscheinlich). Letztendlich kommt es auf den Auftrag an, denn auch wenn Leistungen an Firma B geleistet wurden, kann auch Firma A Auftraggeber sein (Dreiecksgeschäft). Daher wäre zu prüfen, wer der Anspruchsgegner ist. Das kann nur unter Berücksichtigung aller Fakten erfolgen, alles andere wäre Spekulation und nicht zielführend.

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