Normerlweise spricht man in Gehaltsverhandlungen von einem Bruttobetrag, da beim Nettogehalt viele Faktoren reinspielen z.B. Steuerklasse etc. Anspruch hast du ja sowieso erst, wenn du deinen Arbeitsvertarg unterschrieben hast und da wird es genau drinstehen.

...zur Antwort

Bei der vereinfachten Einkommensteuererklärung reicht es die ETIN anzugeben. Die bleibt immer gleich. Einfach auf der letzten Lohnsteuerbescheinigung nachschauen. Wenn du eine normale Einkommensteuererklärung machst, brauchst du aber die Werte aus der Bescheinigung. Zur Not kann man die auch aus der Dezemberabrechnung ableiten, aber wer macht jetzt schon seine 2008er Steuererklärung;-)

...zur Antwort

Wo hast du gelesen, dass das auch für Spanien gilt? Im §35a EStG steht, dass es sich um einen inländischen Haushalt handeln muss. Deshalb sind meiner Meinung nach nur Hanwerkerleistungen in Haushalten in Deutschland absetzbar. Ferienhäuser bleiben außen vor.

...zur Antwort

Kurze Anmerkung zu wfwbinder. Bei der Kleinunternehmerregelung darf der vorraussichtliche Umsatz im ersten Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen. Normalerweise lässt das Finanzamt, das aber fast immer gelten, da der Umsatz im ersten jahr nur schwer zu schätzen ist.

...zur Antwort

Wenn du privat Nachhilfe gibst ist das was wfwbinder sagt korrekt. Wenn du für eine Nachhilfeschule (z.B. Studienkreis etc.) Unterricht gibst, fallen die Umsätze evtl. unter den §4 Nr.21 Einfach mal bei der Schule nachfragen, die können dir da sicher weiterhelfen.

...zur Antwort

Das wird sich aber nicht rentieren. Die Steuerersparnis ist 10% des Lohns (bei 400 € je Monat also maximal 480 €) Ein Minijob im Privathaushalt ist aber bei der Bundesknappschaft anzumelden und die Abgaben betragen pro Monat 12% des Bruttolohns (bei 400 € je Monat macht das im Jahr 576 €).

...zur Antwort

Wenn der Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 50% nachkommt, ist keine Zustimmung notwendig. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall ist, auf jeden Fall Einspruch gegen den Bescheid einlegen mit der Begründung, dass der Unterhaltspflicht nachgekommen wurde und dass ein Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag besteht.

...zur Antwort

Das sind wirklich sehr komplexe Fragen. Renten sind mittlerweile grundsätzlich steuerpflichtig. Deshalb wird das Nebeneinkommen zu den Renteneinkünften hinzugerechnet. Der Grundfreibetrag beträgt 7.664 € bzw. 15.328 für Verheiratete. Wenn also die Renteneinkünfte mit dem Nebeneinkommen zusammengerechnet unter dem Freibetrag bleiben, fällt keine Steuer an.

Die Einkunftsberechnung ist der schwierige Teil an der ganzen Sache. Vor allem, weil es sich um verschiedene Renten handelt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Rentenbeginn bis 2005 zu 50% zu besteuern. Die Betriebsrente wird unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Da gibt es dann Freibeträge die abgezogen werden können. Zur genauen Berechnung würde ich empfehlen einen Steuerberater aufzusuchen, der das ganze einmal durchrechnet. Bei manchen Steuerberatern ist die Erstberatung kostenlos.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.