hallo...

klar warum solltest du es nicht machen können?? kann ja nicht viel passieren... wenn du einen betrug starten solltest, weil es nicht dein konto ist, kann man das geld eh zurückfordern und du wirst einer straftat angezeigt..

schönen tag noch

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Schönen guten Abend...

natürlich gibt es diese...

Informationen für den Finder

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Bürgeramt an(§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 ¤ an Veräußerungswert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Bei der Anzeige wird die Sache dann in einem Online –Suchprogramm(Externer Link) registriert, damit der Verlierer so schnell wie möglich Kenntnis von dem Fund erhalten kann. Hierbei können Sie auch die Erklärung zu Ihren Fundrechten abgeben.

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Finder vor: 1. Finderlohn:

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Bürgeramt an(§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 ¤ an Veräußerungswert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Bei der Anzeige wird die Sache dann in einem Online –Suchprogramm(Externer Link) registriert, damit der Verlierer so schnell wie möglich Kenntnis von dem Fund erhalten kann. Hierbei können Sie auch die Erklärung zu Ihren Fundrechten abgeben.

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Finder vor:

Wenn sich der Verlierer meldet und die Sache an ihn zurückgegeben werden kann, können Sie von ihm einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 ¤ wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet.(§ 971 BGB).

Zur Vereinfachung der Angelegenheit können Sie die Behörde mit dem Einzug des Finderlohns beauftragen, welcher Ihnen dann umgehend überwiesen wird. In diesem Fall müssten Sie bitte auch Ihre Bankverbindung mit angeben. 2. Eigentum:

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum - § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Zentralen Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Berlin über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGB versteigert. 3. Auslagen:

Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Abgabe der Fundsache Auslagen entstanden, können Sie sich diese vom Verlierer erstatten lassen, da er der Verursacher für Ihren ehrlichen Aufwand ist.

Am Schluss erhalten Sie als Nachweis über die Abgabe der Sache einen Ausdruck der Fundanzeige, mit dem Sie später Ihre Rechte geltend machen können. Ausnahmen von dieser Regelung sind Schlüsselfunde, bei denen keine Fundrechte geltend gemacht werden können. Hier reicht die Abgabe der Sache mit dem Hinweis auf Fundort und –zeit. Auch Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur eingeschränkte Fundrechte zu (§ 978 BGB). Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen und der Finderlohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 an Wert hat.

Ich hoffe damit ist Dir geholfen...

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hallo ..

hier ein paar nützliche Informationen.. Dein Vermieter möchte Deine Fenster machen und dieses fällt dann unter den Begriff Schönheitsreparaturen. Hierzu ein paar Sachen...

Der Begriff "Schönheitsreparaturen" ist übrigens etwas irreführend, denn in der Regel handelt es sich nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungen. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen und im Mietvertrag wird der Mieter zur Durchführung von bestimmten Renovierungsmaßnahmen über eine Renovierungsklausel verpflichtet. Der Artikel Verjährungsfrist von Ansprüchen bei Schönheitsreparaturen erläutert die Rechtsprechung zur Frist von 6 Monaten.

Ein Irrglaube ist es, wenn ein Mieter davon ausgeht, dass der Bezug einer unrenovierten Wohnung ihn auch davon befreit, beim Auszug eine Endrenovierung vorzunehmen. Der Vermieter kann dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen auch auferlegen, wenn der Vermieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergibt. Eine zulässige Vereinbarung im Mietvertrag gilt als eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Die Rechte und Pflichten des Mieters sind im Hinblick auf die Vornahme von Renovierungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Wandel unterzogen worden. Denn nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen (Renovierungsklausel) durch den Mieter ist rechtlich wirksam. Für die Prüfung, ob die dem Mieter übertragene Pflicht zur Vornahme bestimmter Schönheitsreparaturen auch rechtlich zulässig ist, sind 3 Punkte besonders zu beachten:

Ist die im Mietvertrag stehende Regelung (Klausel) rechtlich überhaupt wirksam? Gerade bei allgemeinen Formularklauseln hat die Rechtsprechung viele Klauseln für unwirksam erklärt. Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums. Sind zulässig auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt "fällig, d.h. besteht bei objektiver Betrachtung ein Renovierungsbedarf?"

Na dann viel Erfolg

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