Gewohnheitsrecht gibt es hier nicht, da Sie selbst gekündigt haben. Aber es gibt gesetzliche Mindestbedingungen auch für Minijobber u. zwar bei Krankheit Lohnfortzahlung und jährlichen Urlaubsanspruch.

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Nein. Die Jahresabrechnung geht auf den neuen Eigentümer über. Der vorige  und der neue Eigentümer regeln das unter sich. Es ist für Sie von keiner Bedeutung.

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Das Erbe ausschlagen und beim Finanzamt Antrag auf Auteilung der Steuerschuld beantragen.

 

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Vielleicht weil die Tochter mtl. unregelmäßig verdient u. dadurch mal keine LSt u. wenn´s mehr ist Lohnsteuer anfällt. Wenn die Tochter die Lohnsteuer zurück haben möchte, dann muss sie selber eine abgeben. Das funktioniert nicht mit den Eltern. Wenn es keine weiteren Einkünfte bei der Tochter gibt, dann wird die Lohnsteuer, die auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist, zurückbezahlt.

Es sind die Einkünfte der Tochter und diese wird alleine selbständig veranlagt beim Finanzamt.

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Bei direktem Verkauf sind keine Räumungskosten, Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Nur wenn das Objekt vermietet wird und hieraus Einkünfte erzielt werden, dann sind diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Es wäre auch noch zu prüfen, ob eine Spekulation in Frage komme. Das bedeutet, wenn der Bruder das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft hat. Dann wären die Aufwendungen vom Verkaufserlös abzugsfähig.

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Müssen nicht! Man kann, denn die Kap.erträge aus dem Rücklagenkonto sind ja bereits mit der Abgeltungssteuer von 25% versteuert. Zu empfehlen ist es auf jeden Fall, wenn die gesamten Kapitalerträge unter dem Freibetrag von 801 bzw. 1602 € liegen. Denn dann bekommt man die einbehaltenen Kapitalertragsteuer zurück. Oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, dann wäre es auch sehr ratsam, diese in der Est-Erklärung in der Anlage Kap anzugeben.

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In der Regel ist ein Stipendium eine Finanzspritze, die weder zurückgezahlt noch versteuert werden muss. Steuerfrei sind Stipendien laut Einkommenssteuergesetz dann, wenn sie entweder der Förderung von Forschung, der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Aus- und Fortbildung dienen. Sie müssen aus öffentlichen Geldern stammen oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, von Stiftungen und Vereinen gewährt werden.

Voraussetzung ist außerdem, dass eine Summe ausgezahlt wird, die der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten dient - und nicht mehr; und dass der Stipendiat nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet wird. Bei Schülern oder Studenten ist dies also fast automatisch der Fall. Auch das Kindergeld bezugsberechtigt bis zum 25.LJ ist von einem Stipendium unabhängig. Während bislang bei Überschreitung einer bestimmten Summe die Abstriche beim Kindergeld drohten, haben sämtliche Einkünfte - und damit auch Stipendien - keine Auswirkungen mehr. Solange die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nicht abgeschlossen sind, wird das Einkommen volljähriger Kinder nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht mehr überprüft. Danach muss - etwa bei einem Masterstudium - nachgewiesen werden, dass man nach wie vor Student ist und kein eigenes Einkommen hat.

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Warum wird mein Verlustvortrag nie aufgebraucht?

Hallo, ich bin ein armer Student. Ich bin so arm dass jeder Sozialhilfeempfänger mich auslachen würde, weil ich so geringe Einkünfte habe. http://2.bp.blogspot.com/-16Jn89KIuso/TadIowyC-4I/AAAAAAAAAzY/KpgXWncT944/s640/wein_smiley_01.jpg
Und wenn ich im Fernsehen mitbekomme wie manche hartz4-Bezieher sich darüber beklagen, sie kämen mit 600 oder 1000 oder mehr Euro im Monat nicht aus, dann kann ich nur den Kopf darüber schütteln. Der einzige Lichtblick in meinem traurigen finanziellen Dasein stellen meine geringen Kapitaleinkünfte dar, in deren Erzielung ich viel Zeit investiere. Nun zu meiner [b]Frage:[/b] seit 2008 bekomme ich jedes Jahr mit dem Est-Bescheid vom Finanzamt eine Mitteilung: verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. = 10587 Euro Jedes Jahr das gleiche: obwohl ich immer Gewinne erziele, vermindern sich dies 10587 Euro nicht. Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2012 = Einkommen aus selbst. Tätigkeit +3000 Euro - 4000 Euro Sonderausgaben - 1500 Euro Kapitalerträge + 2000 Euro Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen. Die 2000 Euro Gewinne kommen ungefähr hin. Meine Kapitalerträge betrugen aber nicht -1500 Euro, sondern +1200 Euro (Zinsen, Divi usw) Lt. Einkommensteuerbescheid musste ich keine Est zahlen, sondern habe noch 700 Euro Kap.ertr.steuer zurück bekommen. Ich beklage mich darüber nicht, sondern bin froh darüber dass so ein armer Schlucker wie ich die Kap.ertr.steuer immer zurück bekomme. Aber da jetzt dieser Verlustvortrag zum 31.12.2013 verfallen soll, frage ich mich, warum der bisher noch nie aufgebraucht wurde. Zinsen+Divi habe ich pro Jahr ca. 1000-2000 Euro und Spekugewinne sinds ungefähr 2000-5000. Eigentlich hätte doch in den Jahren seit 2008 der Verlustvortrag aufgebraucht sein müssen, oder? Für informative Antowrten bedanke ich mich im Voraus !

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Weil es sich hier warscheinlich um die sogenanten "Altverluste" aus privaten Veräußerungsgeschäften n.§ 23 EStG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung handelt. Die können z.B. aus Wertpapierverkäufen stammen. Diese Verluste wurden in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid festgestellt. Diese Altverluste können bis zum 31.12.2013 mit Veräußerungsgewinnen beispielsweise Wertpapiere asgeglichen werden, womit die Steuerlast sich senken ließe. Aber da ja sowieso keine Steuern anfallen, da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 8.004 liegen wirkt sich das steuerlich nicht aus.

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Von wem erhalten Sie die Provision. Wenn von Ihrem Arbeitgeber, dann ist das ein Arbeitslohn der lohnversteuert und Sozialversicherung abgeführt werden muss. Ist es von anderen verschiedenen Unterneh mern, dann sind es gewerbliche Einkünfte, die bei der Stadt od.Gemeinde anzumelden ist. Ob nebenberuflich spielt keine Rolle, sobald man regelmäßig wiederkehrend,Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit gewinnerzielungsabsicht Einkünfte erzielt, die nicht solche aus Land-u. Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Tätigkeit anzusehen sind. Da der Umsatz unter 17.500 € liegt, besteht Wahlrecht in der USt. Kleinunternehmer können gem. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzugabzug ausgeschlossen.

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Bei Unterstützung Bedürftiger sind sehr wohl die Einkünfte der Kinder in der Anlage Unterhalt (siehe Innenseite links unten) einzutragen. Hier sind auch der Gesamtwert des Vermögens der Kinder einzutragen. (z.B. Sparverträge, Festgelder, Bausparer) um nur einige Beispiele zu nennen. Denn damit wird geprüft, ob die unterhaltene Person auch wirklich bedürfigt ist.

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Wenn Vorjahre Steuererklärungen abgegeben wurde, und für 2012 noch keine, dann bekommt man vom Finanzamt ein Erinnerungsschreiben, denn das Finanzamt weiß ja nicht, dass 2012 nur ein Minijob ausgeführt wurde. Das ist der normale Weg. Wenn ein Erinnerungsschreiben das Finanzamt an einem rausschickt, dann hat man ja die Möglichkeit darauf zu reagieren, indem man ein paar Zeilen schreibt und die Sachlage kurz erörtert. Dann wäre alles gut. Aber so........ glaubt das Finanzamt, da muss man anscheinend mit mehr Druck an die Sache rangehen, indem das FA Androhung von Zwangsgeld ansetzt. Ist der ganz normale Weg seitens des Finanzamts. Ich würde umgehend ein solches Schreiben ans Finanzamt schicken, wo Sie erklären ........eine Est-Erklärung ist nicht abzugeben, da nur Einkünfte aus einem Minijob bezogen werden und andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegen keine vor. Somit dürfte sich die Sache erledigen. Einfach Brief vom FA ignorieren..................geht nicht.!!!!

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Meines Erachtens nein. Denn bei Gestellung eines Firmenwagens darf man einmal wöchentlich Familienheimfahrten durchführen, ohne das diese als steuerlicher Vorteil bei der Firmenwagenbesteuerung zum Ansatz kommen. Also hat man ja hier schon einen steuerlichen Vorteil erwirkt. Die Bahnkosten wären dann nochmals ein weiterer steuerlicher Vorteil. Also doppelte Berücksichtigung der Familienheimfahrten. Außer man würde vertraglich die wöchentlichen Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen ausschließen.

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Ja, denn Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung,Sicherung u.Erhaltung der Einkünfte. da der Pauschbetrag nur 102beträgt, wird der Betrag der Rechtsanwaltskosten auch zum Abzug berücksichtigt. Ob es steuerlich zum Tragen kommt, hängt von Ihren Einkünften ab. Denn wenn diese sowieso unter dem Grundfreibetrag von 8130€ bei Ledigen 16260 bei verheirateten liegt, fällt keine Steuer an.

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Das Finanzamt zahlt die Reisekosten nicht voll aus, sondern die werden lediglich als Abzug vom Bruttojahresarbeitslohn als sog.'Werbungkosten behandelt. Da schon ein paushaler Betrag von 1000,-€ in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist, wirkt sich die Berücksichtigung nicht mehr ganz so hoch aus. Beispiel: geltend gemachte Reisekosten wären 3.000€ davon würden nur noch 2000€ steuerlich sich auswirken, da der Werbungkostenpauschbetrag von 1000€ in der Lohnsteuertabelle miteingearbeitet ist. Wenn vom Arbeitgeber für die wechselnden Einsatzstellen schon ein steuerfreier Zuschuss gezahlt wurde, dann wird dieser Betrag z.B. 1.500€ von den gesamten Werbungskosten hier bei dem Beispiel 3000€ abgezogen. Somit verbleibt ein abzugfähiger Werbungskostenbetrag von 1.500,-, der sich aber nur noch um 500€ steuerlich auswirkt. Nimmt man einen Grenzsteuersatz von z.B. 25% an,dann ergibt sich ein Erstattungsbetrag von ca. 125,-€. Folgerung daraus, es ist steuerlich vorteilhafter, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Einsatzwechseltätigkeit im steuerlichen Rahmen dem Arbeitnehmer erstattet. Denn die geltend gemachten Aufwendungen von 3000,- werden vom Finanzamt nur angerechnet und vom Jahresbruttolohn zum Abzug gebracht und nicht erstattet.

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Ja, Verdienstausfallentschädigungen sind steuerpflichtig und in der Anlage N Zeile 20 einzutragen. Reisekostenerstattungen nach Bundesreisekostengesetz sind dagegen steuerfrei.

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Wer hat Sie gebeten? Der Arbeitskollege od. der Arbeitgeber? Als Arbeitnehmer eines Minijobber kann man keine Rechnung stellen. Lediglich eine Auflistung über die mehr gearbeiteten Stunden und den jeweiligen Tag dazu. Wegen Überschreitung der Grenze als Minijobber darf 1-2 mal im Jahr erfolgen, wenn es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt. Z.B. bei Krankheit eines Arbeitnehmers.

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Der zuerst aufgenommene Minijob bleibt befreit.Lediglich der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zu zahlen. Der 2. Nebenjob wird zur Hauptbeschäftigung addiert und in der Kranken-.Pflege-,Rentenversicherung beitragspflichtig. Bei der Arbeitslosenversicherung ist bei dem hinzuaddierten Betrag keine abgaben für den Arbeitnehmer abzuführen. Für den Nebenjob wird die Lohnsteuerklasse 6 verwendet. Darum ist auch beim Finanzamt verpflichtend eine ESt-Erklärung abzugeben.

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Es brauchen keine Unterlagen von den Versicherungen beigelegt werden. Wenn ja, dann meldet sich das Finanzamt bei Ihnen, und dann brauchen Sie auch keine Policen beilegen, sondern es reichen die Beitragsrechnungen von der Versicherungsgesellschaft.

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Es kommt nicht auf die Rechnungsstellung alleine an, sondern wann die Rechnung bezahlt wurde. In dem Jahr kann die Aufwendung steuerlich als außergewöhnliche Belastung unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abgezogen werden. Wird die Rechnung in Teilbeträgen z.B. im Jahr 2013 und der Rest in 2014 bezahlt, dann ist der gezahlte Betrag in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig. Aber Achtung! Prüfen, ob es ratsam ist auf zwei Jahre zu verteilen, wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Dann stellt sich noch die Frage, wie hoch die Renteneinkünfte sich belaufen, die zu versteuern sind. Denn es gibt einen Grundfreibetrag und der ist bei alleinstehenden 8.130€. Also zuerst rechnen und dann entsprechend handeln.

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