Da du mehr als 35 Versicherungsjahre hast, hast du Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 63. Diese ist gekürzt, wird aber auch ins Ausland gezahlt.

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Wenn man mehr als 175 € monatlich verdient, dann ist es sinnvoll, sich nicht befreien zu lassen.

Durch 3,6% des Gehalts hast du echte Pflicht Beiträge. Sie zählen für alle Wartezeiten und bauen dir eben Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen auf.

Außerdem könntest du bei einer Riesterrente den Startbonus bekommen.

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Ruf beim Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung an und kläre das.

0800 1000 4800

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Die DRV zieht keine Gebühren ein, das machen die an der Überweisung beteiligten Banken.

Vielleicht gibt es die Möglichkeit, auf ein deutsches Konto zu überweisen und Geld per Kreditkarte nur dann abzuheben, wenn es wirklich benötigt wird oder es von dort nach Thailand zu überweisen.

https://www.monito.com/geld-schicken/deutschland/thailand/eur/thb

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Wichtiger als die Rentensteigerung ist, dass du mit den Pflichtbeiträgen deinen eigenen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufbaust oder erhältst.

Außerdem sorgst du dafür, dass du ggf. 35 Versicherungsjahre zusammen bekommst und dann mit 63 statt mit 65+x eine Altersrente bekommen kannst.

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Bei Folgerenten zählt weiterhin das Jahr des erstmaligen Rentenbeginns.

Du kannst die Angaben wie gewohnt eintragen.

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Wenn du in deiner Nebentätigkeit als freiberuflicher Tanzlehrer nach Abzug der Arbeitskosten mehr als 450 Euro monatlich verdienst, bist du in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/02_Wichtig_zu_wissen/05_pflichtvers_trotz_selbstaendigkeit/pflichtvers_trotz_selbstaendigkeit_node.html

Lass dich dazu von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

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Wenn er mehr als 450 Euro monatlich durch die Dozententätigkeit verdienst, ist er zusätzlich noch bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

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Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Stundenaufzeichnung zu führen.

Das kann er nur, wenn er weiß, wann und wie lange du gearbeitet hast.

Die Minijob-Zentrale schreibt dazu:

Arbeitgeber beachten bitte unbedingt § 17 Mindestlohngesetz, nach dem für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Als Nachweis im Sinne des § 17 des Mindestlohngesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren".

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Ein Muster zur Stundenaufzeichnung finden Sie in unserem Download-Center.

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/00_startseite/01_thementeaser/startseite_mindestlohn.html

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Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es zwei unterschiedliche Gebiete.

Einmal geht es um den Hinzuverdienst.

Verdient man über die 450 Euro monatlich, wird die Rente je nach Verdiensthöhe um einen bestimmten Anteil gekürzt oder gar nicht gezahlt.

Wenn du also mehr als die 450 Euro erarbeitest, wird die Rente entsprechend gekürzt und wieder neu berechnet, sobald du weniger verdienst und das der Rentenversicherung auch mitteilst.

Dann geht es um die medizinische Einschätzung.

Ist die Rentenversicherung der Meinung, du könntest aus gesundheitlichen Gründen nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung vor. Liegt deine Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden, bist du teilweise erwerbsgemindert.

Diese Einschätzung wird überprüft, wenn du während des Rentenbezugs wieder regelmäßig mehr als 3 Stunden am Tag arbeitest.

Ein Versuch, wieder voll zu arbeiten, wird den Rentenanspruch nicht sofort erlöschen lassen, sondern führt nur dazu, dass die Rente aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen nur zum Teil oder gar nicht mehr gezahlt wird.

Man will ja niemanden dran hindern, auszuprobieren, ob man noch arbeiten kann.

Da es vielerlei Ausgestaltungen gibt, solltest du die Frage am besten in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung klären oder dir eine schriftliche Antwort erbitten, indem du schreibst: Ich hätte die Möglichkeit, ........(deine Idee beschreiben). Wie wirkt sich das auf meine Rente aus?

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Wenn ich kein Geld auf den Konto hätte und auch keins ansparen könnte, würde ich mir kein MacBook kaufen.

Steig nicht über so etwas in das Leben auf Pump ein, sondern versuche, dir erst etwas zu kaufen, wenn du es dir leisten kannst.

Wenn du schon auf Pump kaufen möchtest, erkundige dich, ob eine Ratenzahlung möglich ist.

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Er und seine Frau müssen sich entscheiden, wer die Kindererziehungszeit für diesen Zeitraum angerechnet bekommen soll. Falls sie bei ihm angerechnet werden sollen, muss der Vordruck V 820 vor bzw in den ersten zwei Monaten seiner Erziehungszeit zur Rentenversicherung geschickt werden.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0820.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Da ich jetzt nicht alle Konstellationen beschreiben möchte, würde ich einen Anruf beim Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung empfehlen.

Die Nummer ist die 0800 1000 4800.

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Wenn der Nebenjob schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde, hat er keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Solange weniger als 15 Stunden in der Woche gearbeitet wird, besteht Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung.

Anders sähe es aus, wenn sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Minijob beginnen würde.

Dann würde das Gehalt auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

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Solange die Krankenkasse dich nicht auffordert, einen Reha-oder Rentenantrag zu stellen, solltest du weiterhin Krankengeld beziehen, denn das ist normalerweise höher als die Rente.

Du kannst auch während der Krankschreibung Altersrente mit Rentenbeginn Dezember 2013 beantragen, ohne gesund geschrieben zu sein.

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Ein Minijob wird der Deutschen Rentenversicherung immer gemeldet, da ist es egal, ob man den eigenen Beitrag zahlt oder sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Wenn eine Altersrente gezahlt wird, ist man versicherungsfrei und braucht keinen eigenen Beitrag zu zahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung interessiert der Nebenjob nur im Bezug auf die Einkommensanrechnung auf die eigene Rente.

Inwieweit die Rentenversicherung dein Einkommen für das Amtsgericht überwachen kann, weiß ich nicht, ich glaube es eher nicht.

Wenn es so wäre, würden sie die Einkünfte zusammenrechnen und einen Rententeil ans Amtsgericht zahlen.

Es ist deine Aufgabe, deine Einkommen dem entsprechenden Gericht zu melden.

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Es kommt auf die Art des Praktikums an, ob es für das Studium vorgeschrieben oder ein freiwilliges ist.

Hier findest du weitere Informationen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232696/publicationFile/54364/tipps_fuer_studenten.pdf

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Nein, man kann beim gleichen Arbeitgeber keinen Minijob neben seinem normalen Job haben.

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_400_euro_minijob/06_mehrere_beschaeftigungen/node.html

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Da die Krankenkasse die Reha nur übernimmt, wenn sie von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wird, solltest du den Antrag bei der Rentenversicherung stellen, wenn eine Reha nötig ist.

Du würdest keine Rente beziehen, wenn deine Erwerbsminderung durch eine Reha zu beheben gewesen wäre. Deshalb wird der Antrag vermutlich von der Rentenversicherung abgelehnt werden und die Reha kann über die Krankenkasse laufen.

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Neben der Vollrente kann man bis zu 450 Euro monatlich verdienen.

Es gibt auch die Möglichkeit, Teilrenten in Höhe von 1/3, 1/5 oder 2/3 der Vollrente zu beziehen.

Die Hinzuverdienstgrenzen richten sich nach den Einzahlungen der letzten drei Jahre vor dem Rentenbeginn. Es gibt auch Mindesthinzuverdienstgrenzen.

Lass dich dazu am besten bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

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