"Die Pfändung hochwertiger Geräte wie etwa einer Stereoanlage lohnt oft kaum“, so Heinze. Die Kosten, die durch Pfändung, den Transport, die Lagerung und die Versteigerung entstehen, sind da oft höher als der Erlös, da die Geräte nach dem Kauf extrem schnell an Wert verlieren.“ Und noch ein weiterer Umstand macht dem Gerichtsvollzieher das Leben schwer: Um den Schuldner vor einer regelrechten Kahlpfändung zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Pfändungsverboten erlassen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die zu „einer bescheidenen Lebensführung“ gehören, muss er ebenso zurücklassen wie Dinge, die der Schuldner „zur Ausübung seines Berufes“ benötigt. Was genau darunter zu verstehen ist, beurteilt allerdings jedes Gericht anders.

http://www.focus.de/finanzen/banken/kredit/tid-7719/gerichtsvollzieher_aid_136313.html

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NEIN!

Wenn du dein Konto an dem Tag überziehst, an dem du es wieder ausgleichst, werden dir KEINE Sollzinsen berechnet.

Es müsste sich ja dann um eine studengenaue Abrechnung handeln und das gibt es nicht.

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Wenn man die Verbindlichkeit bestätigt, akzeptiert man den Kontoauszug rechtsverbindlich als "erhalten", d.h., dass die Bank diesen Auszug nicht nocheinmal zur Verfügung stellen muss. Dieses kann z.B. über den Kontoauszugsdrucker oder aber über den Postweg geschehen.

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Nein, bei einer normalen Haftpflichtversicherung sind Geräte über die ein Mietvertrag besteht nicht versichert. Wenn du dir aber ein Gerät ausleihen willst und denkst, dass dieses beim Ausleihen kaputt gehen kann, dann besteht im ausleihenden Unternehmen meistens die Möglichkeit eine Sachversicherung abzuschließen. Man sollte aber die Gesamtkosten mit der Anschaffung einer Bohrmaschine vergleichen...

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Du kannst schriftlich Stellung nehmen, in dem du schreibst, dass die Schäden an der Stoßstange nicht von dir kommen und du auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit hoffst. Ich hatte nämlich schon mal den gleichen Fall und war mir keiner Schuld bewusst. Einfach ausprobieren...

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Nein, nach einem Urteil des BGHs ist es die Pflicht eines Kreditinstitutes Pfändungen zu bearbeiten, bzw. Girokonten mit eingegangener Pfändung zu führen. Ebenfalls müssen auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots von betroffenen Kunden nicht gezahlt werden (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).

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Generell stimmt das, aber es steht nirgends, dass man es nicht darf. Da ein Sparbuch aber nicht für Transaktionen des allgemeinen Zahlungsverkehrs vorgesehen ist, würde ich mich vorher bei einem Kundenberater informieren.

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