Sehr geehrter Herr PatrickL,

Banken haben schon gute Gründe, weshalb Sie nicht so einfach mit den Berechnungen herausrücken. Zum Einen möchten sie so viel abrechnen wie irgendmöglich. Das erreichen sie am ehesten dann, wenn der Darlehensnehmer sich schon bei einer anderen Bank verpflichtet hat, denn dann kann man auch eine Traumsumme aufschreiben und der Darlehensnehmer muss zähneknirschend zahlen oder den Rechtsweg beschreiten.

Andererseits machen sie sich mit jeder vorab erteilten Abrechnung angreifbar, denn Forwarddarlehensentschädigungsberechnungen stimmen schon deshalb so gut wie nie, weil Banken nicht imstande sind, die zinsfreie Vorlaufzeit korrekt zu berücksichtigen. Sie unterstellen regelmäßig eine Zinspflicht bereits ab dem Termin der Erklärung der Nichtabnahme, weil sie für die Berechnung auf Programme zur Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung zurückgreifen. Damit übertreiben die Banken aber den Zinsschaden.

Schließlich ist noch zu bemerken, dass Sie selbst vertragsbrüchig werden, indem Sie einen Vertrag nicht einhalten. Da können Sie vom Vertragspartner nicht verlangen, dass er Ihnen dann auch noch entgegenkommenderweise etwas ausrechnet. Doch dafür gibt es Kontaktadressen im Internet. Achten Sie nur darauf, dass Ihnen wirklich eine Nichtabnahmeentschädigung für ein Forwarddarlehen ausgerechnet wird, keine übliche Nichtabnahmeentschädigung.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt

Diplom-Volkswirt

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Sehr geehrte Sannemaus,

manchmal ist es fraglich, ob ein Verbraucherdarlehen oder ein Nichtverbraucherdarlehen vorliegt. Der Grundsatz ist: Alle Darlehen sind zunächst einmal Verbraucherdarlehen, es sei denn, es greifen Ausnahmen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn das Darlehen dem Hauptberuf des Darlehensnehmers oder seinem Gewerbe diente. In allen anderen Fällen dürfte mit ziemlicher Sicherheit ein Verbraucherdarlehen vorliegen.

Unabhängig davon, ob Verbraucherdarlehen oder Nichtverbraucherdarlehen, kann jedes mit einem Festzinssatz ausgestattette Darlehen zehn Jahre nach seinem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten entschädigungsfrei zur Rückzahlung gekündigt werden (§ 489 BGB). Es handelt sich hier nicht um ein Widerrufsrecht, sondern um ein Kündigungsrecht.

Eine Widerrufsbelehrung ist nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend, nicht jedoch bei Nichtverbraucherdarlehen. Darlehen können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Ist die Widerrufsbelehrung dagegen wegen Formverstoßes unwirksam, so beginnt die 14-Tagesfrist erst ab dem Termin der korrekten Belehrung zu laufen. Dann kann man Verbraucherdarlehen noch viel Jahre nach der Inanspruchnahme wegen dieses Verstoßes widerrufen.

Ich hoffe, die Informationen helfen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt

Diplom-Volkswirt

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Sehr geehrte/r Duesettimane,

zwei verschiedene Banken im Grundbuch zu versammeln, ist im Allgemeinen schwer hinzubekommen. Damit liegen die Lösungsmöglichkeiten einerseits bei einer Erhöhung des gegenwärtigen Darlehensspielraums, andererseits bei einer Ablösung der jetzigen Darlehensgeberin und Wechsel zu einem neuen Darlehensgeber.

Grundsätzlich gilt schon einmal, dass eine Bausparkombinationsfinanzierung eine sehr teure Finanzierung darstellt. Insoweit empfehle ich, sofern die Kombinationsfinanzierung noch nicht lange besteht, die Finanzierung auf eine reine Tilgungsdarlehensfinanzierung umzustellen. Insoweit käme dann auch die Ablösung der jetzigen Darlehensgeberin in Betracht. Allerdings wird wegen des ungetilgten Vorausdarlehens wahrscheinlich von der Bank eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Dagegen steht allerdings der Zinsvorteil aus den zurzeit niedrigen Zinsen.

Bei einem so hohen Verkehrswert wie angegeben und einer so geringen Beleihung dürfte es eigentlich kein Problem geben, die Immobilie weiter zu beleihen. Allerdings spielt an dieser Stelle der Verwendungszweck des Zusatzdarlehens eine Rolle. Soll es für Verwendungen auf die Immobilie genutzt werden, so sehe ich kein Problem, soll es dagegen eine Liquiditätslücke schließen, welche innerhalb der privatwirtschaftlichen Tätigkeit entstanden ist, so deutet der Verwendungszweck darauf hin, dass die Kapitaldienstfähigkeit, die Fähigkeit das Darlehen laufend mit Zins und Tilgung zu bedienen, nicht mehr sichergestellt ist. Dann muss die Bank damit rechnen, dass das Darlehen langfristig notleidend wird und wird somit unter Umständen von einer Darlehenszusage Abstand nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. rer.pol. habil. Klaus Wehrt

Diplom-Volkswirt

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Sehr geehrte Frau Wichert,

Ihr Darlehen können Sie natürlich jederzeit kündigen. Nur ist die Bank nicht verpflichtet, die Kündigung in jedem Fall auch zu akzeptieren, so dann nicht, wenn Sie über kein Kündigungsrecht verfügen. Auf jeden Fall wird es Ihnen möglich sein, das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist entschädigungsfrei vorzeitig zurückzuzahlen.

Auch nach Abschluss eines Forwarddarlehens würde es reichen, wenn Sie das bestehende Darlehen erst nach zehn Jahren (seit dem vollständigen Empfang) mit sechs Monaten Vorlauf kündigen. Vorher kommen Sie ohnehin wahrscheinlich nicht entschädigungsfrei aus dem Altdarlehen heraus.

Der heutige Abschluss eines Forwarddarlehens ist dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen, dass das langjährige Zinstal zurzeit gerade durchschritten ist. Sie sollten aber sicher sein, dass Sie das Forwarddarlehen auch in Anspruch nehmen werden und über seine vereinbarte Laufzeit hinweg bedienen werden, ansonsten droht Ihnen eine Zinsentschädigung für die Nichtabnahme oder die vorzeitige Rückgabe des Forwarddarlehens.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt

Diplom-Volkswirt

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Sehr geehrte/r tokajo,

das ist eine nur mit Restunsicherheiten zu beantwortende Frage.

Auf der einen Seite gilt natürlich, dass alles, was man vertraglich vereinbart, Gültigkeit besitzt. Wenn also die Darlehensgeberin mit Ihnen gemeinsam einen Vertrag macht und Sie gemeinsam darüber verhandelten, dass die Sondertilgungen bei einer vorzeitigen Ablösung nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sind, dann gilt diese Regel als sog. Individualvereinbarung.

Handelt es sich dagegen um eine von der Darlehensgeberin standardmäßig verwendete Klausel, die nicht mit Ihnen im Einzelnen ausgehandelt wurde, stellt diese Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie in der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" erscheint oder in einer anderen Schriftart dargestellt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen der Prüfung durch das Recht der AGB. Danach sind solche Klauseln unwirksam, unter denen sich ein Klauselverwender als Schadensersatz im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung mehr versprechen lässt als ihm bei ordnungegemäßer Vertragserfüllung zustünde. Das wäre nämlich eine unzulässige Vertragsstrafe.

Darf man in einem laufenden Darlehen nach dem Vertrag Sondertilgungen vornehmen, so darf dieses Recht für die vorzeitige Rückzahlung nicht ausgeschlossen werden, denn dann erhielte die Bank im Falle der Vertragsstörung mehr als ihr bei normaler Vertragserfüllung zustünde. Es gibt nur ein einziges oberlandesgerichtliches Urteil, das dieser Einschätzung entgegensteht. Das OLG Frankfurt argumentierte, der hoch verschuldete Darlehensnehmer hätte auch bei normaler Vertragserfüllung seine Sondertilgungsrechte nicht nutzen können, daher darf er sie auch nicht bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung nutzen.

Alle anderen Urteile sind positiv und auch die herrschende Meinung ist positiv zugunsten der Berücksichtigung der Sondertilgungen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt

Diplom-Volkswirt

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