Jeder der beiden (ehemaligen) Ehepartner haftet nur für die eigenen Schulden - hier für ein negativen Saldo auf dem Girokonto.

Ausnahme WÄRE, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Konto handelte, bei dem beide als Inhaber eingetragen sind. Der Frage entnehme ich, dass das hier nicht der Fall ist?!

Es ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Ehepartner für die Schulden des anderen mithaften. Dies ist in der Regel tatsächlich nur bei sogenannten "Bedarfsdeckungsgeschäften" (beispielsweise Stromliefervertrag, Telefon-/Internetanschluss etc.) der Fall.

Im vorliegenden Konstellation wäre zu prüfen, ob die Mitnutzung des Bankkontos für deinen Gehaltseingang seinerzeit ein solches "Bedarfsdeckungsgeschäft" darstellt. Das wäre aber wohl allenfalls für etwaige Kontoführungsgebühren begründbar, die nicht einschlägig sein dürften.

Der Dispositionskredit(?) auf dem Konto wird daher wohl allein "das Problem" des tatsächlich eingetragenen Kontoinhabers sein.

Das Thema könnte allenfalls nochmal im Rahmen des sog. "Zugewinnausgleichs" aufkommen. Hierzu kann dich ein (Fach-)Anwalt (für Familienrecht) ausführlich beraten.


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Die Steuernummer braucht im Gegensatz zur UStID _nicht_ im Impressum angegeben werden - siehe: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/28401-ust-idnr-steuernummer-impressum.html

Es ist sogar gefährlich oder zumindest leichtsinnig, die Steuernummer anzugeben. Auch wenn die Finanzämter sich nicht so einfach ausfragen lassen, wie hier behauptet wird: http://existenzgruendung-berlin.info/2013/07/01/warum-im-impressum-keine-steuernummer-stehen-soll/ ... so tut man doch gut daran, die Steuernummer vertraulich oder sogar möglichst geheim zu halten.

In der Vergangenheit hätte ein Mitwettbewerber sogar in bloßer Kenntnis deiner Steuernummer eine falsche Voranmeldung abgeben können; das ist zwar seit Vergabe der Signaturschlüssel nicht mehr möglich, dennoch geht die Steuernummer eigentlich niemanden etwas an.

Die UStID hingegen musst du angeben, sobald du sie besitzt.

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Abgesehen von der Hauptforderung nichts bezahlen, allenfalls Zinsen, sofern im rechtmäßigen Rahmen.

Fast alle von derartigen Inkassounternehmen aufgeführten Inkasso-Kosten und -Gebühren sind unzulässig, da sie regelmäßig gegen die sog. "Schadenminderungspflicht" ihrer Mandantschaft verstoßen. Das sind neben den Kosten für die Beauftragung des Inkassobüros selber häufig "Telefon- und Postpauschalen", "Mahnkosten des Mandaten", geradezu absurde "Kontoführungsgebühren" etc. etc.

Hier klar und deutlich machen, dass du nur bereit bist, die berechtigte Hauptforderung des Mandanten zu begleichen und du eine detaillierte Neuaufstellung der Kosten/Forderung verlangst unter Berücksichtigung o. g. Schadenminderungspflichten. Auch ein dezenter Hinweis, dass man anderweitig bereit sei, Strafanzeige gegen das Inkassobüro wegen gewerbsmäßigen Betruges zu stellen, kann angebracht sein.

Die Hauptforderung (und etwaig zulässige Zinsen) solltest du indes mit Schuld befreiender Wirkung direkt an "EP" bezahlen, nicht an das Inkassobüro. Abgesehen von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Strategie ist dabei nämlich zu bedenken, dass "EP" kein wirkliches Interesse daran hat, den Fall weiter zu verfolgen, wenn diese die Hautforderung beglichen bekommen haben und du denen im Rahmen eines Schreibens - an EP - mit entsprechendem Ungemach drohst und ihnen signalisierst, dass du durchaus gewillt bist, ihnen (und dem Inkasso-Büro) gehörig auf den Wecker zu fallen! ;-)

Sinnvollerweise lässt du dir bestätigen, dass mit dem Ausgleich der Hauptforderung alle Ansprüche beglichen sind.

Ansonsten bleibt nur der Weg zum Verbraucherschutz/Anwalt

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