Als ehem. Schadenregulierer habe ich Erfahrungen mit allerlei Schäden. Hier wäre allerdings zunächst zu klären: Handelt es sich um einen Leitungswasserschaden im Rahmen der Hausrat-Versicherung oder um einen Haftpflichtschaden. Im ersten Fall wäre ggf. der Neuwert (Wieder-Beschaffungswert) zu ersetzen, sonst nur der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Abnutzung). Daher mein allgemeiner Hinweis: Sind die Bücher noch zu reparieren, besteht nur ein Schönheitsschaden, wie teuer wäre eine Wiederbeschaffung? - wobei ich davon ausgehe, dass Lexikas recht preiswert auf dem Markt angeboten werden. Insofern mal bei Google nachschauen.

Falls die Bücher noch brauchbar sind, kann mit der Versicherung auch eine Wertminderung vereinbart werden. Ein individueller Liebhaberwert (z.B. Geschenk zum Abi von der Großmutter) ist nicht Gegenstand einer Versicherung!

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Eine Aktiengesellschaft besteht doch immer aus 100 Prozent Aktien, nicht mehr und nicht weniger. Also stellt sich doch nur die Frage: Wieviele davon sind in festen Händen (zB. 40 % BMW in Händen der Quand-Familie) und am Rest sind Klein- und Großanleger beteiligt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine AG eigene Aktien zur Kurspflege oder als Vorrat für Belegschaftsaktien aufkauft, aber dies können max. 10 Prozent des Grundkapitals sein.

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Der Sachverhalt ist für mich unklar. Hat die Bekannte fahrlässig gehandelt? Hast Du sie auf den empfindlichen PVC-Boden hingewiesen oder Hausschuhe angeboten?

Wie alt war der PVC-Boden? Hatte er bereits Vorschäden? Ggf. ist gemäß BGB ein angemessener Abzug 'neu für alt' angemessen.

Ich verstehe nicht, worin die Kürzung bei einer Erneuerung liegen soll, wenn der Schaden auf Reparaturbasis übernommen werden soll. Willst Du den PVC erneuern lassen oder nicht? Ist der Schaden vielleicht gar nicht so gravierend?

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Dieser Vorgang ist wirklich außergewöhnlich, dass ein Kostenvoranschlag eingereicht wird, ohne nach 9 Monaten eine Abrechnung auf dessen Basis zu fordern. Ob das Fahgrzeug inzwischen einen 2. Unfall mit Totalschaden hatte oder verkauft wurde spielt keine Rolle. Ich vermute, dass für die endgültige Abrechnung die allgemeine Verjährungsfrist nach BGB gilt, das wäre dann 2020. Bis dahin bleibt der Fall bei der Versicherung in Schwebe und sie muss dafür zum Jahresende eine Schaden-Rückstellung bilden. Damit ist automatische eine SFR-Rückstufung verbunden.

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Wenn kein Verbotsschilöd vorhanden war 'Bitte nicht auf die Bank setzen' sehe ich keine Grundlage, für den Schaden an der Bank haften zu müssen. Offensichtlich war sie beschädigt und wäre bei jedem anderen Nutzer auch zusammen gebrochen. Es liegt somit kein fahrlässiges Handeln vor und eine Haftung entfällt. Der Versicherungsschutz der Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich in diesem Fall auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sollte ein Richter zu einer anderen Ansicht gelangen, wäre in jedem Fall nur der Zeitwert der Bank zu ersetzen und der würde sich bei einer maroden Bank auf den Restwert oder die Entsorgungskosten erstrecken - es sei denn es wäre eine einmalige historische Bank mit Sammlerwert.

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Wenn du erheblich mit der Aktie im Minus bist, kannst Du den Verlust nur dann steuerlich retten, wenn Du sie verkaufst. Da dies an der Börse offensichtlich nicht mehr geht, hilft nur ein Verkauf an Dritte weiter. Ich habe selbst schon gegen einen Obulus derartige Geschäfte unter Bekannten getätigt. Damit rettest Du den steuerlichen Verlustvortrag.

Also auf keinen Fall die Aktie ausbuchen lassen, denn dann ist der Verlustvortrag weg.

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Du haftest dann, wenn Du fahrlässig gehandelt hast. Den Nachweis dazu muss der Geschädigte führen. In Deinem Fall hat er schlechte Karten.

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Es muss im Haftpflichtrecht immer Schädiger und Geschädigte gegenüber stehen. Man kann sich nicht selbst auf Schadenersatz verklagen. Eigenschäden sind somit nicht Sache der Haftpflichtversicherung.

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Ganz einfach: Wer den Schaden verursacht hat und dann die Haftpflichtversicherung, soweit kein Allmählichkeitsschaden vorliegt.

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Wenn eine Aktiengesellschaft pleite geht, kannst Du Dir gegen eine Gebühr die gedruckten Aktien aushändigen lassen und zur Erinnerung an die Wand hängen.

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Ich empfehle., einen Flug nach Damaskus zu buchen, von dort mit einem Taxi direkt zur Boerse zu fahren und ueber einen Makler (am besten bei meinem Freund Ali ben Mohammed) in Lebensmittel oder Ruestungsaktien investieren. Ich garantiere einen gravierenden Erkenntnisgewinn. Dann nach 4 wochen Gewinn steuerfrei mitnehmen und weiter geht das Spiel ueber Teheran Richtung Nord Korea, wo es im naechsten Jahr richtig losgehen wird....

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Die Drohung mit einem Anwalt bringt überhaupt nichts. Als ehem. Schadenbearbeiter war ich häufig froh, wenn ich sachlich mit einem Anwalt anstatt mit einem unsachlichen Geschädigten verhandeln konnte. Wenn man gute Argumente hat, ist ein Schreiben an den Vorstand (Name steht auf dem Briefpapier) häufig erfolgreich. Hilft auch dies nichts, muss man den Rechtsweg - mit oder ohne Anwalt - beschreiten.

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Es ist durchaus legal, zwei Unfallversicherungen abzuschließen, z:B. beim Versicherer A € 50.000 und beim Versicherer B € 100.000. Darueber ist jedoch der 2. Versicherer zu informieren; er wird dann entscheiden, ob die Gesamtsumme von € 150.000 dem Status des Antragstellers angemessen ist oder einem evtl. Versicherungsbetrug dienen soll.

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Aufgabe einer Haftpflichtversicherung ist, die Bezahlung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion). Wenn sich der Fall so wie geschildert zugetragen hat und der Täter das 7. Lebensjahr überschritten hat, ist eine Haftung gemäß § 823 BGB Fall unstrittig: ' Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen schädigt ist zum Ersatz verpflichtet.' Zu berücksichtigen wäre hierbei allenfalls ein evtl. Mitverschulden (gegenseitige Aktionen). Die Höhe des Schadens ist aber eine rein technische Frage, die nur ein techn. Fachmann beurteilen kann. Zu übernehmen wären ggf. die Reparaturkosten; bei einem Totalschaden ist - je nach Alter des Laptops - ein Abzug 'neu für alt' relevant, es sei denn, man kauft wieder ein gleichwertiges gebrauchtes Gerät .

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Dieser Betrag wird nicht ausreichen, um Herrn Ackermanns Bezüge zu finanzieren. Wer sein Konto bei einer Zockerbank führt, darf sich über hohe Gebühren nicht beklagen. Es gibt ja viele preiswerte Alternativen.

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Soweit keine Besondere Bedingung vereinbart ist gilt = Der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erfasst auch Fälle der groben Fahrlässigkeit. Nicht versichert ist aber die bedingte Fahrlässigkeit = Inkaufnahme eines evtl. Schadens. Dies wäre dann gegeben, wenn ein Hund regelmäßig und gerne zubeißt und ohne Leine oder Maulkorb ausgeführt wird und das noch vielleicht in der Nähe eines Spielplatzes... Unabhängig davon bleibt eine evtl. strafrechtliche Verantwortung.

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