"Solche Bescheide müssen ganze 30 Jahre (erst dann verjähren sie) aufbewahrt werden. Das selbe gilt für Kreditunterlagen und Gerichtsurteile. Also bloss nicht wegwerfen.. auch wenn es keine guten Erinnerungen sind :)"

  • Dies ist so nicht korrekt. Verbindlichkeiten (Schulden) von Geschäfts- an Privatpersonen haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren und zwar ab dem Datum des letzen Mahnschreibens durch den Gläubiger bzw. ab dem Datum der letzen gezahlten Rate durch den Schuldner also sprich: "Ab dem Datum der letzten Kontaktaufnahme."

Privatpersonen MÜSSEN, soweit ich weiß, ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufbewahren da diese bei der Beantragung der Rente benötigt werden. BEZAHLTE Eingangsrechnungen sind jedoch Gegenstandslos, da diese erledigt sind. Was Privatpersonen allerdings aufbewahren sollten sind die entsprechenden Quittungen/ Zahlungsbelege, da sie im Falle einer evtl. irrtümlicherweise erneuten Zahlungsaufforderung in der Beweispflicht stehen. Eine Pflicht, für Privatpersonen, zur Aufhebung der bezahlten Rechnung bzw. der Quittung für diese, besteht jedoch NICHT. Geschäftspersonen, z. Bsp. Einzelhändler, MÜSSEN Ihre Geschäftsunterlagen, ihre Buchführung, die Belege zur Buchführung also Ein- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kassenbon-Rollen, etc., lt. § 147 HGB, 10 Jahre aufbewahren.

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