Nun kann ich es denke ich selbst beantworten.


Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Heim bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat oder pflegebedingt die Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken aufgeben musste, und der Nachkomme/Erwerber die erworbene Wohnung unverzüglich zehn Jahre lang eigennutzt.

Und jetzt kommt's:

Unverzüglich heißt ohne schuldhafte Verzögerung das Familienheim zu Wohnzwecken nutzen, im zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen muss der Umzug erfolgen und innerhalb
kurzer Zeit fasst der Erwerber den Entschluss, die in den Nachlass
gefallene Wohnung selbst zu nutzen und setzt dies auch um.
[business-on punkt de].
Liest man dort weiter, erkennt man, dass Renovierung/Sanierung und Einzug so schnell wie möglich in Angriff genommen werden muss und im allgemeinen innerhalb eines Jahres vollzogen sein muss und nicht schneller problemlos möglich gewesen wäre - natürlich abhängig vom Einzelfall.

Erst mal ein Jahr bis zur Beauftragung der Renovierung zu warten, wie ich das gemacht habe, wird sicher nicht toleriert werden, wenn ich das alles richtig interpretiere.

Den Gesetzestext findet man, wenn man hiernach sucht: "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen".


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