Bergwolf

Zum Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlung und sofortiger Eigentumsumschreibung zu deiner Sicherheit noch fünf Empfehlungen:

Bestellung einer erststelligen vollstreckbaren Grundschuld mit 18 % Zinsen,

Bestellung einer Rückauflassungsvormerkung,

Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel; sie kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn der Ratenzahlungsplan länger als zehn Jahre dauert, folglich sollte er etwas länger als vorgesehen dauern,

Vereinbarung von Verzugszinsen.

Lass dir Sinn und Zweck vom Notar erläutern.

Darüber hinaus würde ich eine Anzahlung von mindestens zehn Prozent verlangen.

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Die Qualität der Sicherheit eines dinglichen Wohnrechts ist abhängig von der Rangstelle, an der es im Grundbuch eintragen ist. Gehen dem Wohnrecht Grundpfandrechte (z. B. Hypotheken, Grundschulden) im Range vor, werden aus dem Zwangsversteigerungs-Erlös zunächst diese weg gefertigt (abgelöst). Bleibt etwas übrig, wird der Rest beim Amtsgericht hinterlegt und an dich in Raten ausgezahlt. Für dein Wohnrecht wird ein Wertersatz ermittelt.

Empfehlung:

Du solltest deshalb an erstes prüfen oder prüfen lassen, welchen Rang dein Wohnrecht im Grundbuch hat.

Hat dein Wohnrecht die einwandfrei erste Rangstelle in Abteilung II des Grundbuchs ohne gleich- oder vorrangige Rechte in Abteilung III des Grundbuchs kannst du getrost die Dinge auf dich zukommen lassen.

Nur eins darfst du niemals: Rangverschlechterungen zustimmen!

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M. E. hat der Notar den Geschäftswert der Grundschuld von 50 000 € mit dem Kaufpreis von 95 000 € verwechselt. Die Rechnungsdifferenz beträgt 144,59 €.

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Vlaldflore

Der Empfehlung von wilees pflichte ich bei.

Mögl. Ergänzung des Kaufvertrags über die Küche:

"Voraussetzung ist die Besitzübergabe am ... der vollständigen und unbeschädigten Einbauküche Marke ... mit allen techn. Geräten im tadellosen funktionsfähigen Zustand gem. Besichtigung vom..., an der teilnahmen Frau... Frau... Herr...

Herr... versichert, dass ein Eigentumsvorbehalt nicht besteht."

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loana

Ein Beispiel

Preisvorstellung 1.500 = angenommen 60 % der Anschaffung incl. Montage

Wertverlust 1. Jahr = 24 % + 4 Folgejahre zu je 4 % = 16 %, zus. 40 %

Generalreinigung u. eingehende Funktionsprüfung 200 €,

anbieten max. 1300 €.

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Sonne:

Hier haften mehrere Grundstücke mit unterschiedl. Eigentümern für die Forderungen des Grundpfandgläubigers. Die Grundschuld nennt man "Gesamtgrundschuld".

Kernstück bildet die Sicherungsabrede. Sie beinhaltet i.d.R. nicht nur die Sicherung der Kauf- oder Baudarlehen, sondern alle sonstigen Forderungen, auch insbesondere, die der Gläubiger gegen den Bruder hat.

Selbst wenn Kauf-/Baudarlehen längst zurückgeführt sind, könnte die Bank die Gesamtgrundschuld als Haftungsgrundlage für andere Verbindlichkeiten heranziehen.

Deshalb bleibt unverständlich, warum die Löschung der Gesamtgrundschuld im Grundbuch nicht längst veranlasst wurde.

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Jose

Abkömmmlinge sind pflichtteilsberechtigt, es sei denn, ihnen wurde der Pflichtteil entzogen.

Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils ist der Verkehrswert der Immobilie um den Wert des Nießbrauchs zu kürzen. Je älter der noch lebende Nießbrauchberechtigte ist desto geringer ist auch der Wert des N. Es macht also einen Unterschied, ob der Berechtigte 65 oder 95 Jahre alt ist.

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Muhbaer

Es kann nie ausgeschlossen werden, dass trotz der langen Zeit doch noch ein Anspruchsteller auftritt.

Wie bereits privatier ausführte, ist es Sache des Verkäufers, für die Lastenfreistellung des Grundstücks zu sorgen - und zwar auf seine Kosten.

Den i. d. R. langen Weg bis zur Löschung - evtl. auch mit Löschungserleichterung - zeigt der Notar auf. Vielleicht errechnet er auch den Betrag, der aus dem Kaufpreis vorsorglich einzubehalten wäre, bis der Grundbuchnachweis über die Löschung der Goldmarkhypotheken und der Reichsmarkhypothek vorliegt.

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Entrümpeln, nicht nur den Haushalt, auch das Grundbuch

Der Eigentümer einer Immobilie sollte die Bereinigung des Grundbuchs von löschungsreifen Eintragungen nicht den Erben zumuten; er sollte die Bereinigung beizeiten selbst in die Hand nehmen und damit dem Erben zeitaufwendige Suchaktionen und eine Menge Kosten ersparen. Gleich vorweg: Zur Löschung im Grundbuch bedarf es der Bewilligung des Gläubigers/Berechtigten und des Antrags des Eigentümers, beide Erklärungen i.d.R. in notariell beglaubigter Form.

Die Haltedauer einer Wohnimmobilie beträgt in Deutschland durchschnittlich 28 Jahre. In dieser Zeit geht es mit der Immobilie mitunter recht turbulent zu. Ihr Schicksal ist, ähnlich wie bei uns Menschen, geprägt von Belastungen und Entlastungen. Einige Beispiele für Eintragungen im Grundbuch:

Für den Bau eines Gebäudes werden Hypotheken und Grundschulden bestellt,

dem Veräußerer wird eine Restkaufgeldhypothek und ein Ankaufsrecht eingeräumt,

die Eltern/der Ehepartner erhalten ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt,

einem Kind wird ein zeitlich begrenzter Nießbrauch gewährt,

für einen Nachbarn wird ein Geh-und Fahrrecht eingetragen.

Es sticht nicht, lärmt nicht und verursacht auch keine laufenden Kosten. Kurzum, es ist eher unauffällig. Und trotzdem kann es die Erben einer Immobilie „belästigen“. Die Rede ist von gegenstandslosen Einträgen im Grundbuch. Im Laufe der Jahre erledigen sich Lasten und Beschränkungen durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage, entweder durch Tilgung, Verzicht, Aufrechnung, Erlass, Zeitablauf oder Tod des Berechtigten.

Manche Eintragung könnte im Grundbuch längst gelöscht sein, ist sie aber nicht. Die Gründe der Unterlassung sind in der Wirkung gleich: der Eigentümer wartet ab, oder verdrängt die Notwendigkeit oder vergisst sie oder meint sogar, sie sei nicht erforderlich. Wer einmal als Erbe ein Nachlassgrundstück von gegenstandslosen (= löschungsreifen) Lasten und Beschränkungen „entrümpeln“ durfte, kennt den Aufwand und die Höhe der Kosten der Aktionen.

Für die Bewilligungen zur Löschung müssen teils uralte Instituts-Gläubiger ermittelt werden, die mittlerweile einen anderen Namen tragen als im Grundbuch verzeichnet sind, z. B. durch Umwandlung, Veräußerung oder Verschmelzung mit einem anderen Institut. Schließlich gibt es natürliche Personen als Gläubiger/Berechtigter, die längst verstorben sind und deren Erben in der ganzen Welt verstreut wohnen und erst mühsam ermittelt werden müssen. Oder es fehlt die Sterbeurkunde eines vor Jahrzehnten verstorbenen Berechtigten eines Wohnrechts oder Nießbrauchs usw. Es kommt hinzu, dass Kreditinstitute erledigte Darlehensunterlagen nach Ablauf bestimmter gesetzlich vorgegebener Aufbewahrungszeiten vernichten.

Nicht selten hat der Eigentümer die Löschungsbewilligungen sogar erhalten, er hat sie aber nicht an das Grundbuchamt zum Vollzug der Löschung weitergereicht. Oftmals hat er die Bewilligungen der Gläubiger so sicher irgendwo aufbewahrt, dass sie für den Erben unauffindbar bleiben. Um sich dann Gewissheit zu verschaffen, sind Erkundigungen bei Gläubigern und Berechtigten und Auskunftsersuchen beim Handelsregister, Personenstandsregister, beim Standesamt, Einwohnermeldeamt usw. erforderlich.

Erben, die nicht unter Zeitdruck stehen, beauftragen regelmäßig einen Notar mit der Bereinigung des Grundbuchs. Die Notarkosten von ein paar hundert Euro stören sie nicht und Verzögerungen nehmen sie in Kauf. Anders sieht es indes aus, wenn der Erbe in Zeitnot gerät, z.B. wenn er erhebliche Fremdmittel zur Auszahlung von Miterben kurzfristig besorgen muss. Oder wenn er zur

Finanzierung von dringend anstehenden Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen des Bauwerks Darlehen aufnehmen muss. Darlehnsgeber verlangen zur Besicherung ihrer Darlehen eine sichere, meist erste Rangstelle im Grundbuch. Und die ist, wie vor beschrieben, belegt und blockiert mit altem „Ballast“.

Es gehört zur Hauptleistungspflicht des Veräußerers, für die Grundbuch-Reinheit zu sorgen. Der Veräußerer gerät oftmals in Leistungsverzug, wenn noch alte Belastungen wegzufertigen sind.

Die Erkenntnis lautet also:

Nicht nur das Haus rechtzeitig von altem Zeug entrümpeln sondern auch gegenstandslose Grundstücksbelastungen beizeiten löschen lassen.

Das Argument der Bank/Sparkasse/Bausparkasse, die Grundschuld nicht zu löschen sondern sie als Sicherungsgrundlage für späteren Kreditbedarf zu erhalten, greift nur in selten und birgt zudem Gefahren des Missbrauchs. Kreditinstitute sind grundsätzlich daran interessiert, einen leistungsstarken, zahlungsfähigen und auch zahlungswilligen Kunden mit einer beleihungswürdigen und auch beleihungsfähigen werthaltigen Immobilie zu halten. Was läge näher, als dem Kunden nach Rückführung des Darlehens zu empfehlen, die Grundschuld nicht löschen zu lassen sondern sie zur Besicherung künftiger Darlehen (z.B. für Erneuerung, Sanierung, Anbau)) aus dem selben Hause „vorrätig“ zu halten. Hierbei wird vordergründig mit der Kosteneinsparung argumentiert. Der (bequeme) Eigentümer wird bei künftigem Kapitalbedarf vermutlich zunächst bei ihm nachfragen und auch eher bereit sein, ein paar Zehntel Zinsmehrbelastung in Kauf nehmen, spart er sich doch Arbeit und einige Euro an Notar- und Grundbuchkosten für die Neubestellung der Grundschuld.

Ich hingegen bin ein Anhänger der Entrümpelung des Grundbuchs, sobald die Belastungen löschungsreif sind. Den künftigen Kapitalbedarf mit Grundschuldsicherung deckt der Grundstückseigentümer durch einen Kreditgeber seiner Wahl, mit Darlehenshöhe, Zinsen und Nebenleistungen gemäß neuem Darlehensvertrag ohne Abtretung der alten Grundschuld, ohne evtl. Zinsänderung und Änderung der Nebenleistungen, ohne der Aufhebung der Brieferteilung (bei Briefgrundschuld), ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den neuen Darlehensgeber und sonstiger Verrenkungen und Änderungen.

Bei dieser Gelegenheit sei noch der Hinweis erlaubt, dass der Eigentümer mit der Löschungsbewilligung die Grundschuld nur löschen kann, für die Abtretung an ein anderes Institut benötigt er stattdessen eine löschungsfähige Quittung in grundbuchmäßiger Form. Letztere wird in machen Darlehensbedingungen ausgeschlossen.

Im übrigen verjährt der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld in 10 Jahren (§ 196 BGB).

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Tae7en

Das Widerrufsrecht soll bekanntlich vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufs-belehrung in Textform übermittelt hat, die allen Anforderungen des § 360 BGB entspricht und keine unzulässigen Zusätze enthält.

Z u s ä t z l i c h zur schritlichen Belehrung muss auch die Vertragssurkunde - also der vom Kreditgeber und Kreditnehmer unterschriebene Kreditvertrag - ausgehändigt werden.

Deine Frage an den Anbieter könnte daher lauten: Wann erhalte ich den rechtsverbindlichen Kreditvertrag mit gesetzeskonformer Widerrufsbelehrung?.

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Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der aktuelle Immobilienwert zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ermittelt wird.

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. 

Aus Kosten-  aber auch aus Zeitersparnisgründen würde ich den Gutachter, der vor fünf Jahren tätig war, um eine Aktualisierung seiner Expertise ersuchen.

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Lazyjo

Die Gläubigerbank wird auf Ersuchen des Notars ihm die Löschungsunterlagen zu treuen Händen unter Fristsetzung überlassen mit der Auflage, hierüber erst zu verfügen, wenn sie wegen der Restforderung befriedigt ist.

Die Befriedigung erfolgt aus dem Verkaufserlös, der auf ein Notar-Anderkonto zu zahlen ist.

Empfehlung: Prüfe die Forderungsaufstellung auf ihre Richtigkeit, insbes. was die Vorfälligkeitsentschädigung betrifft. Fordere von der Bank nach Vollbefriedigung die Objektunterlagen zurück.

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Ungeachtet ausstehender Genehmigungen, Bescheide,  Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, Löschungsnunterlagen der Grundpfandrechtsgläubiger usw. ist der Notar verpflichtet, unverzüglich nach Beurkundung dem Grundbuchamt die Urkunde vorzulegen, um die Eintragung der bestellten Auflassungsvormerkung zu ermöglichen.

Bereits mit dem Eingang der Urkunde beim Grundbuchamt entfaltet die Vormerkung die Schutzwirkung zugunsten des Berechtigten (Käufer).

Vermutlich liegt die Urkunde längst bei den Grundakten.

Damit einen Vertragsrücktritt und womöglich noch einen Schadensanspruch des Käufers zu begründen,bliebe erfolglos.

Somit bleibt nur noch der Versuch der vertraglichen Rückabwicklung.

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Bali:

Du bist im Grunde der ideale Darlehensnehmer,

als Eigentümer eines lastenfreien Wohnhaus-Grundstücks im Inland,

wahrscheilich rentierlich voll vermietet,

mit einem Marktwert von ca. 300 000 €,

benötigst 150 000 € (= 50 % des Wertes),

erststellig im Grundbuch absicherbar,

bringst als Eigenkapital(ersatz) 150.000 € ein

und investierst einen Großteil des Darlehens in das Objekt,

was sich werterhöhend auswirkt.

Wähle einen inländischen seriösen, schlank arbeitenden Darlehensgeber,

mit günstigem Darlehsnzins,

möglichst langer Festschreibungsfrist,

es sei denn du willst in einer kürzeren Zeit entschulden,

einen  Auszahlungskurs von 100 %,

mit dem vorfälligkeits-entschädigungs-freien Sonder-Tilgungs-Recht

von z.B. 10 % p.a..

ohne wesentliche Wertermittlungskosten und Bearbeitungsgebühren.

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Mein Vater hat einen Erbvertrag geschlossen mit meiner Stiefmutter und deren Kinder. Welche Rechte habe ich?

Mein Vater hat einen Erbvertrag geschlossen mit meiner Stiefmutter und dessen Kinder. Inzwischen ist meine Stiefmutter und eines ihrer Kinder verstorben.

Der Erbvertrag sieht vor, das mein Vater Vorerbe wird und sein Stiefsohn Nacherbe von dem Einfamilienhaus. Gleichzeitig hat mein Vater eine Verzichtserklärung für sich und seine leiblichen Kinder mit im Erbvertrag festgeschrieben. Sein Stiefsohn soll Alleinerbe sein( steht im Erbvertrag). Seit dem Tod meiner Stiefmutter ( 3Jahre her) hat sich kein Stiefsohn ( Alleinerbe) blicken lassen.

Ich als Tochter kümmere mich jetzt selbstverständlich um meinen Vater (88 Jahre) Koche, Putze, Wasche, fahre ihn zum Arzt.....da er nicht mehr so gesund ist, habe ich die Vollmachten über alle Konten, bis über den Tod hinaus. Die Konten und Sparbücher laufen nur auf seinen Namen.

Ich habe Alles verstanden und weiß das ich eigentlich Nichts erbe, das Haus dem Stiefsohn gehört als Nacherbe und als Alleinerbe gehört ihm wahrscheinlich auch das Auto und das Geld auf den Konto. Erbvertrag ist Erbvertrag und kann nicht geändert werden, weil 2 Personen schon gestorben sind.

Wie soll ich mich verhalten, wenn meinem Vati etwas passiert? Darf ich das Haus noch betreten oder ist das Hausfriedensbruch? Darf ich von seinen Konten die Beerdigung organisieren? Vielleicht etwas markaber die Fragen, falls es aber mal soweit ist, werde ich nicht die Nerven haben mich irgendwo zu erkundigen. Zur Info, mir geht es nicht um das Geld oder die Imobilie. Die Jahre davor bin ich ganz gut ohne Vater und Stiefmutter ausgekommen. Ich will mich einfach nur richtig verhalten und kein Zoff mit dem Alleinerben. Vielen Dank

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Helen:

Dein Pflichtteilsanspruch wird durch den Erbvertrag nicht beeinträchtigt. Darüberhinbaus besteht eine Ausgleichspflicht nach § 2057 a BGB für die von dir erbrachten nicht unerheblichen Pflegeleistungen.

Empfehlung: Lass dich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

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Wisaba:

Der Gläubiger kann aufgrund Erbnachweis die Vollstreckungsklausel umschreiben lassen und  in das Vermögen der Erben jahrzehntelang vollstrecken.

Personendbezogenen Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis erhält man gegen Nachweis einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung.

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Tommy:

Es gehört allgemein zum Service einer Bank, den Eigentümer darauf hinzuweisen, dass es zur Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch neben der Bewilligung auch des Löschugsantrags des Eigentümers mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung bedarf.

Oftmals steht in der Bewilligung bereits vorgedruckt:" Der Eigentümer beantragt die Löschung."  Damit halbieren sich die Kosten des Notars, weil er keinen Entwurf zu fertigen hat sondern lediglich die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt.

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Ernst:

Ich sehe keine Möglichkeit, von einem seriösen deutschen Institut ein Darlehen mit Grundschuldsicherung zu erhalten.

Im übrigen ist/wird das Objekt mit dem Nießbrauch und dem Wohnrecht belastet, es ist  also nicht lastenfrei. Oder tritt die Mutter (stat.Lebenserwartung noch ca. 9 Jahre)  mit ihren Rechten hinter die Grundschuld von 40.000 € zurück? Bist du Bruchteilseigentümner zu 1/3, müßten alle Bruchteile belastet werden.

Empfehlung: Versuch es bei einem privaten Darlehensgeber.

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Kater:

Welch Zufall: Ich war heute Mittag damit beschäftigt, ein
Darlehensangebot der Sparda Bank zu überprüfen. Dort heißt es:


"Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist
ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag ...."

Du könntest dich mit Recht auf den Standpunkt stellen, für die Erfüllung einer von der Bank als Darlehensgeberin verlangten zusätzlichen Sicherheit (LV) nicht mit einer Entschädigung belegt zu werden.

Bei Uneinsichtigkeit biete gegen Auskehrung der vollen
LV-Ablaufleistung an dich (oder dem Bezugsberechtigten) die Aufhebung
der Aussetzung der (ratenweisen) Darlehenstilgung  an. Dann
würde das m. E. vorgeschobene Argument der Bank entfallen.

Letztendlich solltest du dir die Beauftragung einer Fachanwalts,
wie von LittleArrow empfohlen, vorbehalten.

Zahlen würde ich nicht. Uns alle hier im Forum würde der Ausgang deiner Bemühungen interessieren.



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Nadine:

Vor einer Vermögensverschiebung in der vorliegenden Größenordnung waren eine fachliche Beratung und ein Gespräch mit der Bank unumgänglich.

Für den Darlehensgeber ist ein Kündigungsgrund gegeben, wenn Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers oder die Durchsetzbarkeit des Ansprüche des Darlehensgebers gefährdet sind.

Im Falle des Insolvenz steht dem Darlehensgeber i.d.R. das Recht der Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund zu.

Solltest du über eine ausreichende Bonität nicht verfügen oder die persönliche Schuldübernahme verweigern, bleibt es vermutlich bei der Kündigung des Darlehens.

Es handelt sich um eine „gemischte Schenkung“. Vom aktuellen Verkehrswert sind die Grundstücksbelastungen und der Ersatzwert des Nutzungsrechts zu kürzen, so dass, wie wfw binder bereits ausführte, der Wert der Schenkung vielleicht nur ca. 100 000 € betragen dürfte. Darüber hat dich der Notar informiert.

Ob du bei einem späteren Verkauf der Immobilie einen Veräußerungsgewinn erzielst, hängt von der Wertentwicklung der Immobilie, der Marktresonanz, der Restschuld und dem Ablösebetrag für das zu löschende Nutzungsrecht ab.

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