Lass dich nicht verunsichern. Außer mit der sogenannten Abrechnungsspitze hast du nichts zu tun.

Aber von vorne:

Selbst wenn die WEG Ansprüche zur Zwangsversteigerung angemeldet hat/hätte würden diese aus der Zahlung des Meistgebots befriedigt werden. Du musst daher auf keinen Fall mehr zahlen, als das Meistgebot an das Vollstreckungsgericht.

Etwas anders sieht es aus bei Nachzahlungsforderungen aus der jährlichen Hausgeldabrechung. Hier gilt, dass dass nach § 56 S.2 ZVG der Ersteher die Lasten erst ab Zuschlag übernimmt. Der Zuschlag wird wirksam mit seiner Verkündigung (§89 ZVG), d.h. Hausgeldzahlungen die ab dem Datum der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses entstanden sind, sind vom Ersteher zu bezahlen. Alle die zeitlich davor liegen nicht.

Für die berühmte Abrechnungspitze gilt hingegen, dass diese vom Ersteher zu Tragen ist, wenn er an der Beschlussfassung darüber selbst mitgewirkt hat ( d.h. an der beschlußfassenden Eigentümerversammlung teilgenommen hat- dafür zustimmen ist nicht erforderlich). 

Hast du die Wohnung zum Beispiel im November ersteigert und im Dezember findet die Eigentümerversammlung statt, die per Mehrheitsentscheid beschließt, dass die Hausgeldzahlungen für das gesamtjahr nicht gereicht haben und jeder Eigentümer 100€ nachzahlen muss, musst auch du die 100€ zahlen, wenn du fristgerecht zur Versammlung eingeladen warst. Ansonsten fehlt es an der Mitwirkung. Hast du die gleiche Wohnung aber erst im Januar gekauft, fehlt es an der Mitwirkung der Beschlussfassung im Dezember und du musst die 100 Beispiel€ nicht zahlen.

Dazu das OLG Düsseldorf  Beschluss vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 283/00, das LG München I, Urteil v. 20.12.2010, 1 S 4319/10 der Bundesgerichtshof: BGH, Beschluss v. 22.1.1987, V ZB 3/86 und BGH, Beschluss v. 24.2.1994, V ZB 43/93

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