Hallo Macor,

da das Gesetz jede Übernahme der Geschäftsführung mit einer Haftung als Geschäftsführer belegt, also auch Leute als Geschäftsführer haften, die weder so im Handelsregister eingetragen sind noch sich überhaupt Geschäftsführer nennen, können sie sich nennen, wie sie wollen. Sobald sie die Geschäftsführung übernehmen, haften sie.

Viele Grüße

Forum Mercatorium

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Belege müssen nur auf Verlangen beigebracht werden. Viele Gerichtsvollzieher sehen davon ab - Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Vorrangig ist die Auskunft und im Formular steht "...ggf. Belege beifügen".

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Guten Tag Herr Günther,

bei der Vermögensauskunft, die zur Vorbereitung auf die Zwangsvollstreckung dient, müssen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die EINKOMMENS- und Vermögensverhältnisse gemacht werden (§802c ZPO). Der Schuldner muss sein komplettes Vermögen offenlegen (deshalb der frühere Begriff "Offenbarungseid"). Hinweis: Jeder Schuldner kann beim Antreffen vor Ort ohne Begründung die sofortige Abgabe der Vermögensauskunft (VA) verweigern – dies macht allerdings nur Sinn, um sich Zeit für eine Gläubigerverhandlung zu verschaffen, oder andere Geldquellen anzuzapfen. Tut er dies, ist ein neuer VA-Termin zu bestimmen (im Büro des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners).

Wichtig: Kopie des Eintragungsanordnungsschreibens vom Gerichtsvollziehers anfordern, um erledigte Eintragungen bei Auskunfteien löschen zu lassen.

Viele Grüße

Forum Mercatorium

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Hallo Chrissi1511,

jedes einzelne Logo ist eine Markenrechtsverletzung.  

Auch das aufmalen von Marken wie Chanel oder Louis Vuitton auf Nike Schuhen ist eine Markenrechtsverletzung.  

Grundsätzlich muss man für die Benutzung einer Marke mit dem Markeninhaber einen Markenlizenzvertrag abschließen. 

Ein Markenlizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Markeninhaber einem Dritten die Erlaubnis erteilt, seine Marke in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen. Den Markeninhaber nennt man Lizenzgeber, den Dritten Lizenznehmer. 

Feststellung einer Markenverletzung: 

Ausgangspunkt der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, bildet in Deutschland § 14 MarkenG bei einer eingetragenen Marke bzw. § 15 MarkenG bei einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung: Eine Marke hat die Wirkung, dass allein der Markeninhaber befugt ist, die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 

  •    das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  •    unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
  •    unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  •    unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
  •    das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. 

Die Verletzung einer Marke setzt allgemein voraus, dass wenigstens ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden. Bei berühmten Marken genügt die Verwendung ähnlicher Zeichen. 

Im Detail kann es sich bei der Markenverletzung um eine identische Markenverletzung, eine ähnliche Markenverletzung oder eine mittelbare Markenverletzung handeln. Weitere Informationen hier

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Guten Tag Hans91Hamburg,

es reicht nicht, dass die GmbH die Erlaubnis einmal hatte. Nach § 34a GewO muß zumindest eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die persönlichen Voraussetzungen erfüllen - das muß nicht zwangsläufig der Geschäftsführer sein. Wenn keine Führungskraft mehr da ist, die die Voraussetzungen erfüllt, dann nützt auch der Kauf einer GmbH nichts, die diese Erlaubnis einmal hatte. Auch interessant: Informationen zum Thema Geschäftsführerhaftung

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