Offenbar hat das Finanzamt das Kennzeichen U nicht gesetzt.

Wie kann das passieren? Als du deinen Betrieb steuerlich angemeldet hast, hast du wahrscheinlich die Kleinunternehmerschaft angegeben. Folge der Kleinunternehmerschaft ist unter anderem, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen.

Möglicherweise hat der Sachbearbeiter geschlafen (oder sich sogar was dabei gedacht) und das Kennzeichen U nicht gesetzt, damit keine Erinnerungen an die Abgabe der UStVA versandt werden.

Dass dann offenbar die Umsatzsteuererklärungen tatenlos zur Kenntnis genommen wurden, überrascht dann schon eher.

Also:

Finanzamt anschreiben, sie mögen doch bitte deiner Unternehmereigenschaft bestätigen und durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass eine Abfrage durch das Bundeszentralamt positiv beantwortet wird. Alternativ sollen sie begründen, warum du keine Unternehmereigenschaft haben sollst.

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Ab wann ist eine GbR (Branche: IT, Internetdienstl.) verpflichtet eine doppelte Buchführung (Bilanz, GUV) zu erstellen?

Wenn die GbR Kaufmann im Sinne von § 1 HGB ist, ist sie von Anfang an verpflichtet, Bücher zu führen. Offenbar ist sie hier aber Minderkaufmann nach § 1 (2) Alt.2 HGB, so dass man tatsächlich auf die AO zurückgreifen muss.

Da ist es dann der § 141 AO, deren Grenzen hat wfwbinder bereits erläutert. Allerdings ist Absatz 2 zu beachten, wonach die Verpflichtung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Kommt also heute das Scheiben vom Finanzamt, ist ab 2016 zu bilanzieren.

Es sei denn, man hat mit einem Antrag nach § 148 AO Erfolg.

Gibt es ein Szenario, bei dem eine GbR nicht zur doppelten Buchführung (Bilanz) verpflichtet ist, wenn sie einen Gewinn von 50k überschreitet?

Ja, nämlich wenn die GbR nicht gewerbetreibend ist. Oder eben, wenn der Antrag nach § 148 AO erfolgreich war.

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Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht

"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"

Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.

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Die Antwort darauf hat § 8 EStDV für dich zur Hand:

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

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wird das Einkommen

Weder noch.

Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.

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3- nein, siehe R 33.1 EStR:

§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.

Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.

Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.

Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.

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Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

Hallo liebe Community,

ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.

Es geht um folgendes:

Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)

Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Wenn ich es denn richtig verstanden habe:

...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...

Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )


Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:

1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)


Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!

Beste Grüße Klaus

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Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^

Hier

https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.

Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.

Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.

  1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!

  1. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?

Unterhalt ist kein Einkommen.

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Macht es einen Unterschied, ob wir das Haus in England mehr oder weniger als 10 Jahre hatten?

Jein. Wenn einer der Ausschlussgründe

  • mehr als 10 Jahre im Privatvermögen
  • im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder
  • zwischen Kauf und Verkauf durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt

greift, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerverstrickt.

Ansonsten gilt das, was auch für den Lohn aus dem Ausland gilt. Im Jahr des Zuzugs greift die Zuzugsbesteuerung. Das bedeutet, dass die im Ausland bezogenen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Deshalb ist es eher ungünstig, zur Jahresmitte nach Deutschland zu ziehen.

Einzutragen im Mantelbogen irgendwo ab Zeile 98 oder so. Der Mantelbogen für 2015 ist ja noch nicht bekannt. Nicht in Anlage AUS.

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der Fall ist wahrscheinlich zu speziell, als dass es jemand genauso erlebt hat.

Ja, sehr speziell. KOmmt hier höchstens ein...zweimal pro Woche vor.

Steuerklasse VI eingruppierte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Finanzamt wohl noch davon ausgeht, dass ich häupttätiger Freiberufler bin.

Nein. Eine freiberufliche Tätigkeit hat doch nichts mit Lohnsteuer zu tun.

Werde ich die durch die im November und Dezember zu hoch angesetzte Lohnsteuer (entspr. der falschen Steuerklasse) über die Steuererklärung für 2014 zurückerhalten können?

Schwer einzuschätzen. Je nach Höhe der Einküfte aus der freiberuflichen Arbeit und der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen könnte es auch sein, dass der Abzug nach Steuerklasse 6 die festzusetzende Einkommensteuer nicht deckt und es zu einer Nachzahlung kommt. Allerdings ist die Nachzahlung in diesem Fall kleiner als wenn zutreffend nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden.

Sofern deine Einkünfte als Freiberufler eher mickrig waren, kommt es bei der EInkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung.

Genau kann man das aber nur sagen, wenn man die Zahlen kennt.

Also, alles gut.

Auf jeden Fall bist du zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet, da nach Steuerklasse 6 abgerechnet worden ist. Du bist auch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn deine Einkünfte als Freiberufler höher waren als 410 Euro.

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Ob und wie man einen bestandskräftigen Bescheid ändern kann, habe ich in diesem Tip[1] beschrieben:

https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen

Allerdings liegt dein Fall hier anders, deshalb ist Tz. 5 für dich zu ergänzen:

Tz. 3 können wir wohl vergessen, denn sonst hätte das FA deinen Einspruch in einen Änderungsantrag umgedeutet.

Dreh- und Angelpunkt st bei dir

habe ich vergessen den Haken bei den Darlehenszinsen rauszunehmen

Eine neue Tatsache, wie du beschreibst, ist es tatsächlich, deshalb bitte Tz. 5 sorgfältig lesen. Wenn du dem Finanzamt klarmachen kannst, dass dich kein grpbes Verschulden trifft, kommst du damit durch. Argumentativ ist das schwach, aber es ist eine Chance. Also bitte erläutere hier mal, warum dich kein grobes Verschulden trifft.

Prüfen wir die anderen Korrekturnormen durch:

§ 129 Offenbare Unrichtigkeit.
Auch hiermit könntest du Erfolg haben, wenn du in den Jahren zuvor den Haken rausgenommen hattest und dem Finanzamt deshalb bekannt sein musste, dass die Zinsen zu 100% abzugsfähig sind. Ebenfalls tönerne Füße, ich als Finanzamt hätte das Ablehnungsschreiben schon fertig. Verhältnisse können sich ja ändern. Also auch hier: Gut argumentieren! Vielleicht gibst du auch hierzu eine Erläuterung, was di dazu einfällt.

§ 164 VdN - siehe oben, haben wir ausgeschlossen
§ 165 Vorläufigkeit - dürfte aus demselben Grund ausgeschlossen sein

§ 172 schlichte Änderung - der Zug ist abgefahren.
§ 173 neue Tatsache - siehe oben und Tz.5 in meinem Tip
§§ 174, 175 ,176 - nicht einschlägig
§ 177 - könnte klappen, hilft dir aber nicht

Also, es bleiben 129 und 173 übrig. Du solltest eine Änderung beantragen und beide Normen nennen. Vielleicht ringt sich der Sachbearbeiter bei einer zu einem JA durch.

Ansonsten ---> Tz 6.

Bitte auch den letzten Absatz (§ 110 AO) sorgfältig lesen, vielleicht gibt es hier auch noch ein offenes fensterchen für dich.


[1] Ja, ich schreibe es immer mit einem P, denn ein Tipp ist etwas anderes als ein Tip. Die Jüngren können das nur nicht mehr unterscheiden, weil die unsägliche Rechtschreibverform und deren willige Jünger das versaut haben.

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Ich kann mich wfwbinders Nchfragen nur anschließen, interpretiere jedoch einiges etwas anders. Was aber auch falsch sein kann.

Deine Eltern haben dir offenbar ein Grundstück geschenkt/verkauft. Wir nehmen an, dass sie auf diesem Grund vorher ebenfalls keine Landwirtschaft betrieben haben, sondern Einkünfte aus Vermietung erzielt haben ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").

Wir müssen auch davon ausgehen, dass deine Eltern die Aufgabe der Vermietung und du die Schenkung (bzw. ihr alle den Kauf) steuerlich zutreffend behandelt habt.

Den Teil mit der Landwirtschaft können wir also wohl vergessen - aber ganz klar ist das leider nicht.

wenn meine Eltern sterben... und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen?

Meiner Theorie nach gibt es gar keinen Betrieb, sondern nur eine Vermietung ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").

Die Abwicklung etwaiger Pachtverträge obliegt doch dann den Erben.

Muss ich fürr die Gebäude Steuern nachzahlen (nach 15 Jahren)?

Das kommt drauf an, was für Steuern du meinst.

Im Fall des Kaufs:
Grunderwerbsteuer kann keine angefallen sein, da du in gerader Linie mit deinen Eltern verwandt bist.

Im Fall der Schenkung:
Schenkungsteuer könnte entstanden sein, das kommt auf den Wert der Schenkung und der etwaigen Vorschenkungen an. Wenn du eine 1999er Ausgabe des ErbStG findest, kannst du dort in § 16 die damals gültigen Freibeträge finden. Den auf dich zutreffenden Freibetrag musst du verdoppeln, da "meine Eltern" wohl bedeutet, dass das Grundstück vor der Schenkung zu gleochen beiden Vater und Mutter gehörte und es sich also um zwei Schenkungen handelt.

Außerdem ist zu beachten, dass bei Schenkungen in den 10 Jahren danach in weitere Schenkungen einbezogen werden, wenn es um die Steuer geht.

Grundsteuer auf jeden Fall. Grundsteuer zahlt immer derjenige, der am 1. Januar im Grundbuch eingetragen war.

Weitere Steuern falllen mir in diesem Zusammenhang nicht ein.

Ach was Zusammenhang. Mit

wenn meine Eltern sterben und die Wiesen und Äcker meine Geschwister erhalten und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen

hängen diese Steuern nicht zusammen. Aber das tun andere Steuern auch nicht.

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Hier bist du sowohl fachlich als auch geschäftlich iemlich blauäugig.

Zum Fachlichen dürfte dir das nötige Wissen und die Übung fehlen - bloßes Draufkloppen macht niemanden froh. Außerdem weißt du offenbar nicht, wo bei Frauen der Trigger sitzt.

Und geschäftlich ist es so, dass viele Banken, Steuerberater usw. eine Art Ausschlussliste haben und bestimmte Geschäfte nicht betreuen. Du würdest es schwer haben, eine finanzielle Begleitung zu finden.

(Was mich auf eine Geschäftsidee bringt....)

Andererseits ist bekannt, dass gerade Geschäfte aus diesem Umfeld gute Steuerzahler sind. Was logisch ist, denn wer unter Beobachtung steht, möchte wenig Angriffsfläche bieten.

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Frage : wie wirkt sich 2014 auf meine Steuerklärung aus. Kann ich mit einer höhren Rückerstattung rechnen?

Von der Logik her ja - aber ohne Zahlenmaterial bleibt es Kaffeesatzlesen. Das soll dich jetzt nicht ermuntern, Zahlen zu bringen. Ausrechnen kannst du das selber. Es gibt ja genügend Programme.

Es kommt auch darauf an, wovon du von 9 bis 12 2014 gelebt hast.

Frage: wenn ich 01/15-08/15 einen Job in Spanien finde muss ich dann in Dtl. eine Steuerklärung machen? Ich war ja mehr als 6Monate in Spanien?

Deine sechs Monate kannst du dir einreiben, die interessieren keinen.

Die Frage muss aber lauten: Wenn du nach 08/15 (was für eine Datumsangabe, hihi) in Deutschland Einkünfte erzielst.....

Dann ja.

Frage: falls ich in Spanien bis zu 6 Monate arbeite muss ich dann auch eine Steuererklärung in Spanien machen?

Also ich mühe mich gerade mit deren Sprache ab, besser gesagt mit katalonisch und kastellanisch gleichzeitig. Wenn ich soweit bin, dass ich spanische Steuergesetze lesen und verstehen kann, sage ich dir auf Nachfrage Bescheid.

Wenn die Spanier aber das deutsche EStG abgeschrieben haben, dann ja.

Frage: Falls ich 2015 im Ausland gar nicht arbeiten werde. Muss ich dann in Dtl. eine Steuererklärung machen?

Es kommt darauf an, ob du in dem Jahr überhaupt Einkünfte irgendwo auf der Welt erzielst. Diese muss man dann jeweils einzeln auf ihre Steuerwirkung in Deutschland hin untersuchen.

Frage: welchen Bogen benötige ich zusätzlich bei der Steuerklärung für das Auslandsjahr?

Wenn es um nichtselbständige Arbeit geht, dann Anlage N-AUS.


Fazit:

Man kann hier nicht viel sagen. Die Fragen sind zu unkonkret und beschreiben keinen Sachverhalt, sondern Annahmen und Möglichkeiten. Das Steuerecht folgt aber den verwirklichten Lebenssachverhalaten. Also brauchen wir solche, auch wenn es fiktive sind, um konkrete Aussagen treffen zu können.

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Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.

Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.

Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.

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Müsste das neue FA - weil ja vorher schon vom alten FA anerkannt - nicht die Absetzung anerkennen?

Das Finanzamt muss die Abschreibung anerkennen, wenn sie nach geltendem Recht anzuerkennen ist. Was das frühere Finanzamt oder gar dasselbe Finanzamt in früheren Jahren gemacht hat, spielt keine Rolle. Nicht mal, wenn es derselbe Sachbearbeiter ist.

Die Einkommensteuer ist eine kalenderjahrbezogene Steuer. Ihre Bemessungsgrundlage wirde in jedem Jahr aufs Neue ermittelt.

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Betriebsaufgabe geplant - wie vorgehen?

Hallo Foristi,

ein lockerer Bekannter und ehemaliger Geschäftspartner will seine freiberufliche Beratertätigkeit altersbedingt zum Jahresende aufgeben und endgültig nach Mallorca gehen.

Er hat die ganzen Jahre hindurch per E/Ü-Ermittlung seinen Gewinn ermittelt, ordnungsgemäß USt berechnet und abgeführt.

Er hat selbst die Buchhaltung geführt. Sein "Büro" beschränkte sich auf einen Telefonanschluß, einen Laptop und einen Drucker, sowie ein Handy - kein Kfz im Betriebsvermögen. Betriebliche Rückstellungen gibt es auch nicht. Angestellte gab es nicht - eine klassische Einmann-GbR also.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wie soll er nun vorgehen? Dem Finanzamt formlos (?) mitteilen, dass er seinen Betrieb zum Jahreswechsel aufgibt? Umsatzsteuervoranmeldung zum 10 01.2015 einreichen und Jahresumsatzsteuermeldung für 2014 erstellen und ebenfalls im Januar 2015 einreichen?

Seine Büroausstattung ist schon längst abgeschrieben, steht also mit je 1 € im Anlageverzeichnis. Diese Ausstattung will er in sein Privatvermögen übernehmen, da die Geräte zu alt sind um sie noch zu verkaufen. Laptop und Drucker sind über 5 Jahre alt. Das Handy ist noch älter.

Wie soll er einen Wert dafür ermitteln? Muss er das überhaupt oder gilt der "Buchwert"?

Da ich kein Steuerberater bin und davon wirklich keine Ahnung habe, stelle ich hier diese Frage natürlich auch aus eigenem Interesse - schließlich werde ich in ein paar Jahren in eine ähnliche Situation geraten. ... Mallorca reizt mich nämlich auch als Ruhesitz ...;-)

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eine klassische Einmann-GbR also.

Er war also sein eigener Partner. Hat er sich für das Teamfoto im Halbkreis aufgestellt?

Also, er ist Einzelunternehmer.

Wie soll er nun vorgehen?

Er sicht sich hier

https://www.formulare-bfinv.de/

den Betriebsabmeldebogen raus (leider kann man den dank der einer besonderen Hervorhebung würdigen Programmierfähigkeiten des Seitenerstelles nicht selbst verlinken),

füllt es aus und schickt es an das Finanzamt. Der Laptop, der Drucker und das Handy werden zum Verkehrswert entnommen und versteuert (Umsatzsteuer und Einkommensteuer).

Die Forderungen und Schulden werden aufgelistet.

Dann wird der normale (laufende) Gewinn ermittelt. Der wird auch normal versteuert.

Der Aufgabegewinn (das ist das, was zusätzlich an Gewinn entsteht, wenn die Geräte entnommen werden und die Forderungen und Schulden aufgelistet werden) wird privilegiert besteuert.

Das wars.

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Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern,
  • ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird

Hast du eines davon begangen?

Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, sind keine Schwarzarbeit.

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Es können sein zwischen 1 Jahr 2 Tage (31.Dezember 2012 bis 1. Januar 2014) bis zu 3 Jahre (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014). Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014 der Verkauf stattfinden.

Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.

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Eine Handwerkerleistung ist neine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Hierfür gibt es nach § 14b (1) Satz 5 UStG eine Muss-Vorschrift, nach der solche Rechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

Warum man nach sowas im UStG graben muss, ist mir so unverständlich wie die Norm selbst.

Nach § 147 (1) Nr. 5 iVm (3) Satz 1 beträgt die Aufbewahrungspflicht 6 Jahre, sofern man in der Handwerkerrechnung eine sonstige Unterlage, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist, sehen möchte.

Wenn nicht, bleibt es bei den 2 Jahren.

Praktischerweise behält man die Rechnung aber solange, bis die Gewährleistungsansprüche erloschen sind und die Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, damit man nicht wegen fehlender Unterlagen irgendwo nur zweiter Sieger bleibt.

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Hier sieht man mal deutlich, wie sinnvoll so eine Handyversicherung ist. Warum tut man sowas?

Die Dinger kosten kaum 500 Euro, wenn mal eins kaputtgeht, geht man hin und holt ein neues. Das ist gewiss billiger als solche eine Versicherung zu bezahlen und am Ende doch nix zu kriegen.

Ich würde hier die Leistung einklagen. Wenn schon denn schon.

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