§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG macht einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Voraussetzung. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Im Übrigen ist das Elterngeld auch eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, so dass dieses Gesetz auch für Grenzgänger zur Anwendung kommt, die ein Arbeitsverhältnis in Deutschland, ihren Wohnsitz aber im EU-Ausland haben.

Demnach wäre alles im Lot, wenn Du einen Wohnsitz in Deutschland hast.

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