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Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach drei Jahren, soweit richtig. Allerdings habe ich als Mieter in der Praxis meist etwas länger Zeit. Das liegt daran, dass die Verjährungsfrist frühestens ein halbes Jahr nach dem Ende des Mietverhältnisses überhaupt beginnt. Wenn man Glück hat, kann der Auszugstermin über 4 Jahre zurückliegen, und trotzdem kann man seine Mietkaution noch zurückfordern. Siehe folgendes Beispiel (unter Verjährung): http://www.mietkautionsbuergschaft.de/mietkaution-rueckzahlung.html