Der Fußgänger wird eine erhebliche Teilschuld bekommen, wenn nicht überhaupt die ganze Schuld. Denn schließlich muss er ja schauen, wohin er geht. Der darf sicher nicht blind durch die Gegend wandeln. Andererseits darf er sicher darauf vertrauen, dass auf seinem Gehweg keine Äste ihm gefährlich werden können. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Mann müsste weitere Hindergrundinformationen haben. Wenn der Ast wirklich heimtückisch in den Weg hineinragt, wird es wohl zu einer, wenn auch eingeschränkten Haftung des Grundstücksbesiters kommen bzw. seiner Haftpflichtversicherung.

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Es kommt darauf an, mit wem du den Vertrag geschlossen hast. Wenn z.B. mit jedem einzelnen Handwerker, dann haften diese auch. Wenn aber lediglich mit dem Bauunternehmern, dann haften sie nur bei vorsätzlicher Begehung. Ansonsten sind sie Erfüllungsgehilfen, gleiches gilt für den Bauleiter. Der Architekt haftet selbst für die Aufsicht und Überwachung.

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Wenn Rechtskraft eintritt, d. h. wenn die Anfechtungsfrist für die Berufung abgelaufen ist, kann nichts mehr geändert werden. Außer es liegt Prozessbetrug vor oder die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens. Danach kann eigentlich nur noch der Versorgungsausgleich angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben.

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