Wenn es dein Vater zu Einnahmezwecken nicht benötigt, sondern nur privat, ist es wohl pfändbar. Der Gerichtsvollzieher ist für die Sachpfändung zuständig. Er könnte das Auto in Beschlag nehmen und wird möglicherweise nach ihm fragen.
Es kommt auf euer Einkommen und Vermögen an. Ihr habt hohe Freibeträge, ansonsten haftet ihr auf Unterhalt, den der Bezirk bzw. Träger der Soziahilfe geltend macht.
Auch eine Wohnung im schlechten Zustand ist vom Vermieter zurück zu nehmen. Er muss eben dann seine Schadensersatzansprüche geltend machen. Aber er muss die Wohnung zurück nehmen. Eine verspätete Rückgabe und eine Entschädigung deshalb entfällt.
Ja das geht. Es wird dann von einem schlüssigen oder konkludenten Handeln gesprochen. Der maßgebliche Wille kann auch auf diese Art erklärt werden.
Eigentlich kann das Vorkaufsrecht nicht abgetreten werden. Die Ausnahme hat aber wfwbinder zutreffend dargestellt. Sie leitet sich direkt aus § 473 Satz 1 BGB ab.
Soviel ich weiß, kommt man bereits nach der 1. Mahnung in Verzug, so dass man danach schon klagen kann.