Obwohl ich von BWA etc. keine Ahnung habe, kann ich Dir trotzdem schonmal sagen, dass das rechnerische Ergebnis nichts mit dem Kontostand zu tun haben muß.

Du fährst also rechnerisch einen Verlust ein. Der Steuerberater scheint gut zu sein.

Trotzdem solltest Du selbst einen ungefähren Überblick über Deine unternehmerischen Zahlen haben und diese mit der BWA vergleichen. 

Mein erster Steuerberater hatte völlig falsche Zahlen zugrunde gelegt, zu meinem Nachteil.

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Also wenn ich den §19 UStG und die vielen Antworten hier richtig verstehe, bist Du KU für das gesamte Jahr 2017 soweit Du in 2016 unter 17.500,-€ lagst und für das Jahr 2017 am 1.1.17 weniger als 50.000,-€  Umsatz zu erwarten war.

Demnach ergibt sich im Nachhinein keine USt-Pflicht für 2017, auch wenn der Umsatz wider Erwarten über 50.000,-€ ansteigt.
Siehe hierzu auch die unten angezeigte Frage mit der Überschrift “Kleinunternehmer -- normales Gewerbe“ und dort vor allem die Antwort/Kommentare von Enno.


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Achte einfach darauf, dass Du die Auszahlung der Überstunden gut verteilst.

Am besten so, dass Du immer gerade die Pfändungsgrenze nicht erreichst. 

Die Anrechnungsmodalitäten des jobcenters dürften Dir ja bekannt sein.

Und in bar wird der Arbeitgeber sicher nicht auszahlen, vor allem nicht ohne die gesetzlichen Abgaben.

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Ich würde mal abwarten was da kommt und dann auf jeden Fall keine weiteren falschen Angaben machen. Vielleicht hast Du ja Glück und es werden die Daten nicht abgeglichen.

Falls eine Nachzahlungsforderung für zweieinhalb Jahre kommt, könntest Du versuchen, Ratenzahlung zu vereinbaren.

Lagen evtl. Umstände für eine Befreiuung vor? Das geht ja inzwischen rückwirkend. Hast Du zeitweise z.B.  Bafög, BAB oder ALG-II bekommen seit dem Umzug?

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Hier mal zwei interessante links.

Du meinst wahrscheinlich die "normale" Unterhaltspflicht gem. BGB, die bei einem gesunden jungen Menschen unter den beschriebenen Bedingungen (kümmert sich nicht um Ausbildung etc.) wohl nicht mehr greifen würde.

Hier geht es aber um SGB. Ich würde diese Forderungen wohl einfach akzeptieren, zumal sie sich doch in engen Grenzen halten (ca. 30,- Euro).

https://www.anwalt.de/rechtstipps/-a-sgb-viii-eingliederungshilfe-kostenbeitraege-und-unterhalt_024066.html

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Eingliederungshilfe-fuer-Behinderte-104.html

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Möglicherweise hast Du die Kosten für eine ambulante OP in einer niedergelassenen Praxis angefragt. 

Stelle Deinen Sohn dann bitte lieber in einer Zahn -Klinik vor, da sollten die Konditionen besser sein.

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Meine Idee wäre, dass Du in Deutschland bei einer hier ansässigen Bank ein Konto für die Rentenzahlung eröffnest (falls möglich). Über Deine Rente könntest Du dann z.B. über einen Dauerauftrag auf Dein Konto bei einer englischen Bank verfügen, oder über Kreditkarte, oder Du suchst Dir eine Bank mit Niederlassungen in D und GB.

Es geht der englischen Bank evtl. um Haftungsfragen oder Verpflichtungen zur Rückzahlung im Todesfall z.B..

Soweit ich hier schonmal bei ähnlichen Fragen gelesen hatte, tut sich die DRV etwas schwer mit Zahlungen an ausländische Banken. Frag dort nochmal nach, was genau das Problem ist.

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Ja.

Der Wert des Wohnrechts ermittelt sich gemäß §14 Bewertungsgesetz und der dazugehörigen Tabelle aus diesem Faktor mal Jahreskaltmiete.

 Falls das Haus bereits dem Kind gehört, wäre das Wohnrecht eben eine Schenkung. Und der Freibetrag von Kindern zu Eltern beträgt nur 20.000,-€.

Falls die Immobilie erst jetzt an das Kind übertragen werden soll, dann wäre das im Vertrag so aufzuschlüsseln, dass das Wohnrecht als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums gewährt wird. Dann wäre es keine Schenkung.

 Also unbedingt Fachberatung einholen!

Oder mal hier die ganze Geschichte mitteilen, die dahinter steht.

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Im Gegensatz zu einer Ehe muß man eine GbR nicht vor dem Rathaus gründen. 

Bevor man ein Gewerbe anmeldet, sollte man sich allerdings schon über einige Begriffe klar werden. Und auch einige andere Kenntnisse sollte man sich aneignen.

Es soll auch bei der IHK entsprechende Kurse oder Beratungen geben.

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Ich würde als gesetzliche Grundlage mal §14 Bewertungsgesetz vermuten. Dazu gibt es eine Tabelle, in der ein Faktor gemäß Sterbetabelle (abgezinst) festgelegt ist. 

Diesen muß man dann mit der Jahreskaltmiete multiplizieren. Damit erhält man den (Gegen-) Wert für den Verkauf.

Falls die vereinbarte Leibrente laut dieser Berechnung unter dem Wert bleibt, könnte die Differenz evtl. als Schenkung bewertet werden.

Aber alles nur geraten. Die Steuerexperten äußern sich ja bislang nicht. Vielleicht hilft es Dir aber beim weiteren Nachdenken.

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Nachdem, was ich hier so lese, wohl eher unwahrscheinlich. 

Zum Verständnis auch für die anderen: 

Du hast nicht nur kein Eigenkapital, sondern müßtest auch die Kaufnebenkosten finanzieren und hast außerdem noch einen Privatkredit in Höhe von 40.000,-€ ohne Gegenwert (z.B. Eigentumswohnung) laufen?

Achte bitte darauf, dass Du keine offiziellen Kreditanfragen an Banken stellst, sondern nur Konditionenanfragen, damit der Schufa-Wert sich nicht verschlechtert.

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Ich möchte ergänzend zu den anderen Antworten nur noch darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber den job wohl für Werkstudenten angeboten haben dürfte, weil er  dadurch seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen einspart. 

Diese Beiträge wird der AG wohl nicht zahlen wollen, zumindest nicht zusätzlich zum angebotenen Stundenlohn.

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Wenn ich das alles so lese, habe ich den Eindruck, dass Deine Mutter evtl. an einer beginnenden Demenz o.ä. leidet, dass es zu hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist etc.. Auch wenn Dir ihr Verhalten momentan bösartig erscheint, vielleicht kannst Du etwas Ruhe bewahren und das Verhalten als krankheitsbedingt einstufen.

Diese Übergangsphase, wenn alte Menschen merken, dass sie nicht mehr zurecht kommen, kann äußerst schwierig sein. Daneben gibt es offenbar auch Veränderungen, die sie nicht bemerkt.

Wenn sie nun schon fast in ein betreutes Wohnen umgezogen wäre, kann es ja vielleicht demnächst einmal tatsächlich klappen. Das ist natürlich auch ein schwerer Schritt. Ich vermute mal, dass in einem halben Jahr alles gelöst sein wird. 

Und “ausgemuttert“ - denkt man vielleicht erst mal. Vielleicht gibt sich das ja später wieder.

Warte erst mal ab, ob da wirklich was vom Anwalt kommt. 

Das Thema “gesetzliche Betreuung“ sollte auch im Auge behalten werden. 

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Wenn Dein Arbeitsweg 20 km für die einfache Fahrt ( also nur Hinfahrt) beträgt, kommst Du ja alleine schon dadurch auf Werbungskosten über 1.000,-€ und das wäre ein Indiz dafür, dass sich eine Einkommensteuererstattung ergeben würde. Es würde sich also lohnen.

Du kannst rückwirkend für 4 Jahre die Steuererklärungen einreichen.

Du könntest einfach die kostenlose Elster-Seite des Finanzamtes benutzen. 

Wenn Du keine Ahnung vom Thema hast, wäre evtl. auch ein kostenpflichtiges Programm besser, welches bestimmte Punkte abfragt. Bei Aldi z.B. soll es zum Jahresende immer günstige Angebote geben.

Dritte Möglichkeit wäre, zumindest für eine Steuererklärung z. B. für 2016 einen Lohnsteuerhilfeveren in Anspruch zu nehmen. Das kostet ca. 120,-€.  Die Erklärungen für die anderen drei Jahre könntest Du dann evtl. im Prinzip abkupfern. Also wenn Du das Prinzip verstanden hast.

Übrigens muß man bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung keine Nachzahlung befürchten, da man die freiwillige Steuererklärung auch zurückziehen kann, falls sich eine Steuernachzahlung ergibt.

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Ich glaube, dass Du zunächst ALG-I beantragen solltest (reine google-Recherche).

Außerdem würde ich eine VdK-Mitgliedschaft empfehlen, kostet ca. 5,-€ monatlich.

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Weder Widerspruch noch Änderungsantrag. 

Normalerweise wird das Elterneinkommen des vorletzten Jahres zugrundegelegt. Da Dein aktuelles Einkommen niedriger ist, läuft grad ein Aktualisierungsantrag.

 Dabei wird das voraussichtliche Einkommen geschätzt für den gesamten Bewilligungszeitraum. Das Bafög wird vorläufig festgesetzt und ausgezahlt.

Erst wenn die Steuerbescheide für 2017 und 2018 vorliegen, wird entgültig das Bafög festgesetzt. War also die Prognose zu gering, muß Bafög erstattet werden. 

Die Prognose für 2018 müßtest Du eigentlich auch selbst machen können. Leg doch einfach das gleiche Einkommen wie derzeit zugrunde, wenn das wahrscheinlich ist.

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Es gibt keinen Selbstbehalt gegenüber dem Pflegeheim, oder gegenüber anderen Gläubigern, denen man Geld schuldet (z.B. Vermieter, Räumungsunternehmer, Energieversorger).

 Es gibt nur eine Schonvermögensgrenze gegenüber dem Sozialhilfeträger. Diese beträgt seit 4/2017    5.000,-€.

Man weiß ja nun nicht, was bei Ihnen finanziell vorlag. Vielleicht wäre es sinnvoll gewesen, rechtzeitig einen Sozialhilfeantrag zu stellen. Hoffentlich wurde das nicht versäumt.

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Ich hab das früher so gemacht, dass ich das Gerät netto voll als Betriebsgerät abgeschrieben habe (AfA oder GWG) und sofort die volle USt in die Voranmeldung und die USt-erklärung gepackt habe. 

Bei der damaligen Gewinnermittlung habe ich dann bei den Einnahmen die fiktive Einnahme “Privatanteile auf Gerät“ ( also in Deinem Fall 30% des im entsprechenden Jahr abgeschriebenen Nettobetrages des Geräts) plus die fiktive Einnahme “Privatanteile auf USt“ (also 30% der USt) dazu gerechnet. 

Bzw. hatte ich ja am Anfang noch einen Steuerberater und der hatte das nach meiner Erinnerung so gemacht.

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Das Kind muß vor allem Ausbildungssuchend gemeldet sein (nicht arbeitssuchend) und es können darüberhinaus auch Nachweise über die tatsächliche Suche nach einem Ausbildungsplatz von der Familienkasse verlangt werden.

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Du darfst die bisherige WG-Versicherung ja erst nach Grundbucheintragung kündigen. Natürlich ist die bisherige Versicherung noch zuständig (wage ich mal zu behaupten).

Hinweis: Hast Du denn wirklich schon eine neue Vers. abgeschlossen? Ich habe gelesen, dass der bisherige Versicherer auf jeden Fall Anrecht auf die Beiträge des vollen Versicherungsjahres hat. Welcher Zeitraum das ist, ergibt sich aus dem bisherigen Vertrag.

In einem hier diskutierten Fall hatte der Vorbesitzer sogar gerade eine Drei-Jahres-Frist mit dem Versicherer vereinbart. 

Google doch mal die Stichworte “Wohngebäudeversicherung bei Hausverkauf“, da kommt so einiges. 

Also, das ist alles nur verkürzt nach Gelesenem dargestellt, aber als Hinweis, selbst nochmal nachzulesen, ja  hoffentlich hilfreich.

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