Verbindlich ist nur der Teil den du unterschrieben hast. Du hast keinen Vertrag abgeschlossen, wenn du jetzt also noch raus willst, dann kannst du das machen. Der Zusatz von dem Berater besagt ja, dass diese Unterschrift (für den Vertrag) noch nicht endgültig war.

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Natürlich darfst du das. Es wird dir niemand verbieten in deiner freien Zeit zu arbeiten. Eventuell musst du dich gesetzlich versichern lassen oder solche Späße wenn du plötzlich mehr als 450€ verdienst. Aber natürlich kannst du arbeiten. Die Steuergrenze wirst du wohl nicht überschreiten (8004€ pro Jahr) aber es kann sein, dass man dir während deinem Monat im Betrieb Steuern abzieht, die du später wieder zurück fordern kannst.

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Das ist nicht wie es sein sollte, wo der Fehler ist kann man so nicht sagen, vielleicht war es ja ein Missverständnis, aber du hast auf jeden Fall das Recht, dass es nochmals angeschaut und überarbeitet wird. Ich würde das Gespräch mit allen Parteien suchen und dann sieht man weiter, falls die sich weigern es auszubessern kann man auch den Anwalt einschalten.

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In beiden. Es gibt für das Erbrecht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Deswegen fallen auch in Deutschland nach deutschem Recht Erbsteuern an. in England selber wird das wohl über einen "Trust" geregelt. Damit ist dann einer Person für die Verwaltung des Geldes (vor und nach dem Tod) zuständig. Diese Person ist meistens ein Anwalt oder jemand der sich damit auskennt. Wenn du also wissen willst wie die Besteuerung in England funktioniert, dann rede am besten mit diesem Trustee.

Es kommt aber auch noch auf den Verwandschaftsgrad an, allerdings weiß ich nicht wo die Grenze da liegt. Ich schätze aber das Tante zu den engen Verwandten zählt.

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Hi, folgende Angaben sind nötig: Name/Anschrift des Handwerkers, Beschreibung der ausgeführten Arbeiten und die Bestätigung mit Unterschrift, dass er das Geld erhalten hat.

Da die Handwerkerleistung an einem Haus in Deutschland durchgeführt wird, muss der polnische Handwerker seiner Rechnung nach dem deutsche Umsatzsteuer erstellen. Falls es aber gewerblich passiert tritt der Fall der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG in Kraft. Das heißt letztlich nichts anderes als, das man die Steuer anstelle an das polnischen Unternehmers abführen muss.

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Letztlich wird es sich um die Frage drehen wie viel Gewicht für den Fahrstuhl zugelassen ist und wie viel Gewicht die Umzugsgegenstände zusammen hatten. Wenn der Aufzu überladen war, dann wirst du für den Schaden aufkommen müssen. Man kann natürlich prüfen ob der Aufzug besser in Stand hätte sein müssen, aber sowas wird schwer zu beweisen sein.

Wegen der Türe, nunja, jeder hat den Aufzug schon mal mit der Hand aufgehalten, aber etwas in die Türe reinzustellen, so dass es dauend auf und zu geht ist nicht die beste Idee gewesen und kann auch gegen dich ausgelegt werden. Besonders wenn es in dem Fahrstuhl einen Schalter gibt der die Türe von alleine aufhält? Ist eigentlich in jedem nicht-uraltem Aufzug vorhanden... Dein Vermieter muss natürlich für große Reparaturen zahlen, aber nur wenn diese durch Verschleiß entstehen, nicht wenn sie wegen "falscher" Nutztung durch den Mieter kaputt gehen, sonst hätte der ja eine Freirecht alles kaputt zu machen und nichts zu bezahlen, solange der Schaden groß genug ist... Mach keinen Sinn oder?

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