Die Bank hat zu viele Raten bekommen. Das ist nicht vertragsgemäß, also muss sie an dich zurück zahlen. Dafür hast du ja eine Versicherung, dass sie für dich zahlt. Daher darf die Bank nicht nochmals bei dir einziehen oder muss wie in deinem Fall die von dir eingezogenen Raten an dich zurück zahlen.

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Ich würde ebenfalls zuwarten, wie die Versicherung reagiert. Ich würde aber auch darauf bestehen, dass sie sich alsbald erklärt, dass sie mit dem Kostenvoranschlag einverstanden ist. Ansonsten müsstest du zu aller Vorsicht ein Gutachten in Auftrag geben, das aber kostet und die Versicherung die Kosten ebenfalls zahlen bzw. dir erstatten muss.

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Nein, die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung muss weder sie noch die Rechtsschutzversicherung zahlen. Außer es liegt Verzug vor, dann kannst du einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann auch von der Vollkaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung gezahlt werden muss.

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Der Autofahrer muss bestimmt Schadensersatz leisten. Denn der Radfahrer hat ordentlich am Straßenverkehr teilgenommen und keine Fehler gemacht. Ein Mitverschulden hat er sich nicht anrechnen zu lassen. Der Autofahrer haftet allein. Möglicherweise ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher wird er möglicherweise auch ein Problem mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung bekommen.

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Das Recht der Nachbesichtigung durch einen Gutachter besteht natürlich. Aber was bringt das? Wenn nämlich Fehler festgestellt werden, hat wohl der Erstgutachter ein Problem. Da er sich dann den Vorwurf gefallen lassen muss, sein Gutachten nicht richtig erstellt zu haben. Damit wird er sein Gutachten in jedem Fall rechfertigen, sodass man eine gute Handhabe gegen des Zweitgutachten der DEKRA erhält.

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Das Problem ist bei dir, dass du die Anwaltskosten nur bei Verzug der Vollkaskoversicherung erhalten wirst. Also setze der Versicherung eine letzte Frist zur Zahlung und verweise sonst auf die Beauftragung eines Anwalts. Dann wird sie nicht mehr auskommen können und muss auch den Anwalt verzugsbedingt zahlen, wenn freilich er dir auch sagt, dass tatsächlich ein Anspruch nach der Vollkaskoversicherung besteht.

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Ich würde hierbei so schnell noch nicht die Flinte ins Korn werfen und zuerst überprüfen, ob das Stoppschild angekündigt war, weil es da nämlich noch Ausnahmen gibt von dieser rigorosen Rechtssprechung zur groben Fahrlässigkeit bei einer Missachtung des Stoppschildes. Ansonsten sehe ich kaum Chancen, die Versicherungsleistung mit Aussicht auf Erfolg zu erhalten.

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Ich habe auch schon mal einen Prozess über 25 Euro allgemeine Unkostenpauschale nach einem Verkehsunfall geführt und mit meinem Anwalt gewonnen. Das Urteil war für die Gegenseite nicht mehr anfechtbar, weil, wie der Anwalt mir sagte, der Beschwerdewert von 600 Euro nicht erreicht wurde.

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