Die Tochter hat keinen Anspruch auf den Verkaufserlös.

Für den Zugewinnausgleich ist wichtig Nachweise zu haben, welches Kapital vor der Heirat bei jedem einzelnen vorhanden war.

Dann wird dies natürlich auch berücksichtigt.

http://www.finanztip.de/zugewinnausgleich/

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Mir ist deine Frage hinsichtlich der Einstufung nicht klar ?

Wenn ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, erhält er von seinem Dienstherr entsprechend der zurückgelegten Zeiten eine Berechnung über seine Versorgungsbezüge. Die Besoldungsgruppe bzw. Stufe wird dann eingefroren.

Eine Änderung könnte allerdings dann möglich sein, wenn ein dienstunfähiger Beamte in den Ruhestand versetzt wird und später wieder dienstfähig wird und weitere Zeiten als aktiver Beamter tätig ist. 

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