Richtig die im Testament benannte Erbin ist zur Mitarbeit verpflichtet, jedoch wird nichts Unmögliches von ihr verlangt werden können. Soweit die Kontaktdaten oder gar vollständigen Namen nicht bekannt sind reicht eine entsprechende Erklärung gegenüber den Nachlassgericht. Der Erbschein wird regelmäßig gegenüber Banken nur notwendig, soweit das fragliche Testament nicht notariell beglaubigt ist. Nach der letzten Rechsprechung des BGH dazu sind entgegenlautenden AGB der Banken diesbezüglich unwirksam. Die Banken haben ein notarielles Testament anstelle des Erbscheines zu akzeptieren. Sofern nur ein einfaches Testament existiert, wird der Erbschein ein wenig Zeit brauchen, bis das Nachlassgericht eventuelle Pflichtteilsberechtigte ermittelt hat oder aber zu dem Schluss gekommen ist, hier keine weiteren erkenntnisse zu erlangen.

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Ich würde hier sagen an der falschen Stelle gespart. Die Gesamtheit der Sachen, die hier als wirtschaftliche Einheit zu sehen ist, da nichts davon allein im Betrieb entsprechend seiner Bestimmung benutzbar ist, unterschreitet leider den maßgeblichen Wert von 1.000 Euro netto, damit man es getrost in die 3 jährige Abschreibung rein tun kann. Leider ist es insgesamt auch teuerer als 410 Euro brutto ist, gehört es in den Sammelposten und ist damit jährlich mit 20 % abschreibbar.

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Vielschichtiges Thema und ein wenig verworren dargestellt. Gewerbe hin oder her... wesentlich ist aber nach welcher Rechtsordnung hier verfahren werden muss. Belgisches Recht oder Deutsches...??? Nach § 18 EStG wird zwischen freiberuflich und gewerblich unterschieden... Die belgischen Regelungen dazu sind mir leider nicht bekannt. Hier muss man aber die Zulassung zur Selbstständigkeit von einer Behörde prüfen lassen, erst dann darf man sich in Belgien als Selbstständiger niederlassen/tätig sein. Die vergleichbare Kleinunternehmerregelung in Belgien gestattet insoweit nur einen "Freibetrag" In Höhe von 5.580 Euro pro Kalenderjahr wesentlich niedriger als hierzulande. Die Sozialversicherung obliegt grundsätzlich dem Wohnsitzstaat, Ausnahme Grenzgänger! Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nach der DBA (sofern die anwendbar ist) in dem Land zu versteuern, in dem sie erbracht wurden. Also deutscher Kunde 8.000 Euro in Deutschland (mit Progressionsvorbehalt § 32b EStG) und belgischer Kunde 7.500 Euro mit prog.Vorbehalt in Belgien versteuern.

Dies ist nur eine erste Einschätzung zu den aufgeworfenen Fragen. Mit besten Grüßen A. Wehle Rechtsanwalt

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